Kernkraftwerksunfall: Aufhebung von Verurteilung und Freisprüchen wegen lückenhafter Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 857/76
- Datum
- 05.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass der Täter die maßgeblichen Sicherungspflichten kannte oder sich diese Kenntnisse nach den Umständen zumutbar verschaffen musste.
Fehlen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften oder klare Betriebsanleitungen, sind für die Fahrlässigkeitsbeurteilung insbesondere Einweisung, betriebliche Erfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Verantwortlichen festzustellen und zu würdigen.
Bei gefährlichen Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen ist zu prüfen, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen nach den Umständen erforderlich waren; die bloße Annahme einer „grundsätzlichen Zulässigkeit“ der Arbeit ersetzt diese Prüfung nicht.
Wer leitende Funktionen innehat, kann auch ohne spezielle Vorschriften verpflichtet sein, innerhalb seines Verantwortungsbereichs auf die Anordnung und Überwachung grundlegender Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken; dazu bedarf es einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten im Betrieb.
Ein Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn naheliegende tatsächliche Gesichtspunkte (z.B. unterlassene Hinweise auf notwendige Sicherungsmaßnahmen oder Organisationsmängel) nicht erörtert werden, obwohl sie für den Fahrlässigkeitsvorwurf bedeutsam sind.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 9. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Diplomingenieur Reinhardt ██████, geboren am ███ 1930 in ████, 2. den Elektroingenieur Walter █████, geboren am ███ ████████ 1932 in ████████, Kreis █████████, 3. den Elektroingenieur Werner Am ███, geboren am ██ ███ 1932 in ███, 4. den Maschinenbaumeister Karl B ████, geboren am ████ ██████ 1932 in ████, 5. den Maschinenbauingenieur Werner ████████, geboren ████ 1937 in ████,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 5. Mai 1977 auf Grund der Verhandlung vom 3. Mai 1977, woran teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████████, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten █████████, Rechtsanwalt ███ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██████████, Rechtsanwalt ████████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten ████████, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. Juli 1976 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten ███, soweit er verurteilt worden ist, 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagten ███████, ████, ██████ und ████████ freigesprochen worden sind.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am ██ ██████ 1975 ereignete sich im Kernkraftwerk ████████████ bei Arbeiten an dem Absperrschieber W 6 des unter Druck stehenden und Heißwasser führenden Primärwasser-Reinigungskreislaufs ein schwerer Unfall. Als die mit der Behebung einer Undichtigkeit beauftragten Betriebsschlosser ██ und ███████ daran gingen, die Stopfbuchspackung der Schieberspindel auszuwechseln, kam es zum Ausbruch erheblicher Mengen von Heißwasserdampf, wodurch ██ und ██████████ tödliche Verbrennungen erlitten; ein weiterer Betriebsangehöriger, der ihnen zu Hilfe eilte, wurde verletzt. Zu dem plötzlichen Wasseraustritt hatte geführt, dass der Absperrschieber W 6 beim Lösen der alten Stopfbuchspackung nicht völlig zugefahren war und dass sich deshalb der volle Druck des Primärwasser-Reinigungskreislaufs über die Schieberkammer auf die ungesicherte Reparaturstelle auswirken konnte.
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ als damaligen Schichtführer der Verunglückten für schuldig erachtet, das Unfallereignis und seine Folgen durch fahrlässige Nichtbeachtung von Sicherungspflichten verursacht zu haben. Es hat ihn deshalb wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung und wegen tateinheitlich damit begangener fahrlässiger Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Übrigen Angeklagten hat die Strafkammer – vom gleichen Schuldvorwurf – freigesprochen.
