Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Vereidigung von Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 85/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachfehler im Urteil des LG Nürnberg-Fürth wegen Nötigung zur Unzucht. Zentral ist die Frage der Zulässigkeit und Durchführung der Vereidigung mehrerer Zeugen sowie die Befangenheit eines Zeugen. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil § 33 StPO (Anhörung) und § 60 Nr. 3 StPO (Beeidigung bei Verdacht) verletzt wurden. Weitere Rügen werden als unzulässig oder unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen hinreichend angeben; bloße Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer Richterbestellung sind unzureichend (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Nach § 33 StPO ist den Prozessbeteiligten erkennbar Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren; fehlt eine solche erkennbare Anhörung über die Vereidigung von Zeugen, liegt eine Verfahrensverletzung vor, deren Auswirkung auf das Urteil zu prüfen ist.

3

Zeugen dürfen nicht beeidigt werden, wenn gegen sie ein Verdacht besteht, der ihre Unparteilichkeit in Frage stellt; auch geringer Verdacht kann die Beeidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließen, und das Gericht muss die Beseitigung dieses Verdachts darlegen.

4

Erhebliche Verfahrensverstöße bei der Zulassung oder Beeidigung entscheidungstragender Zeugenaussagen können das Urteil beeinflusst haben und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Stadtrat Karl ██ ███████ aus ████, dort geboren am ██████ 1913, wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte, der sich damit verteidigt, dass er einer Personenverwechslung zum Opfer gefallen sei, rügt mit seiner Revision die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Verfahrensrügen:

1. Unzulässig ist die auf Verletzung der §§ 59 ff. GVG gestützte Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss eine auf Verletzung einer Verfahrensvorschrift gestützte Revisionsrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Der Angeklagte zieht aber lediglich in Zweifel, ob der der Strafkammer angehörende Amtsgerichtsrat ██ ██ ordnungsgemäß zur Mitwirkung berufen war. Er hat eine dem Gerichtsverfassungsgesetz zuwiderlaufende Bestellung dieses Richters als Hilfsrichter nicht behauptet.

2. Auch die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in der Richtung, ob der Angeklagte Alkohol genossen hatte und hierdurch erheblich in seiner Zurechnungsfähigkeit beschränkt war, ist unzulässig, weil nicht die Beweismittel angegeben sind, durch die weitere Aufklärung hätte erfolgen sollen (BGHSt 2, 168).

3. Soweit der Beschwerdeführer der Strafkammer eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht deshalb vorwirft, weil über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ kein ärztlicher Sachverständiger gehört wurde, ist die Rüge unbegründet. Es liegen bei der 53-jährigen Zeugin keine Umstände vor, die das Gericht zu einer derartigen Maßnahme, die bei Kindern und an der Grenze der Geschlechtsreife stehenden Jugendlichen oft angebracht ist, hätten drängen müssen.

4. Nicht zu beanstanden ist die Vereidigung des Zeugen Lang. Ob dieser nur, weil er dem Angeklagten ähnlich sieht, der Tat verdächtig ist, hatte der Tatrichter im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung zu entscheiden.

5. Hingegen führen die Angriffe gegen das Verfahren der Strafkammer bei der Beschlussfassung über die Vereidigung der Zeugin KC___ und des Zeugen ███████ sowie über die Nichtbeeidigung der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Erfolge der Revision.

Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung hat sich das Gericht aus Anlass des Widerspruchs des Verteidigers gegen die Vernehmung der Zeugin ██████ zur Beratung zurückgezogen und bei seiner Rückkehr einen Beschluss verkündet, durch den nicht nur die Vernehmung dieser Zeugin und des Zeugen BUC__, sondern auch die Beeidigung der Zeugen KC___, ████████ ███ ████████ angeordnet, die Beeidigung der Frau Berta ███████ dagegen abgelehnt wurde.

Unmittelbar darauf wurde die beschlossene Beeidigung durchgeführt. Hierbei fällt auf, dass nur die Beeidigung der Zeugen BC____) und █████ einige Zeit vorher zurückgestellt worden war, SC___) aber schon vorher den Eid geleistet hatte und nach dem Wortlaut der Niederschrift ein zweites Mal beeidigt worden ist. Eine Anhörung der Prozessbeteiligten zur Frage der Vereidigung der Zeugen ██████ und Sch(__\ enthält die Niederschrift nicht. Nun entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, dass § 33 StPO nicht eine ausdrückliche Aufforderung an die Beteiligten erfordert, sich zu äußern, dass vielmehr die Gewährung erkennbarer Gelegenheit zur Äußerung genügt (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH DRiZ 1951, 166). Hier fehlt es aber an der Erkennbarkeit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach dem aus der Niederschrift ersichtlichen Verfahrenshergang liegt die Annahme nahe, dass der Verteidiger, als das Gericht sich zur Beratung zurückzog, nur damit rechnete, dass über seinen Widerspruch gegen die Vernehmung der Frau ███████, nicht aber über die Beeidigung der bereits vernommenen Zeugen beraten würde. Ob er die Möglichkeit hatte, nach der für ihn überraschenden Entscheidung des Gerichts der Ausführung des Beschlusses noch vor der Vereidigung zu widersprechen und die Wiederaufhebung des Beschlusses zu beantragen, ist zweifelhaft. Jedenfalls ist damit zu rechnen, dass der Verteidiger eine solche Möglichkeit nicht erkannt hat. Hiernach ist § 33 StPO verletzt. Dass das Urteil auf der Verletzung beruht, kann nicht ausgeschlossen werden.

