Treffer
BGH Urteil

Revision wegen sexueller Nötigung: Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 860/92
Datum
02.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen im Revisionsverfahren die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers. Zentral war, ob das Landgericht zur Beweiserhebung verpflichtet war und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Der BGH verwirft die Revisionen: Die Kammer durfte die Beweisanträge als bedeutungslos zurückweisen und verletzte nicht ihre Aufklärungspflicht; zudem stützten Außeraussageindizien die Zeugenaussage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ablehnen, wenn das Vorbringen für die Entscheidungsfindung als bedeutungslos anzusehen ist.

2

Die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) erlaubt dem Gericht, aus einer angenommenen Tatsache nicht ohne weiteres den von der Partei gewünschten Schluss zu ziehen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet nur dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn die Aufnahme des Beweises zur Klärung entscheidungserheblichen Zweifels unerlässlich ist.

4

Vorbekannte einverständliche sexuelle Kontakte eines Opfers entziehen dessen konkreten Angaben zum streitigen Tatgeschehen nicht automatisch Glaubwürdigkeit; außeraussagebezogene Indizien können die Schilderung des Opfers stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 28. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 860/92 vom 2. März 1993 in der Strafsache gegen

██ aus ██████████████████, geboren am Peter ███ 1963 in Brie,

██ aus ██ ████████████, geboren Barbara am █████ 1967 in Ro, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Dr. Maul, Dr. Granderath, Wahl Dr. als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██, Rechtsanwalt ██████ aus ████████ als Verteidiger der Angeklagten ██,

██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juli 1992 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Wegen gemeinschaftlich begangener sexueller Nötigung, bei der Angeklagten █████████ Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, hat das Landgericht die Angeklagten jeweils zu Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die von beiden Revisionen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Um die Glaubwürdigkeit der Zeugin L___ (des Tatopfers) zu erschüttern, stellten die Verteidiger folgende Hilfsbeweisanträge:

1. Der Zeuge GL___ sei dafür zu vernehmen:

a) Die Zeugin war seit Wochen (vor der „Tat“) wohnsitzund arbeitslos, vom Vater hinausgeworfen worden und hielt sich – eventuell in █████ bei „ein paar Kerlen“ auf, soweit sie nicht im Anschluss an Nächte ██████████████████ bei dortigen Gästen unterkam;

b) der Zeugin waren Praktiken wie Anal- und Mundverkehr geläufig; sie folgte dem Zeugen aus einer Kneipe nach der ersten Begegnung ins Bett;

c) entgegen ihrer entsprechenden Behauptung entsprach dieses Verhalten bei der Zeugin der Regel.

2. Dr. ██████ (der als Zeuge und als Sachverständiger gehört wurde) sei dafür zu vernehmen, dass die Zeugin ihm gegenüber behauptet hatte, ihr seien mit einem Zerstäuber Parfümstöße in den After appliziert worden, und dass dieser Zeuge zu 100 % ein Missverständnis dahingehend ausschließen kann, die Zeugin habe davon berichtet, ihr sei ein Gegenstand in den After gesteckt worden.

Diese Anträge hat die Strafkammer in den Urteilsgründen abgelehnt. Vergeblich machen die Revisionen geltend, diese Entscheidung verstoße gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, jedenfalls sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

Soweit es sich um die in das Wissen des Zeugen GL___ (des früheren Freundes der Zeugin ████████) gestellten Umstände handelt, ist zu sagen: Das Gericht hat dieses Vorbringen, das auf den Nachweis zielte, entgegen ihrer entsprechenden Darstellung habe sie einen lockeren Lebenswandel

ausdrücklich als wahr unterstellt. Es mag, wie die Revisionen zutreffend geltend machen, zweifelhaft sein, ob die Strafkammer diese Wahrunterstellung in vollem Umfang soweit sie darlegt, die Zeugin habe die Beeingehalten hat, weistatsachen in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt „und dadurch möglicherweise unrichtige Angaben“ gemacht. Doch bedarf dies keiner näheren Erörterung. Denn der Begründung, mit der das Gericht den Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat, in Verbindung mit seinen im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es rechtsfehlerfrei das Beweisvorbringen als bedeutungslos angesehen hat. Das kann bei einer Indiztatsache geschehen, wenn diese selbst für den Fall des Erwiesenseins die Entscheidung nicht zu beeinflussen vermag, weil das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den von der Verteidigung gewünschten Schluss aus der Tatsache nicht ziehen will (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2 sowie Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 72).

