Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung auf Baustelle: Sorgfaltspflichten bei 3,25 m Graben­aushub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 848/51
Datum
06.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten (Bauunternehmer und bauleitender Architekt) wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem tödlichen Graben­einsturz. Streitpunkt war u.a., ob Beweiswürdigung und Ablehnung weiterer Beweiserhebung rechtsfehlerfrei waren und welche Arbeitsschutzpflichten beim Aushub bis zur vollen Tiefe bestanden. Der BGH bestätigte die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Anordnung/Absprache des sofortigen Aushubs bis 3,25 m und die dadurch vorhersehbare gefährliche Verspreißung. Verfahrensrügen blieben erfolglos, weil das Gericht Tatsachen wahrunterstellen durfte und die Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war; beide Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter die nach Umständen und persönlichen Verhältnissen gebotene und mögliche Sorgfalt außer Acht lässt; Inhalt und Maß der Sorgfaltspflicht bestimmen sich insbesondere nach der Vorhersehbarkeit möglicher Schadensfolgen sowie nach einschlägigen Schutzvorschriften.

2

Die Anordnung, einen nicht standfesten Graben sofort bis zur vollen Tiefe auszuheben, kann eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, wenn dadurch absehbar wird, dass erforderliche Sicherungsmaßnahmen nur in lebensgefährlicher Weise durchgeführt werden können.

3

Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können die Sorgfaltspflichten im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung konkretisieren; unabhängig davon können sich Schutzpflichten auch aus allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und zivilrechtlichen Schutzpflichten des Betriebsinhabers ergeben.

4

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgenossenschaft schließt die Heranziehung anderer, sachnäherer Unfallverhütungsvorschriften nicht aus, wenn diese für die konkret ausgeübte Tätigkeit einschlägig sind oder ergänzend herangezogen werden können.

5

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt und die daraus gezogenen Schlüsse tatrichterlicher Würdigung unterliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 20. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. Georg B. aus P., den Architekten Georg B., dort geboren am ███,

2. den ████████████ █████ HC aus ██, dort geboren am ███,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und HC gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 20. September 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Zur Revision des Angeklagten HC:

I.

1. Verfahrensrügen

a) Die Strafkammer hatte sich ihre Überzeugung in freier Würdigung der Beweise zu bilden und durfte den Gutachten der Sachverständigen Keicher und Hornung den Vorzug geben (§ 261 StPO). Dass sie sich in den Urteilsgründen mit den Gutachten des dritten Sachverständigen Reicherter auseinandersetzte, ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Die Gründe heben den in § 267 StPO bestimmten Inhalt.

b) Da der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge ████ nicht erschienen war, war seine Anhörung nicht durch § 245 StPO geboten. Dem in der Hauptverhandlung gestellten fürsorglichen Antrag des Verteidigers, den Zeugen (nochmals) zu laden, brauchte das Gericht nicht stattzugeben, weil es bei der Findung des Urteils die Tatsache, für die der Verteidiger den Zeugen allein noch benannt hatte, als wahr unterstellt hat (§ 244 Abs. 3 StPO). Dass es aus der Wahrunterstellung nicht die vom Verteidiger gewollten Schlüsse zog, ist kein Rechtsfehler.

2. Sachrüge:

Dass HC den Arbeiter KC bei den gefährbringenden Arbeiten eingesetzt hat, steht außer Zweifel, dass er eine Ursache zu dessen Tod gesetzt hat. Entgegen der Meinung der Revision hat der Tatrichter seine Ursächlichkeit ohne Rechtsirrtum festgestellt.

a) Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt zunächst voraus, dass der Täter die Sorgfalt außer acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande war. Welche Sorgfaltspflichten ihm obliegen, ergibt sich allgemein aus der Voraussehbarkeit der möglichen Schadensfolgen seines Handelns, kann überdies auch durch Gesetz oder sonstige Vorschriften einzeln bestimmt sein (vgl. RGSt 73, 370).

