PKH-Antrag der Nebenklägerin in der Revision wegen Darlegungsmangels abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 861/92
- Datum
- 02.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu verwenden.
Die bloße Bezugnahme auf in einer früheren Instanz abgegebene Vermögensangaben kann in besonderen Fällen ausreichen, setzt aber eine konkrete und erfolgte Bezugnahme voraus.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend für Zeiträume vor dem Eingang eines vollständigen, genehmigungsfähigen Antrags gewährt werden.
Ein Aufschub der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht geboten aus Rücksicht auf entstandene Auslagen oder aus Gründen des Gehörs, wenn die Nebenklägerin lediglich einer vom Angeklagten eingelegten Revision entgegentreten will.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 861/92 vom 2. Februar 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren ███████ 1966 ███ Celal in ███ (Türkei), wegen versuchter Vergewaltigung hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1993
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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