Revision: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch statt selbständiger Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 85/89
- Datum
- 06.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere sexuelle Handlungen gegenüber derselben Person, die von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen werden und zeitlich als Fortsetzung stehen, sind als eine fortgesetzte Tat (Tateinheit) zu würdigen.
Die rechtliche Würdigung von Tatgeschehen kann vom Revisionsgericht dahin geändert werden, dass mehrere zuvor getrennt behandelte Taten als eine fortgesetzte Tat zusammengefasst werden; dem steht § 265 StPO nicht entgegen, soweit dem Angeklagten dadurch kein Verteidigungsnachteil entstanden ist.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geänderte rechtliche Bewertung die Höhe der Einzelstrafe beeinflusst, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafverhängung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 5. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 85/89 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Fernsehtechniker Carsten Adolf, geboren am █ in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1a und 3 auf dessen Antrag – am 6. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Oktober 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hat das strafbare Verhalten des Angeklagten zum Nachteil von Silvia R. zu Unrecht als zwei selbständige Taten gewürdigt. Der Angeklagte hat seinen im Frühherbst 1986 gefassten Entschluss, Silvia R. sexuell zu missbrauchen, im Juni 1987 nicht aufgegeben, sondern ihn nur dahin erweitert, mit ihr künftig bei sich bietenden Gelegenheiten auch den Geschlechtsverkehr durchzuführen (UA S. 11). Deshalb stellen sich die an Silvia R. insgesamt vorgenommenen, von einem Gesamtvorsatz getragenen sexuellen Handlungen lediglich als eine fortgesetzte Tat dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 1987 – 1 StR 356/87). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“
Dem schließt der Senat sich an. Er ist jedoch entgegen der Meinung des Generalbundesanwaltes nicht der Auffassung, dass die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Änderung der rechtlichen Beurteilung Einfluss auf die Höhe der jetzt neu zu verhängenden Einzelstrafe haben könnte.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath Gerlach V. v.