a) Die Zeugin ███████, auf deren Zuverlässigkeit das Urteil sich entscheidend stützt, ist die Verletzte. Ihre Vereidigung war nach § 61 Nr. 2 StPO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist immerhin nicht unmöglich, dass der Verteidiger bei vorschriftsmäßiger Anhörung das Gericht hätte überzeugen können, dass eine Personenverwechslung bei der während des Vorfalls zweifellos sehr erregten Verletzten vorlag, und dass dann das Gericht von der Vereidigung abgesehen und der Aussage geringeren Wert beigemessen hätte. Diese Möglichkeit vermag der Senat vor allem deshalb nicht zweifelsfrei auszuschließen, weil die dem Revisionsgericht bei der Entscheidung über Verfahrensrügen offenstehende Nachprüfung des Akteninhalts ergibt, dass Frau K(___), deren ehrliche Überzeugung nicht bezweifelt zu werden braucht, den Angeklagten nur vom Sehen kannte, und weil der zur Unterstützung ihrer Aussage herangezogene Zeuge ███████ bei der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten diesen nicht sicher wiedererkannt hat (Bl. 8 d. A.).

b) Der Zeuge ███ ist nach dem Akteninhalt (Bl. 34) verdächtig, im Laufe der zunächst von ihm selbst geführten Ermittlungen den Angeklagten begünstigt zu haben. Das gegen ihn deshalb eingeleitete Ermittlungsverfahren ist bis zur Erledigung des gegenwärtigen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt worden. Sofern nicht die Strafkammer den Verdacht gegen ███████ als ausgeräumt angesehen hat, durfte sie ihn nach § 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigen. Der Verdacht gegen ███ war dem Landgericht bekannt, wie sich aus der ersichtlich nur deshalb für notwendig gehaltenen Belehrung des Zeugen über ein Aussageverweigerungsrecht ergibt. Erachtete die Strafkammer den Verdacht für völlig beseitigt – auch geringer Verdacht verbietet die Beeidigung (BGH NJW 1952, 1102 Nr. 20) –, so musste unter den gegebenen Umständen dieser Grund angegeben werden. Das Revisionsgericht vermag nicht auszuschließen, dass ██████, um den Verdacht der Begünstigung von sich abzuwehren, in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Angeklagten ausgesagt hat und dass die Strafkammer, die in ihrem Urteil bezüglich der Zuverlässigkeit der Frau ███ auf die Bekundung des ███ Bezug nimmt, einer unbeeidigten Aussage geringeres Gewicht beigemessen hätte. Bezüglich dieses Zeugen ist außer § 33 StPO auch § 60 Nr. 3 StPO verletzt.

c) Ob eine etwa durch Ausführungen des Angeklagten oder seines Verteidigers herbeigeführte Vereidigung seiner Ehefrau für die Entscheidung erheblich sein konnte, bedarf hiernach keiner Erörterung mehr.

II. Sachrüge:

Eines näheren Eingehens auf das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision bedarf es nicht, da das Urteil wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden muss.

In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit gegeben sein, näher zu prüfen, ob es zutrifft, dass der Angeklagte „in sexuellen Dingen sehr triebhaft“ veranlagt ist. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, in welcher Weise er der Zeugin ████████ in früherer Zeit zu nahe getreten ist und ob die Art seiner Zudringlichkeit den von der Strafkammer gezogenen Schluss zulässt.

Fehl geht allerdings das Vorbringen der Revision, dass der Zeugin KC___ keine Gewalt angetan worden sei. Nach der Feststellung der Strafkammer hat sie sich mit allen Kräften gewehrt, bevor sie durch Schreien den Täter dazu brachte, von ihr abzulassen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob der Täter, der ja möglicherweise glaubte, es mit derjenigen Toilettenfrau zu tun zu haben, die im Rufe stand, derartigem Umgang zugänglich zu sein, den Widerstand als ernstlichen erkannt hat.

GlanzmannDr. HörchnerJagusch
MantelDr. Schalscha
Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Vereidigung von Zeugen — Themis