Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen – Heimtücke und Zurechnungsfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 856/51
- Datum
- 11.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die tatsächliche Beweiswürdigung des Tatrichters angeht und keine zu prüfenden Rechtsrügen enthält.
Der Grundsatz in dubio pro reo greift nur dann, wenn der Tatrichter berechtigte Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat.
Heimtückliches Handeln liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; das bewusste Herbeiführen einer arglosen Lage zur Ermöglichung des Tötungsakts begründet Heimtücke.
Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit ist durch tatrichterliche Prüfung und Einholung sachverständiger Gutachten zu klären; vorübergehende Erregungszustände führen nicht ohne weiteres zu verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit.
Bei tragfähiger Beweiswürdigung kann der Tatrichter den unbedingten Tötungsvorsatz aus den Gesamtumständen und dem zielgerichteten Verhalten des Täters schließen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Augsburg, 26. Oktober 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maler Heinrich ██, geboren am ██ ██ in ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter B. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, █████████ ███ ███████████████████ als ███████████████, ████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 26. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
Als Verfahrensrüge bezeichnet sie einen Einwand, der in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die tatsächliche Feststellung des Schwurgerichts angreift; der Angeklagte habe den Kopf der Verletzten zu sich gedreht, bevor er ihr den ersten Stich versetzte.
Die Revision macht ferner geltend, der Angeklagte habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, zumindest hätte eine solche Feststellung bei Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht getroffen werden dürfen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die Tat in einem hysterischen Dämmer- oder pathologischen Affektzustand begangen habe. Diese Ausführungen enthalten keine Rechtsrügen, sondern sind nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat (RGSt. 52, 319), was hier nicht der Fall ist. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe den unbedingten Vorsatz zur Tötung gehabt und danach gehandelt, bis er glaubte, sein Ziel erreicht zu haben. Es hat die Zurechnungsfähigkeit geprüft und hierzu
In Übereinstimmung mit ihren Gutachten hat es zwei Sachverständige gehört. Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit verneint. Es hat festgestellt, man könne nur für die Zeit nach dem ersten Stich eine „durch den Tatbeginn ausgelöste Erregbarkeit“ annehmen, diese habe jedoch zu keiner erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bei den weiteren Stichen geführt.
Die Revision vertritt ferner die Auffassung, der Angeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts fasste der Angeklagte spätestens unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem er das Messer aus der Gesäßtasche nahm, den Entschluss, die K. zu töten. Obwohl verheiratet, hatte er ihr die Ehe versprochen und intime Beziehungen zu ihr unterhalten. Am Abend der Tat hatten beide auf seinem Zimmer schon fast eine Stunde im wechselseitigen Liebesspiel zugebracht. Die Umarmungen und Küsse des Angeklagten hatten, wie das Urteil ausführt, bei der K. ein Gefühl der Geborgenheit ausgelöst und ihr Vertrauen zu dem Mann vertieft. Als er nach dem Bereitlegen des Messers mit seiner linken Hand den Kopf der K. zu sich gedreht habe, habe sie nichts anderes als eine zärtliche Liebesbezeugung erwarten können. Stattdessen habe aber die Drehung des Kopfes ausschließlich den Zweck gehabt, die linke Halsseite für den ersten Stich freizulegen. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass sich der Angeklagte dieser äußeren Umstände bewusst war. Er habe den Zustand der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst genutzt. Damit hat das Schwurgericht in einer jeden rechtlichen Zweifel ausschließenden Weise ein heimtückisches Handeln festgestellt. Daraus folgt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes zu verurteilen war.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision ist somit unbegründet.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | ||
| Mantel | Jagusch |