Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Aufhebung der Bewährungsentscheidung wegen fehlender 'besonderer Umstände'

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 858/76
Datum
22.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung zu 1 Jahr 6 Monaten Haft verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen, weil Verfahrensrügen und Angriffe auf die Beweiswürdigung nicht hinreichend substantiiert waren. Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich: Die Bewährungsentscheidung wurde aufgehoben, da das Landgericht auf allgemeine Milderungsgründe statt auf die nach §56 Abs.2 StGB erforderlichen besonderen Umstände abgestellt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn die revisionsführende Partei konkret und substantiiert darlegt, welche Beweispersonen welche entscheidungserheblichen Angaben gemacht hätten; pauschale oder unbestimmte Behauptungen genügen nicht.

2

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen, zu entscheiden, ob ihm die zur Erstellung seines Gutachtens erforderlichen Grundlagen vorliegen; dies ist grundsätzlich der Sachkunde und Beurteilung des Gutachters vorbehalten.

3

Die Revision gegen die Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn der Tatrichter bei der Beweiswürdigung Denkgesetze verletzt oder sonstige rechtliche Fehler begeht; bloße Angriffe auf die Glaubwürdigkeit der Revisionsgegnerin reichen ohne solche Nachweise nicht aus.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert neben einer günstigen Sozialprognose besondere, außergewöhnlich gewichtige Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit; allgemeine Strafzumilderungsgründe genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 14. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Angestellten Friedrich ██ aus ██████, geboren am ██ in █████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1977, an der teilgenommen haben: Vizepäsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. September 1976 wird verworfen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Entführung gegen den Willen der Entführten, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt ist, erhebt die Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Die Beanstandung, die Strafkammer habe durch das Unterlassen der Vernehmung des Kriminalbeamten ███████ und des Hans ██████ ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision legt nicht im einzelnen dar, was die von ihr benannten Beweispersonen bekundet hätten. Für Hans ██████ ist eine Beweisbehauptung nicht einmal angedeutet. Die Darlegung, ████████ könne „über die Stichhaltigkeit der Behauptungen der angeblich Verletzten ... aus eigener Wahrnehmung aussagen“, enthält kein konkretes Beweisthema. Das gleiche gilt für die Ausführung, ██████ habe sich als Vernehmungsbeamter einen eigenen Eindruck bilden können, der zu der Ansicht des Angeklagten geführt habe, die Ermittlungsbehörden hätten sich seiner Auffassung angeschlossen.

2. Die Strafkammer durfte es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen Dr. ████████ überlassen, darüber zu befinden, ob er die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (BGH, Urteil vom 25. September 1975 – 1 StR 436/75).

II. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

Die Feststellungen (UA Bl. 27) begründen den Schuldspruch (UA Bl. 13). Mit ihren sich auf dem Boden des Tatsächlichachen bewegenden Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers frei von Verstößen gegen die Denkgesetze ist und auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, kann die Revision keinen Erfolg haben (§ 337 StPO). Die Strafkammer hat den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt. Sie ist nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Regine ██ sprechenden Umstände zu der rechtlich unangreifbaren Überzeugung gelangt, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen dieser Zeugin der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet (§ 261 StPO) und die von ihm gezogenen Schlüsse nur möglich, keinesfalls aber zwingend sein müssen (BGHSt 26, 56, 59).

Dem stimmt der Senat zu.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

I. Die Revision ist zwar „auf den Rechtsfolgenaussprache beschränkt“, die Revisionsrechtfertigung verdeutlicht jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich lediglich gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wendet.

II. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangemessen und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1415 Nr. 20; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 691/76). Ob derartige Umstände gegeben sind, hat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1976 – 1 StR 799/75). Die Strafkammer hat jedoch zur Stützung ihrer Entscheidung Gesichtspunkte verwertet, die außerhalb des Rahmens der ihr gebotenen Ermessensbetätigung liegen.

Die Abgrenzungsformel der „besonderen Umstände“ besagt, dass einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 691/76). Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahmecharakter haben. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters „den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“ (BGH aaO).

Diesen Erfordernissen werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Es begründet seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte die Tat nicht von vorneherein geplant habe. Er habe mit dem Opfer der Straftat zunächst „auf freiwilliger Basis in sexuellen Kontakt kommen wollen“. Lediglich im Zustand der Erregung habe er sich zu Drohungen und Gewaltanwendung hinreißen lassen (UA S. 14). Diese Gesichtspunkte stellen allgemeine Strafzumessungsgründe dar, die einen Ausnahmecharakter weder für das Tatgeschehen noch für die Täterpersönlichkeit begründen. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Kuhn

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