Revision wegen Wertpapierfälschung (§151 StGB) verworfen – Abgrenzung zu §267 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 85/81
- Datum
- 28.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§151 StGB erfasst nur solche Wertpapiere, die durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind.
Die besondere Ausstattung kann sich auf das echte Wertpapier beziehen; ausreichend ist aber auch, dass das Falsifikat selbst den Anforderungen des Wertpapierdrucks mit besonderer Ausstattung entspricht.
Die erhöhte Strafdrohung des §151 StGB greift nur, wenn die Ausführung der Fälschung in Intensität und Gefährlichkeit der Geldfälschung gleichwertig ist.
Die Verwendung von hochwertigem, aber nicht speziell gesichertem Papier und das Fehlen von Anweisungen zu besonderen Druckverfahren begründen keinen Vorsatz zur Wertpapierfälschung nach §151 StGB; in solchen Fällen bleibt §267 StGB einschlägig.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. Juli 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES
URTEIL
1 StR 85/81
in der Strafsache gegen
1. den Betriebsingenieur Günter geboren am █ in ██████,
2. den ████████████████ Alois geboren am █ in █████,
3. ████ ██ ███ ██ ████ ██,
4. den ███████████ █████, geboren am ████,
wegen Urkundenfälschung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1981, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, - die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende Richter, - Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, - Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten G. C., - Rechtsanwalt ███ aus XK als Verteidiger des Angeklagten K. C., - Justizhauptsekretärin C—— als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Juli 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten hatten bei einer Druckerei „Aktien“ herstellen lassen, die auf zwei nicht bestehende Aktiengesellschaften lauteten. Die Fälschungen sollten als echt verkauft werden.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung bestraft. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft Verurteilung wegen Wertpapierfälschung (§ 151 StGB). Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
§ 151 StGB stellt eine Reihe von Wertpapieren, was ihre Fälschung anlangt, dem Gelde gleich; hierzu gehören auch Aktien. Die Bestimmung beruht auf der Überlegung, „daß es gewisse Wertpapiere gibt, die im Geschäftsverkehr wegen ihres massenhaften Vorkommens und ihrer damit zusammenhängenden, dem Papiergeld ähnlichen tatsächlichen Ausstattung besonderes Vertrauen genießen und deshalb zu einer gewissen Oberflächlichkeit bei der Echtheitsprüfung verleiten“ (BT-Drucks. 7/550 S. 229).
Indes sollen nicht alle in § 151 StGB aufgeführten Papiere ohne weiteres dem Gelde gleichgeachtet werden. Der besondere – über § 267 StGB hinausgehende – strafrechtliche Schutz wird ihnen vielmehr nur zuteil, „wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind“.
Das Landgericht entnimmt dieser einschränkenden Bestimmung, § 151 StGB greife nur ein, wenn die Fälschung ein tatsächlich bestehendes Originalpapier zum Vorbild hat; gleicher Auffassung ist das Oberlandesgericht München in dem (im anhängigen Verfahren ergangenen) Beschluss vom 24. Januar 1980.
Dieser Rechtsmeinung liegt zugrunde, nur ein tatsächlich bestehendes Wertpapier könne daraufhin überprüft werden, ob es nach Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert ist.
§ 151 StGB in der heutigen Fassung ist durch Art. 19 Nr. 59 EGStGB eingefügt worden. Vorgänger war – wesentlich anders gestaltet – § 149 StGB. Dessen Änderung war schon von der Großen Strafrechtskommission 1958 erörtert und vorgeschlagen worden, damals mit der Fassung: „Folgende inländische und ausländische Wertpapiere, die auf einen zur Ausgabe berechtigten Aussteller lauten, stehen dem Gelde gleich .... Nr. 3 Aktien .... Nr. 7 Reiseschecks“ (Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 6. Bd. S. 220/221, 375).
Die heutige Fassung beruht auf dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums (vgl. Niederschrift über die 12. Tagung der Länderkommission für die Große Strafrechtsreform vom 17. bis 21. April 1961, S. 53 bis 74 sowie Niederschrift über die Sitzung vom 8. bis 12. Januar 1962, S. 3 bis 17). Eindeutigen Aufschluss, wie die Einschränkung in § 151 Abs. 1 Satz 1 StGB verstanden werden will, geben diese Materialien nicht.