In dieser Hinsicht führt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus: Selbst wenn die Zeugin zu ihrem Vorleben falsche Angaben gemacht haben sollte, zwinge dies „nicht zu einer anderen Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich des von ihr in der Hauptverhandlung geschilderten Resttatgeschehens“.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung der Strafkammer: Auch wenn die Zeugin „im Tatzeitraum einen unsteten Lebenswandel“ geführt und „regelmäßig den Anal- und Mundverkehr“ vollzogen habe, könne sie sehr wohl „die im Tatzeitpunkt durch die Mitwirkung der Angeklagten ███████ entstandene sexuelle Dreierbeziehung“ als unangenehm empfunden und sich dagegen gewehrt haben. Die Erwägungen, mit denen das Gericht – in einem vorangegangenen Abschnitt des Ur-

teils – seine Überzeugung vom festgestellten Tatablauf an Hand sonstiger Beweisanzeichen begründet hat, zeigen, dass es die im Hilfsbeweisantrag aufgeführten Umstände für unerheblich hielt und halten durfte.

Soweit es um Äußerungen geht, die Frau ██████ gegenüber dem erwähnten Arzt gemacht haben soll, hat die Strafkammer den Umstand, „dass die Zeugin entgegen ihren Angaben in der Hauptverhandlung gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen Dr. ██████ davon gesprochen hat, dass ihr mit einem Zerstäuber Parfümstöße in den After appliziert worden seien“, rechtsfehlerfrei als wahr unterstellt. Hieraus brauchte aber das Gericht angesichts der im Urteil wiedergegebenen Beweislage nicht die von der Verteidigung erstrebten Schlüsse auf den tatsächlichen Hergang zu ziehen.

Mit der Ablehnung, die beantragten Beweise zu erheben, hat die Strafkammer auch nicht die ihr obliegende Aufklarungspflicht verletzt:

Zwar scheidet, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, eine Wahrunterstellung häufig dann aus, wenn zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen (Hilfs-) Tatsachen unter Beweis gestellt werden, die dieser bestreitet. Es gibt mithin Fälle, in denen sich ein zuverlässiges Bild von der Beweisperson nur dadurch gewinnen lässt, dass über diese Tatsachen Beweis erhoben wird (BGH NStZ 1982, 213; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10; BGH bei Holtz MDR 1990, 98; BGH StV 1990, 293, 294; Herdegen aaO § 244 Rdn. 94). Unter den hier gegebenen Umständen war das Gericht jedoch nicht gehalten, der Sachaufklärung Vorrang

einzuräumen. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat die Zeugin freiwillig zugegeben, mehrfach einverständliche Sexualkontakte zu anderen Männern unterhalten zu haben. Dafür, dass sie zu den ihr von den Angeklagten angesonnenen sexuellen Aktivitäten zu dritt nicht bereit war, führt die Strafkammer einleuchtende Gründe an.

Im Übrigen hat der Angeklagte ███████████ angegeben, er habe ihr – allerdings in die Scheide – eine Spraydose eingeführt, um die Zeugin auf diese Weise zu befriedigen. Wesentliche Bedeutung misst das Gericht dem Erscheinungsbild bei, das die Zeugin nach der den Angeklagten vorgeworfenen Tat bot (sie lief nackt zu „fremden Personen, um Hilfe zu suchen; dabei wirkte sie sehr verstört; weinend äußerte sie, sie sei „vergewaltigt“ worden).

Es handelt sich hierbei um außerhalb ihrer Aussage liegende Indizien, die dafür herangezogen werden durften, dass die Zeugin das Tatgeschehen zutreffend geschildert hat (vgl. auch BGH, Urt. vom 13. November 1985 – 3 StR 354/85).

Bei dieser Beweislage brauchte sich die Strafkammer von einer Beweisaufnahme nicht zu versprechen, dass sie zugunsten der Angeklagten über die Beweisbehauptungen hinausgehende Erkenntnisse erbringen werde.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
Revision wegen sexueller Nötigung: Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen bestätigt — Themis