Der Angeklagte ███████ wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung. Demgegenüber greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, den freisprechenden Teil des Urteils hinsichtlich der Angeklagten █████████, ████, ██████ und ████████ an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten ████████
1. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
2. Zur Sache geht das Landgericht mit Recht davon aus, dass der Angeklagte ████████ als Führer der Arbeitsschicht, der die drei Verunglückten angehörten, gegen die ihm obliegende Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle verstoßen und sich deshalb rechtswidrig verhalten hat. Der Angeklagte hatte selbst eingeräumt, dass das Neuverpacken der Stopfbuchse am Absperrschieber W 6 bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage eine gefährliche Arbeit darstellte, die er als so riskant ansah, dass er sie ursprünglich ohne „Drucklosmachung des Primärkreislaufs“ überhaupt für undurchführbar hielt (UA S. 82/83). Er war daher verpflichtet, für besondere Sicherungsvorkehrungen zu sorgen und deren Wirksamkeit nach jeder möglichen Richtung gründlich zu kontrollieren (UA S. 83). Die dahingehenden Ausführungen des sachverständig beratenen Tatrichters sind, soweit sie sich auf den Verantwortungsbereich des Angeklagten im Allgemeinen und auf die daraus im Einzelnen folgenden Aufgaben zur Verhütung des konkreten Unfallgeschehens beziehen (UA S. 81, 83), rechtlich nicht zu beanstanden. Sie überspannen namentlich nicht die Anforderungen, die allgemein an die Aufsichtspflicht leitender Personen bei Erledigung gefährlicher Aufträge zu stellen sind (vgl. BGHSt 20, 315, 318), zumal es zugleich der Lebenserfahrung entspricht, dass Arbeiten an Verschlüssen einer unter starkem Druck stehenden Heißwasseranlage – wenn überhaupt – dann nur mit der größtmöglichen Absicherung vorgenommen werden dürfen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. ██████ das vom Landgericht zugrunde gelegte Denkmodell des Angeklagten ████████████ (UA S. 27) als „außergewöhnlich“ bezeichnet hat (UA S. 99). Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass der Angeklagte diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist.
Dagegen findet die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte seine Sicherungspflicht fahrlässig verletzt und hierdurch die Unfallfolgen verursacht habe, in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Da es im Unfallzeitpunkt weder eine einschlägige Unfallverhütungsvorschrift gab noch eine klare Betriebsanleitung über die bei Auswechslung von Stopfbuchspackungen zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, konnte bei dem Angeklagten nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er in allen Einzelheiten wissen musste, was er zu tun hatte, um jede Gefahr von den am Absperrschieber W 6 eingesetzten Schlossern abzuwenden, dass er vor allem also auch seine Verpflichtung kennen musste, vor Freigabe der Arbeit unter allen Umständen, selbst bei ordnungsgemäßer elektrischer Erledigungsanzeige (vgl. UA S. 37), das ordnungsmäßige Schließen des Schiebers durch anhaltende Prüfung der Leckageleitung zu kontrollieren, um einen Heißwasseraustritt zu verhindern. Solche Kenntnisse konnte sich der Angeklagte vielmehr mit Sicherheit nur durch Einweisung oder eigene Erfahrung erworben haben. Was das Urteil hierzu mitteilt, ist jedoch in wesentlichen Punkten lückenhaft.
