Revision verworfen: Vollendete Unzucht durch Griff in Badehose eines Kindes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 851/51
- Datum
- 29.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsfeststellungen des Tatrichters sind der Prüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen; die Revision ist auf Rechtsfehler und offensichtliche Widersprüche beschränkt.
Eine körperliche Handlung an der Bekleidung eines noch nicht vierzehnjährigen Kindes kann — insbesondere bei vorheriger Entblößung des Täters und erkennbarer wollüstiger Absicht — den objektiven und subjektiven Tatbestand einer vollendeten Unzuchtshandlung nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllen.
Ein bloßer Griff in die Kleidung des Kindes kann ohne weitere Umstände nur einen Versuch darstellen; begleitende Umstände (z. B. Entblößung, sexuelle Erregung, bewusstes Hervorrufen körperlicher Mitleidenschaft) können jedoch die Vollendung begründen.
Wird eine Revision als unbegründet verworfen, sind dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs.1 Nr.3 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 15. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invalidenrentner Martin ██ aus ████, dort geboren am ██ ███, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lientel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der █████████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 15. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte, während er in einer Feldscheune auf einem Bretterstoß saß, den in der Scheune spielenden, nur mit einer Badehose bekleideten acht- bis neunjährigen Herbert Götz zu sich. Bei der Annäherung bemerkte der Junge, dass das Glied des Angeklagten in erregtem Zustand aus der Hose ragte. Als er zu dem Angeklagten gekommen war, griff ihm dieser, ohne etwas zu sagen, von hinten mit der Hand in den Gummizug der Badehose, um sie herunterzuziehen. Der Junge riss sich jedoch sofort von dem Angeklagten los, wobei der Gummizug platzte, und lief schnell davon. Dieses Verhalten würdigt die Strafkammer rechtlich als vollendete Unzucht mit einem Kinde in der ersten Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Vornahme der unzüchtigen Handlung erblickt sie darin, dass der Angeklagte, den – wie er wusste – noch nicht vierzehn Jahre alten Jungen an der Badehose abzustreifen versuchte; diese Handlung habe das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt und sei auch einer wollüstigen Absicht entsprungen.
2. a) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Rüge mit der sie sich gegen die Feststellung wendet, dass die Scheune von den benachbarten Anwesen aus nicht einsehbar ist, kann nicht beachtet werden; denn die Urteilsfeststellungen sind der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
b) Die rechtliche Würdigung gibt zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass, auch nicht insoweit, als das Landgericht in den Versuch des Angeklagten, dem Jungen die Badehose abzustreifen, den tatbestandlich vollendeten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erblickt. Zwar würde der Griff in den Gummizug der Badehose für sich allein noch nicht als vollendete, sondern nur als versuchte Unzucht gewertet werden können. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Annäherung des Jungen bereits sein Glied in erregtem Zustand aus der Hose hatte, in diesem Zustand sinnlicher Erregung den Jungen von hinten in die Badehose griff und ihn damit wissentlich und willentlich in geschlechtlicher Hinsicht in körperliche Mitleidenschaft zog. Damit hat er sich zur äußeren und inneren Tatseite der vollendeten Vornahme einer unzüchtigen Handlung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht (vgl. RGSt 67, 104 zu § 175 StGB), ohne dass es darauf ankommt, welche weiteren unzüchtigen Handlungen er mit dem Jungen etwa vorhatte.
Für die Strafzumessung ist nichts zu beanstanden.
Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu verwerfen.
3.) Für die weitere verfahrensrechtliche Behandlung der noch abzuurteilenden Unzuchtshandlungen wird bemerkt, dass durch die gegenwärtige Entscheidung des vorliegenden Falles für die Unzuchtshandlungen gegenüber Jürgen Rudloff, trotz der in dem Beschluss angenommenen teilweisen Tateinheit mit den Unzuchtshandlungen gegenüber Herbert Götz, die Strafklage nicht verbraucht ist. Im Übrigen wird wegen des Verbots der „Schlechterstellung des Angeklagten“ (§ 358 Abs. 2 StPO) auf RGSt 67, 236 und wegen der etwa erforderlichen teilweisen Freisprechung auf RGSt 7, 302 verwiesen.
| Dr. Geier | Glanzmann | ||
| Lientel | Jagusch |