Revision: Aufhebung der Entführungs-Verurteilung wegen versäumten Strafantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 85/91
- Datum
- 07.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein gesetzlich vorausgesetzter Strafantrag, lässt sich die Verurteilung wegen des betreffenden Straftatbestands nicht aufrechterhalten.
Die Versäumung eines erforderlichen Strafantrags durch die gesetzlichen Vertreter führt zur Aufhebung der entsprechenden Teilverurteilung, ohne notwendigerweise den Strafausspruch zu berühren, sofern die übrigen Verurteilungen bestehen bleiben.
Zeigt die Revision keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ist sie insoweit zu verwerfen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahin abändern, dass Teilverurteilungen entfallen, wenn für einzelne Tatbestände die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 8. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 85/91 BESCHLUSS vom 7. März 1991 in der Strafsache gegen Frank C—____ aus SCT, dort geboren am ████████ 1968, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. November 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten kann nicht bestehen bleiben, weil die Eltern der minderjährigen Geschädigten den nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag versäumt gestellt haben.
Dies berührt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, den Strafausspruch nicht.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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