Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Vergewaltigung und nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 862/92
Datum
02.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG München I, das den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt hatte. Streitpunkte betrafen Gewaltanwendung, die Annahme eines minder schweren Falls sowie die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe. Das Gericht hält die Tatwürdigung, die Strafzumessung und die Gesamtstrafenbildung für rechtsfehlerfrei; formelle Lücken in den Urteilsgründen beeinträchtigen das Ergebnis nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatsache, dass der Täter vor dem Geschlechtsverkehr körperliche Gewalt angewandt hat und sich anschließend entschuldigt, kann den Schluss rechtfertigen, dass kein Einverständnis der Geschädigten vorlag.

2

Die Würdigung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB vorliegt und welche Strafmilderungsgründe anzurechnen sind, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter; eine Revision greift nur ein, wenn die Erwägungen rechtsfehlerhaft, widersprüchlich oder lückenhaft sind.

3

Das Schweigen der Urteilsgründe zur Möglichkeit abweichender Varianten der nachträglichen Gesamtstrafenbildung begründet keinen Revisionsgrund, sofern weder Anhaltspunkte für rechtsfehlerhafte Grundsätze noch besondere Umstände vorliegen, die eine ausdrückliche Erörterung erfordern.

4

Wo die Einbeziehung früherer Geldstrafen zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führt, die sich auf die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung auswirkt, bedarf die Entscheidung, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, einer ausdrücklichen Begründung.

5

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein mit der durch nachträgliche Einbeziehung erhöhten Freiheitsstrafe begründet werden, wenn die Strafkammer auf andere, die Versagung rechtfertigende Umstände (z. B. Vorstrafen, negative Prognose) abstellt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 12. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 862/92 vom 2. Februar 1993 in der Strafsache gegen ████████, geboren ██████ █████ in ███, Daniel M. (███████, Jugoslawien), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1993, an der ████████████ mitgewirkt haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brining, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████████ als Verteidigerin, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am 10. Oktober 1990 begangenen Vergewaltigung (Einzelstrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts – München vom 24. Oktober 1991 verhängten Geldstrafen und unter Auflösung der in jenem Urteil gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

1. Entgegen der in der Hauptverhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Revision ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei, dass der Angeklagte Gewalt gegen die Zeugin angewendet hat, da er vor der Durchführung des Geschlechtsverkehrs „unter Anwendung von Körperkraft“ ihre geschlossenen Beine auseinandergedrückt hat. Angesichts dieser Feststellungen ist auch für die Annahme der Revision kein Raum, die Urteilsgründe schlössen die Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über die Bereitschaft der Geschädigten zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs nicht aus. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr bei der Geschädigten entschuldigt. Hierfür hatte kein erkennbarer Anlass bestanden, wenn der Angeklagte geglaubt hätte, die Geschädigte sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen.

Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.

2. Die Bemessung der für die Vergewaltigung verhängten Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Annahme, ein minder schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 2 StGB liege „insbesondere unter Heranziehung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit“ vor, so dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht nochmals gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert werden könne. Mit dem Vorbringen, tatsächlich hätten schon allein die unabhängig von der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellten Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles geboten, kann die Revision nicht gehört werden. Die Gewichtung der für die Strafrahmenwahl wesentlichen Umstände ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein revisibler Rechtsfehler läge nur vor, wenn die maßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen zuwiderlaufen würden, in sich widersprüchlich oder in dem Sinne lückenhaft wären, dass naheliegende, sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden wären (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7).

Derartige Mängel sind nicht ersichtlich.

3. Auch die nachträglich gebildete Gesamtstrafe hält in Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

a) Soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ist der Angeklagte wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

(1) Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Juli 1989, rechtskräftig seit diesem Tag, war er wegen zweier im Jahr 1989 begangener Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden.

(2) Durch das bereits genannte Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts München vom 24. Oktober 1991 war er zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Eine der dabei abgeurteilten Taten hatte er im Oktober/November 1988 begangen (Strafe hierfür: 120 Tagessätze), die andere Tat am 21. Juni 1990 (Strafe hierfür: 90 Tagessätze).

Während die Strafkammer ausdrücklich feststellt, dass die Strafe aus dem Urteil vom 24. Oktober 1991 noch nicht erledigt ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob die Strafe aus dem Urteil vom 24. Juli 1989 inzwischen erledigt ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag zutreffend ausgeführt hat, wäre dann, wenn die am 24. Juli 1989 verhängte Strafe noch nicht erledigt wäre, aus den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen und der Strafe, die am 24. Oktober 1991 für die im Oktober/November 1988 begangene Tat verhängt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Dies hätte zur Folge, dass nur die für die Tat vom 21. Juni 1990 verhängte Geldstrafe mit der für die Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre, die Geldstrafe für die im Oktober/November 1988 begangene Tat aber nicht.

b) Die aufgezeigte Darlegungslücke gefährdet den Bestand des Ausspruchs über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch durch Schweigen der Urteilsgründe verneint werden (BGH NJW 1957, 509; ähnlich BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zurückwirkung 8; ebenso Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 15). Nichts anderes kann gelten, wenn sich wie hier die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, ob anstelle der für sich genommenen zutreffend erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht vielmehr die Voraussetzungen für eine andere nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorliegen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer insoweit von rechtsfehlerhaften Grundsätzen ausgegangen sein könnte, oder Besonderheiten, die ausdrückliche Erörterungen ausnahmsweise erforderlich gemacht hätten (vgl. BGH aaO), liegen nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die schon über drei Jahre rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.800,- DM noch immer nicht vollstreckt gewesen sein könnte. Hinzu kommt, dass auch schon das Amtsgericht – Schöffengericht München bei seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1991 zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf das Urteil vom 24. Juli 1989 keinen Anlass gesehen hatte.

c) Auch sonst ist die nachträglich gebildete Gesamtstrafe ohne durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

(1) Allerdings hat die Strafkammer nicht ausdrücklich die Möglichkeit erörtert, gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen. Dies bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begrindung, wenn die auf der Einbeziehung beruhende Erhöhung der Freiheitsstrafe dazu führt, dass diese nicht mehr oder nur unter rechtlich erschwerten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. etwa BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 4 jeweils m.w.Nachw.).

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Strafkammer für die Vergewaltigung verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr kann (schon) unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, während die nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn neben den Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB auch die Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.

(3) Gleichwohl ist der aufgezeigte Mangel unschädlich. Der Angeklagte ist über die in Rede stehenden Geldstrafen hinaus noch dreizehnmal vorbestraft, hat wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt und stand zur Tatzeit unter Bewährung. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine günstige Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB verneint, so dass die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf der Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafen beruhen kann.

FothGribbohmBrining
MaulWahl
Revision verworfen: Verurteilung wegen Vergewaltigung und nachträgliche Gesamtstrafenbildung — Themis