Von dem Gespräch zwischen den Angeklagten ██ und ███ am ████ ██████ in dem ███, in dem ███ unter Hinweis auf die Betriebsanweisung des Herstellungswerks erstmals die Auswechslung von Stopfbuchspackungen bei unter Druck stehender Primärwasserleitung für möglich erklärte, dabei aber verschiedene Sicherungsvoraussetzungen nannte, hatte der Angeklagte ████████ keine Kenntnis (UA S. 27). Er erfuhr nach den Feststellungen auch später weder von ██████████ noch von anderer Seite, dass ████ am ████ ███ 1975 unter den Voraussetzungen der Absicherung gegen den in Betrieb befindlichen Primärwasser-Reinigungskreis u. a. das feste Nachziehen des Handrades sowie – jeweils unter Beobachtung des Schauglases – die Beseitigung des Überdrucks im Schiebergehäuse über die Stopfbuchsenentlastungsleitung und die Kontrolle der Keilschieberplatten auf erfolgte Abdichtung gefordert hatte (UA S. 27, 32, 33). Vom Inhalt der Besprechung teilte ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Angeklagte ████████, auf seine Bedenken hin nur mit, dass das Zufahren des Schiebers als notwendig angesehen worden sei (UA S. 32); die ihm aufgetragenen weiteren Erkundigungen brachten kein zusätzliches Ergebnis (UA S. 33). Auch bei den dem Unfallereignis vorausgehenden Frühbesprechungen (UA S. 8) wurden die von dem Angeklagten ██ genannten besonderen Voraussetzungen nicht behandelt (UA S. 93). Andererseits stellt das Urteil zwar fest, dass das Kernkraftwerk in seiner Gesamtanlage mit mehreren Hunderten von Absperrschiebern und Absperrventilen ausgestattet ist und dass jährlich etwa 300 Stopfbuchsenerneuerungen anfallen (UA S. 15), es enthält aber keine Angaben darüber, ob solche Arbeiten bereits an unter Druck stehenden Leitungen vorgenommen worden sind oder nicht, welche Vorsorge dabei getroffen worden ist, welche verantwortlichen Personen in der Vergangenheit bei diesen Reparaturen die Schichtleiter oder andere waren und welche Erfahrungen dabei allgemein und insbesondere auch von dem Angeklagten ██████████ gesammelt werden konnten. Auch zu der am Unfalltag am Absperrschieber W 6 auszuführenden Arbeit enthalten die Urteilsgründe keine klaren Feststellungen darüber, wer verpflichtet war, die eingesetzten Schlosser über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und die dagegen zu treffende Vorsorge aufzuklären, wer eine solche Aufklärung tatsächlich vorgenommen hat und welchen genauen Inhalt sie hatte.
Unter diesen Umständen vermag das Revisionsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit zu beurteilen, ob die Strafkammer sich bei dem Angeklagten ██████████ zu Recht vom Vorliegen eines unfallursächlichen Verschuldens überzeugt hat. Das gilt auch dann, wenn man grundsätzlich daran festhält, dass es zu den Aufgaben des verantwortlichen Leiters gefährlicher Arbeiten gehört, sich von selbst alle zur Meisterung von Gefahrsituationen erforderlichen Detailkenntnisse durch gründliches Studium zu verschaffen (BGHSt 20, 321). Insbesondere erlauben die getroffenen Feststellungen auch nicht ohne Weiteres die Annahme einer für ███████ bestehenden Voraussehbarkeit des Unfallereignisses, zumal dessen unmittelbare Ursache das nicht leicht erkennbare Versagen einer bis dahin offenbar bewährten technischen Anlage war.
Die Verurteilung des Angeklagten ████████ kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Den Angeklagten █████████, ██████ und ███ ist gemeinsam zur Last gelegt worden, das Unfallereignis vom ██████ 1975 dadurch fahrlässig mitverursacht zu haben, dass sie es pflichtwidrig unterließen, anlässlich der vor dem Unfall veranstalteten Frühbesprechungen darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene Reparatur am Absperrschieber W 6 nicht bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage durchgeführt werden dürfe. Von diesem Anklagevorwurf hat die Strafkammer die Angeklagten im Wesentlichen mit folgender Begründung freigesprochen: Auf Grund der Beweisaufnahme habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass ein Auswechseln der Stopfbuchspackungen an dem Absperrschieber W 6 nur zulässig gewesen wäre, wenn man vorab die gesamte Primärreinigungsanlage durch Zufahren der Armaturen W 1 und W 12 vom Primärkreis abisoliert und durch Ablassen des in der Anlage befindlichen Heißwassers drucklos gemacht hätte (UA S. 97). Das sei auch die Auffassung der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen gewesen, die sich in ihren Ansichten lediglich insofern voneinander unterschieden hätten, als es um die Frage ging, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um Reparaturen an der in Betrieb befindlichen Primäranlage durchführen zu können (UA S. 99). Da zur Zeit des Unfalls keine konkreten, eine bestimmte Art der Freischaltung vorschreibenden Unfallverhütungsvorschriften bestanden, einschlägige Anordnungen der zuständigen Berufsgenossenschaft erst nach dem Unfall erlassen wurden und die allgemeinen Regeln der Technik nach den damaligen Erkenntnissen die vom Angeklagten ████ vorgeschlagene und „später auch selbst angewandte“ Methode nicht verboten, könne den Angeklagten nicht der Vorwurf pflichtwidrigen Handelns gemacht werden, weil sie die beabsichtigte Arbeit bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage nicht verhindert oder zu verhindern versucht hätten (UA S. 104).
