Revision verworfen: Beweisablehnung unzureichend begründet, Schuldspruch unbeeinträchtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 849/81
- Datum
- 09.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 StPO erfordert eine konkrete Darlegung, weshalb die behaupteten Tatsachen für die Entscheidungsfindung rechtlich oder tatsächlich ohne Bedeutung sind.
Die bloße Formulierung, eine Beweistatsache sei "ohne Bedeutung", oder der Verweis auf einen Beweisermittlungsantrag genügt der Begründungspflicht nicht.
Ein Begründungsmangel des Ablehnungsbeschlusses wird nicht dadurch geheilt, dass das Tatgericht im Urteil ergänzende Erwägungen anführt; die erforderliche Begründung muss im Beschluss selbst enthalten sein.
Kann aus den übrigen Feststellungen mit Sicherheit geschlossen werden, dass die Erhebung oder das Gelingen des Beweises die Überzeugung des Gerichts nicht hätte ändern können, berührt der Mangel die Richtigkeit von Schuldspruch und Strafmaß nicht.
Die Tätigkeit eines Beschuldigten als polizeilicher Informant beseitigt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; eine etwaige strafmildernde Berücksichtigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 21. September 1981
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, das sichergestellte Heroin ist eingezogen worden.
Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde:
a) Der Angeklagte beanstandet, dass die Strafkammer zwei Beweisanträge, in denen er vorbrachte, er sei in der Rauschgiftbekämpfung tätig gewesen und habe bis 1979 der Polizei Informationen geliefert, die auch zu Festnahmen führten, mit der Begründung abgelehnt hat, „die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung“. Dieser Begründung fügte das Tatgericht im einen Falle hinzu, es könne „dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bis zum Jahre 1979 der deutschen Polizei bei der Aufklärung von Rauschgiftgeschäften durch Informationen behilflich war“, im anderen Falle ließ es sie offensichtlich deshalb, weil die genaue Anschrift des benannten Zeugen nicht angegeben war – die Worte folgen: „Abgesehen davon, dass es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelt.“
b) Die Ablehnungsbeschlüsse sind unzulänglich begründet worden.
Sie können nach ihrem Wortlaut und nach der Vorschrift, auf die sie Bezug nehmen („§ 244 Abs. 2 S. 2 StPO“; gemeint ist offensichtlich § 244 Abs. 3 S. 2 StPO), nicht die Deutung erfahren, dass die Strafkammer der Ansicht war, die Beweisthemen beträfen Umstände, die außerhalb jeder Beziehung zum Gegenstand der Urteilsfindung stehen, weshalb die Beweiserhebung unzulässig sei (vgl. RGSt 65, 304, 305 = JW 1932, 58 Nr. 18 mit Anm. von Alsberg; BGHSt 17, 28, 30; 25, 207, 208). Wenn jedoch, wovon auszugehen ist, das Tatgericht angenommen hat, dass zwar die Beweisanträge „zur Sache gehören“ (vgl. BGHSt 17, 28, 30), dass aber die Beweistatsachen bedeutungslos sind, musste es in den Ablehnungsbeschlüssen darlegen, weshalb es die Beweisbehauptungen für unerheblich ansah, ob aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH, Urt. vom 10. März 1970 – 5 StR 61/70 bei Dallinger MDR 1970, 560; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 – 1 StR 557/80 = bei Holtz MDR 1981, 101). Nach den Urteilsgründen (UA S. 13 bis 17) ist es offensichtlich, dass den Ablehnungsbeschlüssen tatsächliche Erwägungen zugrunde liegen. Die Strafkammer hatte infolgedessen angeben müssen, dass und weshalb eine Bestätigung der Beweistatsachen (ein Gelingen der Beweise) keinen Einfluss auf die Überzeugung des Gerichts gewinnen kann (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36). Die Gründe dafür, dass eine Beweistatsache die Bedeutung eines für den Antragsteller günstigen Beweisanzeichens nicht zu erlangen vermag, sind von sehr unterschiedlicher Art. Erst ihre Konkretisierung und Mitteilung ermöglicht es ihm, die Verfahrenslage so, wie sie durch die Ablehnung der Beweiserhebung gestaltet worden ist, in vollem Umfange zu berücksichtigen und ihr Rechnung tragende Anträge zu stellen (BGHSt aaO; BGH NJW aaO; RG JW 1929, 1046 Nr. 54 mit Anm. von Alsberg). Deshalb kann der Mangel unzulänglicher Begründung nicht dadurch geheilt werden, dass im Urteil die Begründung nachgeholt, ergänzt oder gelindert wird (BGHSt 29, 149, 152; RG JW aaO; RG HRR 1938, 1381; 1939, 216).
c) Was die Strafkammer der nach ihrer Auffassung tragenden Ablehnungsbegründung hinzugefügt hat, behebt den von der Revision gerügten Mangel nicht. Im einen Falle wird das schon Gesagte (Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) lediglich noch einmal zum Ausdruck gebracht. Im anderen Falle kann die Hilfserwägung, es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag, die erforderliche Begründung nicht ersetzen (vgl. BGHSt 30, 131, 142). Diese Hilfserwägung ist im Übrigen unzutreffend (vgl. BGH, Urt. vom 4. Juli 1977 – 2 StR 724/76 bei Holtz MDR 1977, 984; BGH, Urt. vom 4. März 1975 – 1 StR 686/74).
d) Der Begründungsmangel stellt jedoch hier weder den Schuldspruch noch den Strafausspruch in Frage. Zwischen den Feststellungen zum Tatgeschehen und den Beweisbehauptungen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Er bestand auch nicht zwischen dem Anklagevorwurf und dem Beweisvorbringen. Das Fehlen eines solchen Zusammenhangs lag für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage. Auch ein mittelbarer, die Glaubwürdigkeit des Zeugen [REDACTED] in Frage stellender Zusammenhang kann nach den Feststellungen und den für die Strafkammer entscheidenden Glaubwürdigkeitskriterien (vgl. UA S. 13 bis 17) ausgeschlossen werden.
Sie gestatten dem Senat die Folgerung, dass Beweiserhebung und Gelingen der Beweise mit Sicherheit nicht zu einer anderen Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen geführt hätten (zur Zulässigkeit einer solchen Folgerung vgl. RG JW 1923, 125 Nr. 4; 1928, 2463 Nr. 26 mit Anm. von Alsberg; BGH NJW 1953, 35, 36).
e) Dass der Strafausspruch auf dem Begründungsmangel nicht beruht, folgt aus der Erwägung der Strafkammer, ein Tätigwerden des Angeklagten als polizeilicher Informant könne dahinstehen; es vermöchte ihn nicht zu entlasten (UA S. 18). Diese Erwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Handeltreibens des Angeklagten mit Betäubungsmitteln wird nicht geringer, wenn er polizeilicher Informant war. Eher liegt der gegenteilige Schluss nahe. Ob die Betätigung als Informant als positiv zu Buche schlagende Tatsache aus dem Vorleben des Angeklagten Berücksichtigung zu finden hatte, war von der Strafkammer nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Ein Ermessensfehler ist nicht zu ersehen.
II. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
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