Revision verworfen: Steuerstrafrechtliche Selbstanzeige und Verjährung bei Umsatzsteuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 859/82
- Datum
- 19.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach der Abgabenordnung entfaltet keine Wirkung, wenn die zu offenlegende Steuerhinterziehung in so engem sachlichem Zusammenhang mit einem bereits durch staatliche Ermittlungen erfassten Verdacht steht, dass eine Sperrwirkung ausscheidet.
Bei Umsatzsteuerhinterziehung durch Verkürzung von Vorauszahlungen beginnt die strafrechtliche Verjährung erst mit der tatsächlichen Beendigung des strafbaren Verhaltens; die Tat ist in der Regel erst mit der Übernahme unrichtiger Voranmeldungsangaben in die Jahresumsatzsteuererklärung beendet.
Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 StGB läuft nicht vor der Abgabe der falschen Jahresumsatzsteuererklärung an, wenn diese die zuvor abgegebenen unrichtigen Voranmeldungen fortführt.
Die richterliche Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen unterbricht die Verjährungsfrist (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) auch hinsichtlich einer anderen, in engem tatsächlichen Zusammenhang stehenden Steuerhinterziehung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 859/82 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter Friedrich K. ███ aus █████, geboren am ██ ██ ██████ 1937 in Aulendorf (Kreis █████), wegen Mineralölsteuerhinterziehung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1983 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedürfen lediglich folgende Gesichtspunkte:
1. Die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Erörterungen zur Wirksamkeit der „Selbstanzeige“ gestellte Frage, ob die Umsatzsteuerhinterziehung bereits „entdeckt“ war, ist nach den Urteilsausführungen ohne Bedeutung. Das Landgericht hat die Sperrwirkung der Durchsuchung vom 10. Mai 1976 nicht aus § 395 Abs. 2 Nr. 2, sondern aus Nr. 1 Buchst. a AO aF (= § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977) hergeleitet (UA S. 91). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer stand angesichts der Spezialisierung des Angeklagten auf Mineralöltransporte in so engem sachlichem Zusammenhang mit dem den Anlass für die Durchsuchung bildenden Verdacht der Mineralölsteuerhinterziehung, dass auch eine strafbefreiende Selbstanzeige der Umsatzsteuerverkürzung ausgeschlossen wurde (vgl. Hübsner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 371 nF Rdn. 87; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 371 nF Rdn. 85).
2. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für alle Teilakte der Umsatzsteuerhinterziehung beschwert den Angeklagten nicht. Auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen Hinterziehungsvorgänge wäre entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für keinen von ihnen die Verfolgung verjährt.
a) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die (rechtliche) Vollendung reicht also nur dann aus, wenn die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ihren endgültigen Abschluss gefunden hat (RGSt 40, 402, 405; BGHSt 11, 345, 346; 16, 207, 208 f.; 24, 218, 220). Führt der Täter die strafbare Handlung über die formelle Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes weiter fort, etwa um sich ihre Früchte zu sichern oder sonst ihren Erfolg zu festigen, so beginnt die Verjährung erst mit der tatsächlichen Beendigung des strafbaren Verhaltens, so zum Beispiel, wenn der bestochene Beamte den geforderten oder versprochenen Vorteil vollständig erhalten und angenommen hat (BGHSt 11, 345, 347) oder der Unterschlagende den Fehlbetrag auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes zum Ende der folgenden Geschäftsjahre verschleiert (BGHSt 24, 218, 220 f.).
Die durch die Verkürzung der nach § 18 UStG zu leistenden Vorauszahlungen vollendete Umsatzsteuerhinterziehung wird durch die Übernahme der unrichtigen Angaben in die Jahresumsatzsteuererklärung weiter vertieft, die eingetretene Verkürzung verschleiert und der Steueranspruch seiner Verwirklichung weiter entzogen (vgl. Hübsner aaO § 370 nF Rdn. 78). Die Tat ist daher frühestens mit der Abgabe der falschen Jahreserklärung beendet, falls die unrichtigen Angaben nicht ausnahmsweise auf einem erst nach der rechtlichen Vollendung gefassten neuen Entschluss des Täters beruhen.
Dies gilt gleichermaßen für die früher stattfindende „Veranlagung“ zur Umsatzsteuer wie für die Ausgestaltung der Jahreserklärung zur Steueranmeldung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 seit dem 1. Januar 1977 (vgl. Vogel/Reinisch/Hoffmann, UStG § 18 Rdn. 71). Da die Annahme eines neuen Entschlusses im vorliegenden Fall ausscheidet und die dem Angeklagten zur Last gelegten falschen Angaben aus den Voranmeldungen für die Jahre 1971 und 1972 (Fälle B 4a d der Urteilsgründe) in die im August 1973 (UA S. 36) bzw. im Dezember 1974 (UA S. 41) abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärungen für 1971 und 1972 übernommen worden sind, lief die zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für keinen der Einzelfälle vor August 1983 ab.
b) Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist jeweils rechtzeitig durch die richterliche Anordnung der Durchsuchungen vom 10. Mai 1976 und vom 5. April 1979 unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Dass die Anordnung der Maßnahmen vom 10. Mai 1976 nur auf den Verdacht der Mineralölsteuerhinterziehung gestützt war, steht der Unterbrechung auch hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung wegen des engen tatsächlichen Zusammenhangs (s. o. unter 1.) nicht entgegen (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385; BGH bei Holtz MDR 1981, 453).
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