Der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, das Erfordernis der besonderen Ausstattung (zunächst) auf das echte – zu fälschende – Wertpapier zu beziehen (so auch Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 151 Rdn. 2; Schönke/Schröder/Stree, StGB 20. Aufl., § 151 Rdn. 2; LK-Herdegen, StGB, 10. Aufl., § 151 Rdn. 1). Dem entspricht die Begründung der Vorschrift: „... setzt Abs. 1 voraus, daß das einzelne Papier durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert ist“ (BT-Drucks. 7/550 S. 231).
Diese Auslegung hat Sinn; es ist das Anliegen des (berechtigten) Ausstellers, die von ihm ausgegebenen Papiere möglichst fälschungssicher zu gestalten. Ziel des Fälschers ist dagegen, das Falsifikat so auszustatten, daß es den Eindruck eines echten Papiers erweckt, nicht, das Falsifikat seinerseits gegen Nachahmung zu sichern.
Indes erschöpft sich darin die Bedeutung der einschränkenden Bestimmung nicht; es genügt – ist andererseits aber auch erforderlich –, daß das Falsifikat, ohne ein echtes Vorbild zu haben, den Erfordernissen des Wertpapierdrucks entsprechend hergestellt wird, also mit besonderer Ausstattung nach Druck und Papierart (so Blei, Strafrecht, Besonderer Teil, 11. Aufl., S. 293; Schönke/Schröder/Stree aaO Rdn. 9). In diese Richtung deutet die in der Gesetzesbegründung vorkommende Formulierung, wonach nur solche Fälschungen hier erfaßt werden sollen, „die sowohl nach ihrer Gefährlichkeit für das Wirtschaftsleben als auch nach der Art ihrer Ausführung der Geldfälschung gleichwertig sind“ (BT-Drucks. aaO).
Die „Art der Ausführung“ der Fälschung bezieht – gleichsam als Spiegelbild – die besonderen Merkmale des echten Wertpapiers in die Qualität des Falsifikats ein; nur wer das besonders gesicherte Wertpapier auch und gerade in den Eigenschaften nachmacht, die die besondere Sicherung ausmachen, kann nach § 151 StGB strafbar sein.
Die (gegenüber § 267 StGB) erhöhte Strafdrohung des § 151 StGB soll nur den treffen, der nicht nur Urkunden besonderer Qualität fälscht, sondern bei deren Fälschung auf kriminell besonders intensive und gefährliche Art vorgeht.
Im vorliegenden Fall erfüllten die von den Angeklagten hergestellten „Aktien“ weder nach Druck noch nach Papierart die von echten Aktien zu verlangenden Voraussetzungen. Die Fälschungen sahen zwar echten Aktien „täuschend ähnlich“ (UA S. 42), waren aber nicht aus Wasserzeichenpapier, sondern aus einer in dem Druckereibetrieb vorrätigen, qualitativ hochstehenden Papiersorte hergestellt und im Offsetverfahren zweifarbig bedruckt (UA S. 26). Das genügte den Anforderungen von § 151 StGB nicht, zumal diese Bestimmung schon dann entfällt, wenn Druck oder Papierart nicht den besonderen Bedingungen der Nachahmungssicherheit entspricht (vgl. Schönke/Schröder/Stree aaO Rdn. 2; LK-Herdegen aaO).
Auch versuchte Wertpapierfälschung liegt nicht vor. Der Vorsatz der Angeklagten beschränkte sich darauf, es solle „gutes Papier“ verwendet werden, die „Aktien“ sollten „gut aussehen“. Hinsichtlich einer besonderen Druckart wurden keine Anweisungen gegeben (UA S. 25).
Da eine Verurteilung nach § 151 StGB schon aus den genannten Gründen ausscheidet, braucht nicht entschieden zu werden, ob bei fälschlicher Herstellung von Aktien, was die Existenz des angeblichen Ausstellers angeht, gleiches gilt wie bei fälschlicher Herstellung von Reiseschecks (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1981 – 1 StR 798/80).
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach alledem zu verwerfen. Es bleibt bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB); sie ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
| Pikart | Kuhn | Foth | |||
| Herdegen | Ulsamer |