Gegen diese Begründung wendet die Staatsanwaltschaft mit Recht ein, dass das Landgericht den Anklagevorwurf nicht unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkten geprüft und erörtert hat.
Der Vorwurf der Anklage ging klar ersichtlich dahin, dass es die Angeklagten entgegen der ihnen übertragenen Verantwortung versäumt hätten, die vorgesehene Reparaturarbeit in der Art und Weise, wie sie geplant und ausgeführt wurde, durch geeignete Hinweise zu verhindern. Hierfür kam es jedoch nicht allein auf die Entscheidung der prinzipiellen Frage an, ob die Auswechslung von Stopfbuchspackungen an Verschlüssen der Primärreinigungsanlage überhaupt bei unter Druck stehendem Leistungssystem möglich sei oder nicht. Wesentlich war vielmehr die Frage nach den besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die im Fall des Arbeitens an der in Betrieb befindlichen Anlage zu treffen waren, um Heißwasserausbrüchen vorzubeugen. Das Landgericht war somit zwar rechtlich nicht daran gehindert, sich an Hand der Beweisaufnahme davon zu überzeugen, dass die Reparatur des Schiebers W 6 auch bei Betrieb des Primärwasser-Reinigungskreislaufs durchgeführt werden konnte. Es durfte aber nach dem mitgeteilten Beweisergebnis nicht daran vorbeigehen, dass unter solchen Umständen, die ganz offensichtlich für die mit der Ausführung beauftragten Personen eine erheblich erhöhte Gefahr begründeten, von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der vorgesehenen Reparaturarbeiten keine Rede sein konnte. Alle Sachverständigen hatten nämlich, wie die Urteilsgründe ausweisen, übereinstimmend – wenn auch unterschiedliche – Sicherungsmaßnahmen als notwendige Voraussetzungen für eine gefahrlose Neuverpackung der Stopfbuchse ohne Druckentlastung am Schieber W 6 für erforderlich angesehen. Dabei war der Sachverständige ███ noch über die vom Angeklagten ████ gemachten Vorschläge hinausgegangen, indem er zusätzlich eine Hitzeschutzkleidung, das Anseilen der Arbeiter und die Vorbereitung durch ein größeres Gremium verantwortlicher Ingenieure forderte (UA S. 101). Die Strafkammer hätte daher erörtern müssen, welche von diesen Maßnahmen nach ihrer eigenen Überzeugung geboten gewesen seien, und sie hätte im Anschluss daran prüfen müssen, ob den Angeklagten █████████, ██████ und ███████████ nicht zumindest vorgeworfen werden müsse, den Einsatz solcher Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen und demnach den ungesichert ablaufenden Arbeitsvorgang nicht verhindert zu haben.
