Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Jugendrechtsprüfung bei 19‑Jährigem – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 848/83
Datum
20.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch des Landgerichts, das statt des Jugendstrafrechts allgemeines Strafrecht anwandte. Der BGH hält die Würdigung des Reifegrads nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG für unzureichend und hebt den Strafausspruch auf. Er verweist die Sache zur neuen Hauptverhandlung an eine andere Jugendkammer zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Das Gericht betont die Bedeutung biographischer Feststellungen und die Möglichkeit einer Nachreifung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG setzt eine umfassende, den Anforderungen der Norm entsprechende Gesamtwürdigung des Reifegrads des Täters voraus.

2

Bei der Reifebeurteilung sind die Möglichkeit und die fördernde Wirkung einer Nachreifung zu berücksichtigen; eine unbegründete pauschale Verweisung auf mangelnde Charakterbildung genügt nicht.

3

Aus der Tat allein gewonnene Eigenschaften (z. B. behauptetes Durchsetzungsvermögen) sind für das Vorliegen erwachsenenähnlicher Reife nur begrenzt aussagekräftig und bedürfen ergänzender biographischer Feststellungen.

4

Bei Zweifeln an der Reife ist zugunsten des Angeklagten von der Anwendung des Jugendstrafrechts auszugehen; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 1. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 848/83

in der Strafsache gegen den Metzger Rainer M ███ aus █████████, dort geboren am █ 1963, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit hat der Beschwerdeführer auch keine besonderen Einwendungen erhoben.

Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat allgemeines Strafrecht angewendet, weil nach ihrer Auffassung bei dem bei Begehung der abgeurteilten Taten 19 Jahre und 9 oder 10 Monate alten Angeklagten allenfalls von einer geringfügigen Reifeverzögerung auszugehen war. Die für diese Beurteilung angeführten Gründe reichen jedoch nicht für eine den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG entsprechende Gesamtwürdigung aus (vgl. auch BGH StV 1981, 183; 1982, 27 und 474).

Das Landgericht geht zwar von einer mangelhaften Charakterbildung des Angeklagten mit Neigung zu Fehlentschlüssen und impulsiven Reaktionen aus, die es darauf zurückführt, dass der Angeklagte keine „in jeder Hinsicht günstige und ihn fördernde Erziehung“ erfahren hat (UA S. 18, 19). Diese Eigenschaft des Angeklagten sei jedoch von seinem Alter weitgehend unabhängig. Schon gegen diesen Ausgangspunkt sind Einwände zu erheben. Zwar berechtigt eine unbehebbare charakterliche Fehlhaltung nicht zur Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Doch findet nicht selten eine Nachreifung statt, die nach den Erfahrungen gerade durch unbestimmte Jugendstrafe oft erheblich gefördert wird (Brunner, JGG 6. Aufl. § 105 Rdn. 13). Damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

Zudem weisen die Feststellungen zu Lebenslauf und der Tat vom 30. Dezember 1982 Umstände auf, die Zweifel an der Reife des Angeklagten erwecken, die das Landgericht jedoch nicht ausreichend würdigt. Schon der bisherige Berufsweg des Angeklagten ist von mangelnder Kontinuität gekennzeichnet; ernsthafte Lebensplanung wird daraus nicht deutlich. Das ihm zugesprochene Durchsetzungsvermögen manifestiert sich lediglich in seinen Straftaten (UA S. 19). Ein solches aus der Tat entnommenes Kriterium besagt jedoch zum Reifegrad nichts (Munkwitz MschrKrim. 55, 41, 46). Im Übrigen weist gerade die Tat vom 30. Dezember 1982 eher in die Richtung, dass der Angeklagte Vorbildern aus den Filmen folgte, die er in seiner einzigen Freizeitbeschäftigung mit Vorliebe im Fernsehen ansah (UA S. 3).

Insgesamt ist daher nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte bei seinen Taten bereits einem Erwachsenen gleichstand. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass im Zweifel Jugendrecht anzuwenden ist (BGHSt 12, 116, 118).

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