Revision wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 85/66
- Datum
- 22.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Urteils; ist ein Hauptschöffe vor der Hauptverhandlung verstorben, ist eine gesetzliche Nachbesetzung vorzunehmen (§§ 77, 42 Nr. 2 GVG).
Unterbleibt eine erforderliche Nachbesetzung und wirkt stattdessen ein nicht zuständiger Hilfsschöffe mit, liegt ein Besetzungsfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Gerichte haben von Amts wegen Tatsachen zu prüfen, die die Besetzung betreffen, wenn ihnen diese vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt sind; eine unterlassene Prüfung kann die Entscheidung entfallen lassen.
Verfahrensrügen, die verspätet erhoben werden, sind unzulässig und können nicht mehr zur Aufhebung des Urteils führen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 30. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 85/66 in dem Sicherungsverfahren gegen ████████ aus ███, dort geboren am ███████ 1933, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. April 1966 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 30. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die – rechtzeitig erhobene – Besetzungsrüge bringt das Urteil zu Fall. Für den verstorbenen Hauptschöffen ███████ hätte an der Hauptverhandlung der die Hilfsschöffenliste anführende Hilfsschöffe ███████ mitwirken müssen und nicht der an der nächstfolgenden Rangstelle stehende Hilfsschöffe ███. ████████s Tod war dem Landgericht am 27. August 1965, also so frühzeitig bekannt geworden, dass die Nachricht vor Beginn der Hauptverhandlung hätte geprüft werden können. Diese Prüfung hätte ergeben, dass nach §§ 77, 42 Nr. 2 GVG an ████████s Stelle ███████ Hauptschöffe geworden war und zu der Hauptverhandlung hätte hinzugezogen werden müssen (RGSt 65, 319, 321; BGHSt 6, 117) und dass hier nicht nach § 49 GVG verfahren werden durfte.
Die weitere Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 13, 1 und 250) ist verspätet erhoben und deshalb unzulässig.
Hübner Loesdau Mai Pikart Pfeiffer Dr. [REDACTED]