Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Meineids und Betrugs verworfen — Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 854/51
Datum
11.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen Meineids und Betrugs ein. Sie rügten insbesondere Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und Mängel in der Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Rügen nicht substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Ermittlungen unterblieben sind. Jeder Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; einem Angeklagten wird Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur dann begründet, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Ermittlungshandlungen unterlassen wurden und welche Tatsachen dadurch geklärt worden wären.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen; die bloße Infragestellung der Tatsachenwürdigung ohne Darlegung eines Rechtsfehlers genügt nicht.

3

Eine Beiziehung urkundlicher Unterlagen zur Überprüfung einer Zeugenaussage ist nicht erforderlich, wenn das Gericht aus dem Gesamtzusammenhang und glaubwürdigen Nebenbeweisen von der Richtigkeit einer Angabe überzeugt ist.

4

Unbestimmte oder nicht substantiiert vorgetragene sachliche Rügen sind unbegründet und führen zur Verwerfung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht München, 6. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Möbelpacker ██████, zu Zt. ██ ████████████████, dort geboren am █, haft,

— aus ██, dort geboren am █,

2.) den █████████████ ████, geboren am █, wegen Meineids usw.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer,

Bundesanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 6. September 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ██████ wird die seit dem 6. September 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten waren bei der Möbellagerfirma ███ beschäftigt. Dort lagerte VoHo im Mai 1946 verschiedene Sachen ein. Im Januar 1949 stellte er fest, dass ein Koffer und ein Korb erbrochen waren und dass verschiedene Gegenstände fehlten. H. führte daraufhin einen Zivilrechtsstreit gegen die Firma E., in dem Johann Wutz eidlich, Max ███ uneidlich als Zeugen vernommen wurden. Das Landgericht ist überzeugt, dass sie dabei bewusst unrichtig ausgesagt haben, um den Schadensersatzrechtsstreit zugunsten ihrer Firma zu wenden. Dies hatten sie zunächst auch erreicht; denn der Erstrichter habe die Klage abgewiesen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Das Landgericht hat Johann W. wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt, Max ███ wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Betrug zu fünf Monaten Gefängnis. Dem Johann W. hat es die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Die Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und der Aufklärungspflicht.

Die Angeklagten hatten vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass sie die als fehlend behaupteten Sachen vor der Wahrungsreform im Mai 1948 (UA: S. 5 – bei der Jahreszahl 1950 auf Seite 9 UA handelt es sich um ein reines Schreibversehen, ebenso bei der Jahreszahl 1949 auf Seite 7 UA, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt) auf Anweisung und in Gegenwart des H. in dessen Wohnung verbracht hätten. In der Hauptverhandlung erklärte Johann W., der Transport habe am 7. Mai 1948 oder in den folgenden Tagen bis zum 10. Mai 1948 stattgefunden. Als Zeuge brachte H. dagegen vor, er sei am Freitag, den 7. Mai, ununterbrochen im Dienst gewesen, was ihm das Landgericht geglaubt hat. Die Revisionen sehen hierin eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, weil das Landgericht nicht nachgeprüft habe, ob diese Angabe wahr sei. Sie führen nicht aus, was es zur Aufklärung noch hätte tun sollen, und geben keine Tatsachen an, die den Mangel enthalten, wie das § 344 Abs. 2 StPO vorschreibt. Die Strafkammer ist von der Richtigkeit der Angaben des H. überzeugt, er habe am Montag, den 10. Mai, als Vorsitzender des Betriebsrats ununterbrochen einer Betriebsratswahl beigewohnt. Wenn sie diese Überzeugung gewonnen hatte, so musste sich ihr entgegen der Auffassung der Revision nicht die Notwendigkeit aufdrängen, das Protokoll über diese Betriebsratswahl beizuziehen.

Auch in den weiteren von den Revisionen gerügten Fällen hat das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Im Übrigen wird nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angegriffen.

Die sachlichrechtliche Rüge, die nicht weiter ausgeführt ist, ist unbegründet. Das Urteil enthält keinen Rechtsirrtums.

Die Revisionen sind daher unbegründet.

Justizangestellter
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