Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 8/58
Datum
25.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung. Streitfragen betrafen die rechtliche Würdigung der Buchungs- und Fälschungshandlungen, Tateinheit vs. Gesetzeseinheit und das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang; formale Fehler bei der Strafartenbenennung sind unbeachtlich, weil der Strafrahmen richtig angewandt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herstellung und das Gebrauchen einer unechten Urkunde, die über das Unrecht einer anderen Tat hinausgeht, begründet Tateinheit und nicht Gesetzeseinheit mit dieser Tat.

2

Bei wiederholten Vermögensdelikten ist ein Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, wenn die Taten in einem einheitlichen Gesamtvorsatz oder planmäßigen Vorgehen stehen; Einzelentschlüsse oder nachträgliche Ausgleichshandlungen schließen den Gesamtvorsatz nicht zwingend aus, ein enger zeitlicher Zusammenhang allein genügt nicht.

3

Bei Tateinheit mehrerer Vorschriften mit ungleichen Strafarten bestimmt das Gesetz mit der schwersten Strafart die anzuwendende Freiheitsstrafe (§ 73 StGB); eine Geldstrafe aus dem milderen Gesetz kann daneben verhängt werden.

4

Revisionsrügen gegen die rechtliche Würdigung greifen nicht durch, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die rechtliche Qualifikation der Tathandlungen tragen; die Subsumtion ist an die getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 25. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████████ Kurt █████ aus █████████████, geboren am █████ in █████████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 25. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, Urkundenfälschung im Amt und einfacher Urkundenfälschung zur Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt worden. Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

1. Offensichtlich fehl geht die Rüge, das Landgericht habe für den Zeitraum vom 30. September 1954 (richtig: 1. Oktober 1954) bis 30. April 1955 lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die von der Bezirkskasse zurückgesandten quittierten Ablieferzettel gefälscht, nicht auch, dass er Verschleierungshandlungen im Sinne des § 351 StGB vorgenommen habe; es hätte daher für diesen Zeitraum nicht der Tatbestand des § 351 StGB in Tateinheit mit § 348 Abs. 2 StGB, sondern nur der des § 350 StGB in Tateinheit mit dem des § 348 Abs. 2 StGB angenommen werden dürfen. Die Strafkammer hat für den genannten Zeitraum ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte weiterhin seine Entnahmen im Hauptbuch als Ablieferungen an die Bezirkskasse verbuchte. Dementsprechend ist bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe in Beziehung auf die Unterschlagung in das Hauptbuch, das zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestimmt war, wissentlich unrichtige Eintragungen gemacht, indem er in die Spalte für Ablieferungen an die Bahnhofs- bzw. Bezirkskasse seine persönlichen Entnahmen verbuchte; vom 1. Mai 1955 ab habe er außerdem unrichtige Auszüge aus dem Hauptbuch vorgelegt. Damit entbehrt die Rüge zu diesem Punkt der tatsächlichen Grundlage. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob der Zeitraum vom 1. Oktober 1954 bis 30. April 1955 nicht auch bei der von der Revision behaupteten Sachgestaltung in die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt hätte einbezogen werden dürfen.

2. Unbegründet ist ferner die weitere Rüge, der Angeklagte hätte nicht wegen (tateinheitlich begangener) Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt werden dürfen. Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich zwar, dass die von dem Angeklagten ab 1. Mai 1955 monatlich erstellten und der Bezirkskasse vorgelegten Hauptbuchauszüge unrichtige Abschlüsse der Auszüge aus einem zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestimmten Buch im Sinne des § 351 StGB waren. Die Handlung des Angeklagten hat sich jedoch nicht auf die Vorlage dieser mit falschen Zahlenangaben über den Kassenbestand versehenen Auszüge beschränkt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer zusätzlich die Unterschrift seines Stellvertreters gefälscht und damit eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB hergestellt. Dieses Verhalten enthält ein weiteres Unrechtsmoment, das durch die Strafdrohung des § 351 StGB nicht abgegolten wird. Der Umstand, dass das Vorlegen der unrichtigen Hauptbuchauszüge zugleich das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchmachens von unechten Urkunden erfüllt, rechtfertigt die Annahme von Tateinheit, nicht von Gesetzeseinheit zwischen dem Verbrechen nach § 351 StGB und dem Vergehen nach § 267 StGB (vgl. RGSt 72, 193, 195; 14, 171, 173; RG JW 1933, 1956 Nr. 143; vgl. auch RGSt 71, 143, 146 über Tateinheit zwischen § 348 Abs. 2 und § 267 StGB).

