Revision verworfen: Gemeinschaftlicher Diebstahl, kein freiwilliger Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 853/75
- Datum
- 16.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Taten setzt voraus, dass aus den konkreten Umständen ein einheitlicher Gesamtvorsatz für die mehreren Tathandlungen folgt; fehlt dieser Gesamtvorsatz, sind die Taten als selbständige Delikte zu beurteilen.
Der freiwillige Rücktritt vom Versuch erfordert ein aus eigenem Entschluss erfolgtes Aufgeben des Tatentschlusses; das bloße Absehen von der Tatausführung wegen ausbleibender oder geringer Beute begründet keinen Rücktritt.
Bei der Strafzumessung können mildernde Umstände wie unverschuldete wirtschaftliche Notlage und zugleich erschwerende Umstände (z. B. hartnäckiger Rechtsbruch, dreistes Vorgehen) nebeneinander gewürdigt werden, ohne dass hierin ein rechtlicher Widerspruch liegt.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Angriffe gegen Schuldsprüche und Strafzumessung sachlich-rechtlich unbegründet sind und die Feststellungen der Strafkammer tragfähig sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 853/75
in der Strafsache gegen
1. den Installateur Manfred ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1946 in █, 2. den Maler Alois B███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1941 in ██, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Més, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ██, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██, Justizangestellte ████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom ██ 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in sechs teilweise mit Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von je 2 Jahren 5 Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Die Angriffe gegen die Schuldspruche in den Fällen II, 3, 5 und 6 der Urteilsgründe sind offensichtlich unbegründet.
Aber auch im Übrigen hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
In den Fällen I 2 und 4 der Urteilsgründe hätte es an sich nahegelegen, die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen der Entwendung des Werkzeugs, das die Angeklagten „für den Einbruch in den Kiosk █████████ benötigten“ (UA S. 7), und dem „mit einem mitgebrachten Stemmeisen“ bewerkstelligten Einbruch (UA S. 6) näher zu erörtern. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Angeklagten zur Begehung aller festgestellten Straftaten erst von Fall zu Fall entschlossen haben (UA S. 13); hiernach ist die Strafkammer ersichtlich auch bei dem Werkzeugdiebstahl vom Fehlen eines den Einbruch in den Kiosk umfassenden Gesamtvorsatzes ausgegangen. Damit ist die Annahme selbständiger Taten in den genannten Fällen rechtsfehlerfrei begründet.
Im Fall 4 der Urteilsgründe hat die Strafkammer sich nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Angeklagten etwa freiwillig vom Diebstahlsversuch zurückgetreten sind. Auch hierin kann jedoch nach Sachlage ein Rechtsfehler nicht gefunden werden. Nach den Feststellungen gaben die Angeklagten ihr Vorhaben, den Metzger zu bestehlen, deshalb auf, weil sie bei der Durchsicht seines Geldbeutels feststellen mussten, dass dieser nicht wie erwartet Geldscheine enthielt, sondern nur ca. 12,- DM Kleingeld (UA S. 8). Von einem Aufgeben des auf eine größere Beute gerichteten Tatplans aus freien Stücken kann somit keine Rede sein; daran kann der Verzicht auf das vorgefundene Kleingeld nichts ändern, und zwar selbst dann nicht, wenn die Angeklagten ihrem Opfer diesen geringfügigen, ihren Erwartungen nicht entsprechenden Geldbetrag aus der plötzlich erwachten Erkenntnis belassen hatten, dass es sich bei ihm um einen Menschen handelte, der sich in ähnlicher wirtschaftlicher Lage wie sie selbst befinde.
Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, dass die Strafkammer dem Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage (UA S. 16) den straferschwerenden Vorwurf hartnäckigen Rechtsbruchs (UA S. 17) und dreisten Vorgehens (UA S. 21) entgegenhält.
Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.
Pfeiffer Més
| Pikart | Kuhn | ||
| Woesner | Nee |