Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Entführungs-Verurteilung wegen versäumten Strafantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 85/91
Datum
07.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Schweinfurt wegen Vergewaltigung und tateinheitlicher Entführung ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen der Entführung auf, weil die Eltern der minderjährigen Geschädigten den nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag versäumt hatten. Die übrige Revision wurde verworfen; der Strafausspruch blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein gesetzlich vorausgesetzter Strafantrag, lässt sich die Verurteilung wegen des betreffenden Straftatbestands nicht aufrechterhalten.

2

Die Versäumung eines erforderlichen Strafantrags durch die gesetzlichen Vertreter führt zur Aufhebung der entsprechenden Teilverurteilung, ohne notwendigerweise den Strafausspruch zu berühren, sofern die übrigen Verurteilungen bestehen bleiben.

3

Zeigt die Revision keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ist sie insoweit zu verwerfen.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahin abändern, dass Teilverurteilungen entfallen, wenn für einzelne Tatbestände die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 8. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 85/91 BESCHLUSS vom 7. März 1991 in der Strafsache gegen Frank C—____ aus SCT, dort geboren am ████████ 1968, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. November 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten kann nicht bestehen bleiben, weil die Eltern der minderjährigen Geschädigten den nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag versäumt gestellt haben.

Dies berührt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, den Strafausspruch nicht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmMaulBrüning
KuhnGranderath
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