3. Schließlich begegnet auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen unter den vom Landgericht festgestellten Umständen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision wendet sich gegen das Vorliegen einer Fortsetzungstat, weil sie der Meinung ist, dem Angeklagten seien aus diesem Grunde mildernde Umstände nach § 351 Abs. 2 StGB versagt worden. Das beruht jedoch auf einem Irrtum. Die vom Landgericht für die Versagung mildernder Umstände mit angeführte Erwägung, der Angeklagte habe über einen längeren Zeitraum hindurch erhebliche Summen unterschlagen und sei dabei nach einem raffiniert ausgeklügelten Plan vorgegangen, hat mit der Frage des Fortsetzungszusammenhangs nichts zu tun. Der Tatrichter konnte diese Erwägung ebenso angestellt haben, wenn er mehrere selbständige Unterschlagungshandlungen angenommen hätte. Sie lässt daher keinen Schluss auf eine Beschwer des Angeklagten durch die Verurteilung nur wegen einer fortgesetzten Straftat zu. Die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte schließen im Übrigen das Vorliegen eines den Fortsetzungszusammenhang kennzeichnenden Gesamtvorsatzes nicht aus. Ihm steht weder der Umstand entgegen, dass der Angeklagte „mehrfach“ die Fehlbeträge aus eigenen Mitteln verringert hat, noch, dass er im Rahmen des von vornherein gewollten Gesamterfolgs vor jeder einzelnen Unterschlagung einen hierauf gerichteten, jeweils durch die Geldbitten seiner Ehefrau ausgelösten Einzelentschluss fasste. Andererseits rechtfertigt auch, wie der Revision zuzugeben ist, der bloße Hinweis des Landgerichts auf den engen zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Unterschlagungshandlungen allein die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht. Der Angeklagte ist jedoch, wie schon dargelegt, durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat statt wegen mehrerer selbständiger Taten nicht beschwert.

Auch zum Strafaussprach kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben. Sie rügt zwar mit Recht, dass das Landgericht, obwohl es einen besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) verneinte, die nach § 351 Abs. 1 StGB auszusprechende Zuchthausstrafe dem § 266 StGB entnommen hat. Die Strafkammer war der Meinung, gegenüber dem § 351 Abs. 1 StGB sei § 266 Abs. 1 StGB das strengere Gesetz im Sinne des § 73 StGB, weil er neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe androht. Das ist rechtsirrig. § 266 Abs. 1 StGB ist nur gegenüber § 351 Abs. 2 StGB (BGH LM Nr. 42 zu § 73 StGB), nicht auch gegenüber § 351 Abs. 1 StGB das strengere Gesetz. Denn bei ungleichen Strafarten ist nach § 73 StGB das Gesetz, das die schwerste Strafart androht, anzuwenden (vgl. BGH 1 StR 397/51 vom 23. Oktober 1951). Das ist bei Tateinheit zwischen dem Vergehen nach § 266 Abs. 1 StGB und dem Verbrechen nach § 351 Abs. 1 StGB die letztere Vorschrift, weil sie Zuchthausstrafe androht (RGSt 75, 190, 191). Das Landgericht hätte daher die zu verhängende Freiheitsstrafe dem § 351 Abs. 1 StGB entnehmen müssen.

Der erörterte Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils im Strafaussprach. Das Landgericht hat nämlich entgegen seiner eigenen Erklärung in Wirklichkeit den Strafrahmen des § 351 Abs. 1 StGB angewendet, wie sich daraus ergibt, dass § 266 Abs. 1 StGB überhaupt keine Zuchthausstrafe vorsieht. Dass der Tatrichter an Stelle von Zuchthaus nur Gefängnis aussprechen wollte, sich also in der Strafart geirrt hat, ist mit Sicherheit auszuschließen, da er im angefochtenen Urteil ausdrücklich begründet, warum er dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 351 Abs. 2 StGB und damit die Möglichkeit der Bestrafung nur mit Gefängnis versagt hat.

Auch die neben der Zuchthausstrafe verhängte Geldstrafe von 500,- DM muss bestehen bleiben. Sieht das mildere Gesetz (hier § 266 Abs. 1 StGB) neben Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vor, so muss oder kann – je nachdem, ob die Geldstrafe zwingend vorgeschrieben ist oder nicht – auf diese neben der dem strengeren Gesetz entnommenen Freiheitsstrafe erkannt werden (RGSt 75, 19, 20; 190, 192; BGH 4 StR 1002/51 vom 27. März 1952; vgl. auch RGSt 73, 148, 151).

WernerDr. PeetzMartin
MantelDr. Hengsberger
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung bestätigt — Themis