Revision teilgewinn: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelnder Merkmale der Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 862/76
- Datum
- 08.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gehört, dass durch die Ausgestaltung der Urkunde über den Aussteller oder deren Echtheit getäuscht wird; bloße inhaltliche Unwahrheiten bei Unterzeichnung mit dem richtigen Namen (sogenannte schriftliche Lügen) erfüllen dieses Merkmal nicht ohne Weiteres.
Fallen einzelne Tathandlungen aus der Gesamtschau weg, vermindert dies den Schuldumfang und wirkt sich auf die Strafzumessung aus.
Ist der Strafausspruch wegen fehlender Tatbestandsmerkmale für einzelne Tatakte nicht tragfähig, ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.
Revisionen gegen den Schuldspruch sind abzuweisen, soweit die Rügen gegen die Feststellungen und die Schuldfähigkeit offensichtlich unbegründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 862/76
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Kurt ██ aus ███, geboren am ███ ████████ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, ██ ██
2. den Gastwirt Albert aus ████, dort geboren am ███ ██ 1908,
wegen Urkundenfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und ███ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Soweit die Revisionen sich gegen den Schuldspruch richten, sind sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB in den Einzelfällen II 2 Nr. 10 bis 14 der Urteilsgründe nicht erfüllt sind. Insoweit handelt es sich um sog. schriftliche Lügen, da der Angeklagte ███████ die Urkunden mit seinem richtigen Namen unterzeichnete und demgemäß nicht über die Aussteller täuschte. Infolge Wegfalls dieser Einzelakte der fortgesetzten Handlungen mindert sich bei beiden Angeklagten der Schuldumfang. Die Strafen müssen deshalb neu festgesetzt werden.
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