Dabei hätte auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten im Verhältnis zueinander näher dargelegt werden müssen. Es genügte nicht, allgemeine Ausführungen über die Organisation der technischen Abteilung und den Arbeitsbereich der Angeklagten zu machen, ohne darauf einzugehen, ob und inwieweit die Angeklagten gegebenenfalls auch neben dem Schichtführer für die Anordnung oder Überwachung von Sicherungsmaßnahmen bei gefährlichen Betriebsvorgängen verantwortlich waren. Gerade weil es an spezifischen Unfallverhütungsvorschriften zur Unfallzeit noch fehlte (UA S. 97), waren die leitenden Betriebsangehörigen, zu denen die Angeklagten gehörten, dazu aufgerufen, innerhalb ihres Verantwortungsbereichs der Absicherung gefährlicher Arbeitsvorgänge ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dies gilt umso mehr, als es sich um die Zulassung einer Ausnahme von der mit allgemeiner Lebenserfahrung übereinstimmenden Regel der Technik handelte, dass ein Anlagenteil – auch wenn er nicht formal als Druckbehälter oder Dampfkessel angesehen werden kann – grundsätzlich nicht geöffnet werden darf, ohne dass zuvor der darin anstehende Druck beseitigt worden ist (UA S. 98). Auch war zu berücksichtigen, dass zunächst gegen die Art und Weise der Reparaturvornahme am Absperrschieber W 6 Sicherheitsbedenken bestanden, die erst vom Angeklagten █████ ██ – unter Hinweis auf das Erfordernis besonderer Vorsichtsmaßnahmen – ausgeräumt wurden (UA S. 26, 27).
Da alle diese gebotenen Erörterungen nicht angestellt worden sind, kann schon aus diesem Grunde die Freisprechung der Angeklagten █████████, ███, ██████ und ████ nicht aufrechterhalten bleiben.
2. Demgegenüber weist der Angeklagte ███ vergeblich in seiner Revisionserwiderung darauf hin, dass er in seiner Funktion als Stellvertreter des technischen Leiters (des Angeklagten ██████████) für etwa unterlassene weitere Sicherungsvorkehrungen keine Verantwortung tragen könne, weil ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Nach den Feststellungen der Strafkammer war ███ nicht nur Stellvertreter des technischen Leiters, sondern in erster Linie Leiter der Abteilung „Betrieb/Produktion“ (UA S. 6), der das in 4 Wechselschichten eingeteilte Schichtpersonal unter Führung des Angeklagten ████ unterstand (UA S. 6/7). Es kommt hinzu, dass das Urteil nur für den ██████ 1975 die Leitung der Frühbesprechung durch den Angeklagten █████████ feststellt; andere – maßgebende – Frühbesprechungen haben daher möglicherweise unter der verantwortlichen Leitung des Angeklagten ███ stattgefunden. Damit kann von einem Ausschluss der Verantwortung des Angeklagten ███ für das Unfallgeschehen keine Rede sein.
3. Auch für den Angeklagten █████████████ gilt keine Ausnahme. Er hatte zwar – als einziger von den Angeklagten – bestimmte Vorstellungen darüber, welche Voraussetzungen für ein Auswechseln der unteren Stopfbuchspackung bei weiter in Betrieb bleibender Primärreinigungsanlage zu erfüllen seien, und er hat dieses – von den Sachverständigen Dr. █████████, ████, ██ und █████ als akzeptabel bezeichnete – Denkmodell auch dem Angeklagten ████████ sowie dem damals diensthabenden Leitenden Schichtingenieur ███████ bei einem Gespräch am ███ ███ ██ 1975 mitgeteilt (UA S. 26/27). Dadurch war der Angeklagte ███████ aber nicht unter allen Umständen von der Verpflichtung befreit, auch bei späteren Gelegenheiten, nachdem er endgültig von der beabsichtigten Durchführung der von ihm als gefährlich erkannten Reparatur erfahren hatte, erneut mit aller Eindringlichkeit auf die dabei zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Dafür, dass dies – etwa bei den letzten dem Unfall vorausgegangenen Frühbesprechungen – in irgend einer Form geschehen sei, bietet das Urteil keine Anhaltspunkte.
