Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung von Beweisanträgen aufgehoben und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 848/79
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Passau wegen Verfahrensfehlern auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte Beweisanträge (Zeugen- und Sachverständigenvernehmung) pauschal nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen, ohne ausreichend Tatsachen- oder Rechtsgründe anzugeben. Dadurch bleibt offen, ob die Unterlassung der Beweisaufnahme die Überzeugungsbildung beeinflusst hat. Der Senat fordert eine erneute Prüfung auch der inneren Tatseite der Körperverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO bedarf einer ausdrücklichen Begründung, aus der hervorgeht, ob die Bedeutungslosigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist; ist sie tatsächlich begründet, sind die konkreten Umstände anzugeben, aus denen die Bedeutungslosigkeit folgt.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vernehmung der beantragten Zeugen oder Sachverständigen die Glaubwürdigkeit eines belastenden Zeugen erschüttert oder das Beweisbild wesentlich verändern würde, führt die Unterlassung der Beweisaufnahme zu einem Verfahrensfehler, der das Urteil aufheben kann.

3

Die Verneinung des Bedürfnisses eines sachverständigen Beweises ist nur zulässig, wenn hinreichend dargelegt wird, warum fachliche Feststellungen entbehrlich sind; bei Zweifeln an der medizinischen Erforderlichkeit fachlicher Untersuchungen ist ein Sachverständigenbeweis durchzuführen.

4

Bei besonderer Gestaltung des Sachverhalts ist der Tatrichter verpflichtet, die innere Tatseite (Vorsatzumfang) ausreichend darzustellen und zu erörtern, wenn dies für die rechtliche Würdigung des Tatbestands erheblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 19. September 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 848/79

in der Strafsache gegen ███ den Facharzt für Orthopädie Dr. med. Kresimir aus █████████████████, geboren am ███ 1932 in K___ (Jugoslawien), wegen Beleidigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ Staatsanwalt C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 19. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit Verfahrensrügen Erfolg.

Die Strafkammer gewinnt ihre Überzeugung vom festgestellten Tathergang nicht nur aus den Angaben der von den sexuellen Handlungen betroffenen Zeugin Kern. Sie führt zu Lasten des Angeklagten außerdem an, er entspreche „dem Tatertyp, dem eine solche Tat zuzutrauen“ sei (UA S. 11).

1. Diese Beurteilung stützt der Tatrichter u. a. auf Bekundungen des Zeugen Dr. C_; diese dahin gingen, dass der Angeklagte schon in der orthopädischen Klinik in C___ bei einer Patientin körperliche Untersuchungen am Geschlechtsteil vorgenommen habe, die medizinisch nicht geboten gewesen seien (UA S. 11, 12). Der Verteidiger behauptete, bei dieser Patientin – die Dr. C_ namentlich nicht bezeichnet hatte – habe es sich um Frau Gigliola ███████ gehandelt, wie auch der Arzt an der orthopädischen Klinik ███████ Dr. ███████ bekunden könne; Frau ███████ könne bezeugen, der Angeklagte habe sich ihr gegenüber korrekt verhalten, und sie habe sich niemals gegenüber Dr. ███████ über ihn beklagt. Der Verteidiger beantragte deshalb die Vernehmung des ███████ und der Frau ███████. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag ab, „weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (§ 244 Abs. 3 StPO)“.

Diese Behandlung des Beweisantrags beanstandet die Revision mit Recht. Die Strafkammer gibt als Begründung nur den Gesetzeswortlaut wieder. Es hätte aber angegeben werden müssen, ob das Landgericht die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen annehmen wollte; im letzteren Fall hätten die Umstände angeführt werden müssen, aus denen die Bedeutungslosigkeit gefolgert wurde (BGHSt 2, 284, 286; st. Rspr.). Solche Umstände lagen auch nicht auf der Hand; vielmehr zielte der Beweisantrag darauf ab, die Annahme zu widerlegen, der Angeklagte entspreche dem Tatertyp, dem die Tat zuzutrauen sei.

Auf dem Rechtsfehler kann der Schuldspruch beruhen. Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass das Ergebnis einer Vernehmung des Dr. C_ und der Frau ███████ die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. ███████ erschüttert hätte, auf dessen Bekundung – neben anderen Beweismitteln – das Landgericht seine Überzeugung gestützt hat. Ob der Tatrichter sich überhaupt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ einer Bekundung des Zeugen Dr. C_ hätte bedienen müssen, ist eine Frage, deren Erörterung dem Revisionsgericht verwehrt ist.

2. Die Zeuginnen ███████ und ███████ hatten bekundet, der Angeklagte habe sie bei Untersuchungen im Geschlechtsbereich abgetastet; das Landgericht hat diesen Umstand als belastend gewertet (UA S. 15 bis 17). Mit der Behauptung, diese Art der Untersuchung sei medizinisch geboten gewesen, hat der Verteidiger die Vernehmung eines Facharztes für Orthopädie als Sachverständigen beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Auch diese Ablehnung des Beweisantrags rügt die Revision aus den im Abschnitt 1 angeführten Gründen mit Recht. Der Schuldspruch kann auf der unterlassenen Anhörung eines Sachverständigen beruhen.

3. Das Urteil kann hiernach wegen der dargelegten Verfahrensfehler nicht bestehenbleiben. Auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an.

Zur sachlichrechtlichen Beurteilung sei bemerkt, dass bei der besonderen Gestaltung des Sachverhalts die innere Tatseite der vorsätzlichen Körperverletzung näher erörtert werden sollte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter C_LoesdauKuhn
PikartHerdegenMaul
Revision wegen Ablehnung von Beweisanträgen aufgehoben und Rückverweisung — Themis