Revision verworfen: Oberbürgermeister wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung im Amt verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 853/51
- Datum
- 16.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als kommunaler Vorgesetzter Polizeiorgane oder von der Gemeinde eingesetzte Hilfspolizeikräfte beaufsichtigt, ist verpflichtet, bei Kenntnis rechtswidriger Misshandlungen einschreitend tätig zu werden.
Das vorsätzliche Unterlassen, erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Misshandlungen zu ergreifen, kann den Tatbestand der Körperverletzung im Amt erfüllen.
Wenn eine Hilfspolizei faktisch von der Gemeinde eingesetzt, bezahlt und dienstlich gelenkt wird, ist sie insoweit als städtische Einrichtung zu betrachten und begründet die der Gemeinde obliegenden Aufsichts- und Schutzpflichten.
Eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Amt ist nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Feststellungen Tatentschluss und die für den Versuch notwendigen objektiven Anknüpfungstatsachen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 7. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkmeister und Blektechniker Franz Reinhold S. aus ██████, geboren am ███████ 1888 in ████████, Kreis █████, wegen Körperverletzung im Amt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Coburg vom 7. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt und wegen versuchter Nötigung im Amt verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und bringt insbesondere vor, der Angeklagte sei strafrechtlich nicht dafür verantwortlich, dass Angehörige der SS-Hilfspolizei in ████ 1933 Schutzhaftgefangene misshandelten.
Die Revision ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die sogenannte Notvolizei – auch Hilfspolizei genannt – nicht als einen Verband der NSDAP, sondern als eine Einrichtung der Stadt ████ angesehen hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Anregung, eine Notpolizei aufzustellen, von dem Kreisleiter ausgegangen ist. Jedenfalls wurden sämtliche Angelegenheiten der Hilfspolizei von dem Städtischen Polizeiamt bearbeitet (UA 125), ihre Angehörigen von der Stadt bezahlt und verpflegt. Die Stadt zog sie zum Schutze ihrer Werke heran.
Als der Angeklagte als Oberbürgermeister die in Eigentum der Stadt stehende „Schutzhaft“ zur Verfügung stellte, wurden zur Bewachung Angehörige der Hilfspolizei herangezogen. Das Städtische Polizeiamt gab die allgemeinen Anordnungen für die Wacheinteilung, den Wachdienst und die Beaufsichtigung der Häftlinge usw. (UA S. 11). Der 2. Bürgermeister entließ einige SS-Leute aus der Hilfspolizei (UA 125).
In einem Schreiben vom 20. April 1935 ersuchte die Stadt den SS-█████████ um Ersatz der Kosten und führte darin aus, dass der Stadtrat gezwungen gewesen sei, Hilfspolizeiorgane in Stärke von 85 Mann zu beschäftigen.
Mit diesen und weiteren Feststellungen hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei dargetan, dass die Stadt ██████ Angehörige der Hilfspolizei zur Verstärkung der Stadtpolizei herangezogen hat. Ob sie zu dieser Maßnahme befugt war, was die Revision bestreitet, braucht in dem vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn schon die Verwendung der Hilfspolizeiangehörigen zu polizeilichen Aufgaben begründete die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese bei Ausübung ihres Dienstes die Gesetze beachteten.
Diese Pflicht hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer vorsätzlich verletzt. Er war als Oberbürgermeister der Vorgesetzte der städtischen Polizei und damit auch der zu ihrer Verstärkung verwendeten Hilfspolizeiangehörigen. Als er Kenntnis davon erhielt, dass sie von ihnen bewachte Schutzhaftgefangene in städtischen Räumen misshandelten, hätte er hiergegen einschreiten und weitere Misshandlungen unterbinden müssen. Das hat er bewusst unterlassen, obwohl er dazu nach der Überzeugung der Strafkammer ohne weiteres in der Lage war. Im Falle des SPD-Stadtrates Sch. (Fall 67 UA S. 66, 144) hat er sogar zu weiteren Misshandlungen aufgefordert.
Das Landgericht hat daher zu Recht dem Angeklagten die Misshandlungen zur Last gelegt, die begangen wurden, nachdem er von dem Treiben der Hilfspolizeiangehörigen Kenntnis erhalten hatte, und ihn in diesen Fällen wegen Körperverletzung im Amt bestraft.
Auch die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Amt lässt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen; dasselbe gilt auch für den Strafausspruch.
| Geier | Dr. Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |