Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Erwerb und Handeltreiben bei fortgesetztem Erwerb
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 849/79
- Datum
- 12.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs ist als Teilakt des Handeltreibens anzusehen; Erwerb zum Eigenverbrauch und Handeltreiben können bei zusammenhängendem, fortgesetztem Verhalten tateinheitlich sein.
Bei fortgesetzten Tathandlungen begründen zusammenhängende Teilakte insgesamt eine fortgesetzte Tat, wodurch zwischen verschiedenen Tatbestandsverwirklichungen Tateinheit bestehen kann.
Ist der Schuldspruch rechtlich nicht zutreffend und nicht ausgeschlossen, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Neufestsetzung der Strafe dem Tatrichter zu überlassen.
Die Erwähnung der Merkmale des besonders schweren Falls im Urteilstenor ist nicht zwingend erforderlich; dies gehört zur Ausgestaltung des Strafausspruchs und kann bei neuer Entscheidung entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 1. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 849/79
in der Strafsache gegen
1. Ingrid ██, geboren am ██ 1956 in ███,
2. den Kraftfahrer Hansjörg █████, geboren am ██████ 1957 in ████,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag und gemäß § 349 Abs. 4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 1980 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1979 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben schuldig sind; b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch begegnet nur hinsichtlich der Annahme von Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Angeklagten haben fortgesetzt teils zum Eigenverbrauch, teils zum Handeltreiben Betäubungsmittel erworben. Der Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs ist ein Teilakt des Handeltreibens (BGHSt 25, 290). Erwerb zum Eigenverbrauch und Handeltreiben sind daher tateinheitlich begangen. Da sich der Erwerb als eine fortgesetzte Tat darstellt, besteht insgesamt zwischen Erwerb zum Eigenbedarf und Handeltreiben das Verhältnis der Tateinheit.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es lässt sich nicht ohne weiteres sagen, dass die rechtlich nicht zutreffende Entscheidung der Schuldfrage keinen Einfluss auf das Strafmaß ausgeübt habe (vgl. BGHSt 7, 359, 360). Die Bildung der neuen Strafe ist dem Tatrichter vorbehalten. Er wird dabei auch Gelegenheit haben, den Einfluss der verminderten Schuldfähigkeit auf das Strafmaß auch für die Zeit des Handeltreibens zu prüfen.
Der Erwähnung der Merkmale des besonders schweren Falls im Urteilstenor bedarf es nicht (BGHSt 27, 287, 289).
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