4. Bei dem Angeklagten ███████ tritt hinzu, dass auch die Entlastung vom dem Anklagevorwurf, es fahrlässigerweise unterlassen zu haben, dem Angeklagten ████████ nähere Anweisungen über die Einzelheiten der von ihm vorzunehmenden Freischaltungen anzugeben, der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Der von der Strafkammer ins Feld geführte Entlastungsgrund, ██████████ habe ████████ seinem unmittelbaren Vorgesetzten niemals Veranlassung gegeben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, machte keineswegs die Erörterung des Umstands überflüssig, dass ███████ seinen Untergebenen nur unzureichend über die wesentlichen Punkte des am █████ 1975 mit dem Angeklagten █████ geführten Gesprächs informierte (UA S. 26, 27, 32), obwohl er selbst Bedenken gegen das Arbeiten an der unter Druck stehenden Schieberanlage gehabt hatte (UA S. 26) und danach gerade auch die Wichtigkeit der in dem Gespräch behandelten technischen Detailfragen erkannt haben musste.
5. Gegen den Angeklagten ████████ hat die Anklage zusätzlich den Vorwurf des unfallursächlichen Organisationsverschuldens erhoben. Auch dieser Vorwurf wird durch die Urteilsgründe nicht ausgeräumt.
Die Strafkammer verkennt nicht, dass der Betreiber eines Kernkraftwerks im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotential der Kernenergieverwertung trotz staatlicher Überwachung zu eigenen Initiativen verpflichtet ist, vermeidbare zusätzliche Gefahrenquellen auszuschalten (UA S. 109). Sie meint jedoch, erst nach jahrelanger unbeanstandeter Betriebsführung gewonnene Erkenntnisse, dass beim Betrieb und bei der betrieblichen Organisation eines Kernkraftwerks nicht nur den (zu Recht im Vordergrund stehenden) Fragen des Strahlenschutzes besondere Aufmerksamkeit zu widmen sei, sondern auch den Bereichen der herkömmlichen Anlagentechnik, könnten für die Beurteilung der Organisation des Kraftwerks █████████████ zum Unfallzeitpunkt nicht verwertet werden; dem Angeklagten ███████ könne deshalb nicht vorgeworfen werden, nicht schon früher die erst am 13. April 1976 eingeführten besonderen Sicherungsmaßnahmen (UA S. 95) angeordnet zu haben.
Diesen Ausführungen ist nicht zuzustimmen. Dass die Anforderungen des Strahlenschutzes besonders ernst genommen wurden, befreite die technische Leitung des Kernkraftwerks nicht von der selbstverständlichen Pflicht, von Anfang an – auch ohne spezielle Unfallverhütungsvorschrift – zugleich auch die grundlegenden Sicherungserfordernisse jeder größeren mit Druckbehältern arbeitenden Fabrikanlage zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, wenn sie dies richtig gesehen hätte, auch in diesem Punkt die Frage nach einer Schuld des Angeklagten ███████ anders beurteilt hätte.
III.
Nach alledem ist das Urteil auf die beiden Revisionen aufzuheben, soweit die Angeklagten █████████, ████, █████, ██████ und ████ betroffen sind.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen zu treffen und auf ihrer Grundlage die Frage der strafrechtlichen Verantwortung der Angeklagten für die Folgen des Betriebsunfalls vom ████ ██ 1975 erneut zu prüfen. Dabei wird diesmal wohl auch entsprechend dem bisher abgelehnten Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft (UA S. 110) näher zu klären sein, in welcher Weise die technischen Probleme, die zum vorliegenden Unfall geführt haben, in vergleichbaren anderen Kernkraftanlagen oder sonstigen größeren Industriebetrieben behandelt worden sind.
Soweit das Gericht auf Grund der neuen Feststellungen zu Verurteilungen gelangt, wird es bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB zu beachten haben.
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