Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung der Nichtanfechtung einer Mitbeteiligten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 84/86
Datum
06.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob die Verurteilung in einem Teil (Fall II 2) sowie die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht die Nichtanfechtung der Verlobten als belastendes Indiz verwertete. Dies ist ohne nähere Umstände nicht zulässig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; weitere Revisionsanträge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Tatsache, dass eine Mitbeteiligte ein gegen sie ergangenes Urteil nicht anficht, ist allein kein verlässliches Indiz für die Schuld eines anderen Beteiligten.

2

Eine Verurteilung darf nicht wesentlich auf der Nichtanfechtung eines Mitbeteiligten beruhen, es sei denn, es liegen nähere Umstände vor, die die Motive für dieses Prozessverhalten verlässlich erhellen.

3

Beweiswürdigung, die auf nicht näher erläuterten Schlussfolgerungen aus dem Verhalten Dritter beruht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Erweist sich ein Teilverurteilung als rechtsfehlerhaft, ist die Gesamtstrafenbildung zu überprüfen; betroffene Teile können aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.

5

Bei Zurückverweisung kann das Gericht über die Anrechnung im Ausland verbüßter Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 StGB neu zu entscheiden haben.

Vorinstanzen

auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Karlsruhe Pforzheim, 11. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 84/86 in der Strafsache gegen ██ aus PCC, Rolf Walter, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim vom 11. Oktober 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1) im Fall II 2 der Urteilsgründe, 2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

II. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

„Mit ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung der Strafkammer“ für die Schuld des Angeklagten im Fall II 2 war, dass die Verlobte des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim, mit dem sie wegen Beihilfe zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat zu acht Monaten Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt worden war, nicht angefochten hat. Diese Tatsache gehört zu den

„belastenden Umständen, auf die sich die Überzeugung der Strafkammer gründet“ (UA S. 11).

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Tatsache, dass ein anderer wegen Beteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat verurteilt wird und das Urteil nicht anficht, mag allenfalls dann ein Indiz für die Schuld des Angeklagten sein, wenn nähere Umstände es gestatten, die Motive für jenes Prozessverhalten zuverlässig zu beurteilen. So liegen die Dinge hier nicht. Es können mancherlei (auch von der Schuld des Angeklagten unabhängige) Gründe sein, die seine Verlobte veranlassten, das gegen sie ergangene Urteil nicht anzufechten.

Die eingangs wiedergegebenen Formulierungen zeigen, dass ein Beruhen der Verurteilung im Fall II 2 auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, während der Senat keinen Anlass sieht, die im Schuld- und Strafausspruch rechtsfehlerfrei zustande gekommene Verurteilung im Fall II 1 ganz oder teilweise aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 StGB; vgl. BGH NStZ 1982, 326).

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath
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