Nach den Feststellungen hat HC angeordnet, dass der 90 cm breite Graben sogleich in seiner vollen Tiefe von 3,25 m mit dem Tieflöffelbagger auszuhoben sei. Das brachte es mit sich, dass die Arbeiter in die 3,25 m tiefe Grube einsteigen mussten, um sie von unten nach oben abzuspreißen. Dies wusste der Angeklagte oder musste zumindest damit rechnen. Als ███ ███ der Sohle des Grabens mit der Verspreißung beschäftigt war, löste sich das Erdreich auf einer Seite und begrub ihn, so dass er zu Tode kam. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass das bei der Verspreißung gewählte Verfahren dem § 86 der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft widersprach. Was sie hierzu ausführt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann in diesem Rechtszug nicht mit Erfolg angegriffen werden. Dazu gehört die Feststellung, dass der Grund weder aus Fels noch aus ähnlich standfestem Boden bestand, wie er nach § 86 aaO keiner Versteifung bedarf. Die Bestimmung des § 86, der Verbau des Grabens müsse mit der Ausschachtung fortschreiten, legt die Strafkammer dahin aus, dass die erste Versteifung schon hätte angebracht werden müssen, als die Grube auf eine Tiefe von 1,25 m ausgehoben war; das schloss eine Verwendung des Baggers bis zur vollen Tiefe des Grabens aus. Dem ist zuzustimmen. Die Folgerung, dass der Angeklagte die in den genannten Unfallverhütungsvorschriften bestimmten Sorgfaltsvorkehrungen nicht beobachtet hat, ist somit frei von Rechtsirrtum.

Die Strafkammer stützt aber ihre Auffassung, dass das von dem Angeklagten gewählte Verfahren die ihm den Arbeitern gegenüber obliegende Sorgfaltspflicht verletzte, nicht bloß auf die Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft. Zutreffend verweist sie auch auf Art. 32 der württ. Bauordnung vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) und auf §§ 2, 2 Abs. der Verfügung des Württ. Innenministeriums, betreffend den Schutz der Bauarbeiter, vom 10. Mai 1917 (RegBl. [REDACTED]). Danach hatte der Angeklagte die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der an der Baustelle beschäftigten Personen zu treffen, insbesondere bei der Ausschachtung für feste und sichere Verspreißungen Sorge zu tragen; denn er war Bauhandwerker im Sinne des § 2 der Bauarbeiterschutzverfügung (vgl. zu § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB Kammergericht in HRR 1931, 2088 und DStr 1937, 365). Auch § 120a GewO und § 618 BGB verpflichteten ihn, den Betrieb so zu regeln, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt waren, als die Natur des Betriebes es gestattete. Welche Maßnahmen der Angeklagte im einzelnen zu treffen hatte, um diesen Anforderungen nachzukommen, hatte der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das, was die Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft vorschreiben, schon durch die Natur der Sache geboten war.

Aus diesen Gründen ist es unerheblich, dass HC nicht der Tiefbau-, sondern der württembergischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft angehörte. Die Strafkammer hat dies nicht übersehen. Auch in § 45 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerks-Berufsgenossenschaft ist bestimmt, dass Gruben „sachgemäß gesichert“ werden müssen. Sachgemäß war aber nach der Überzeugung des Tatrichters das in § 86 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bezeichnete Verfahren. Zudem kann auch die Auffassung der Strafkammer nicht beanstandet werden, dass § 86 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft den Angeklagten auch unmittelbar verpflichtete. Denn in § 1 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerks-Berufsgenossenschaft ist bestimmt, dass, wenn einem Unternehmer Arbeitstätigkeiten angehören, die ihrer Art nach einem anderen Zweig der Unfallversicherung zuzuordnen sind, dessen Unfallverhütungsvorschriften gelten sollen, soweit für sie die eigene Berufsgenossenschaft keine erlassen hat. Die Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerks-Berufsgenossenschaft enthalten zwar in §§ 43, 44 Bestimmungen über Erd- und Gründungsarbeiten. Sie gehen aber nicht so ins einzelne wie die der Tiefbau-Berufsgenossenschaft; aus diesem Grunde sind diese ergänzend anzuwenden.

Dass der Angeklagte die ihm nach alledem obliegende, von ihm aber versäumte Sorgfaltspflicht nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte erkennen und erfüllen können, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht.

Die Revision vertritt die Ansicht, das Urteil habe die Sorgfaltspflicht des Angeklagten ungebührlich überspannt; es habe ihm nicht zumuten dürfen, die Baustelle ununterbrochen persönlich zu überwachen; er habe das ihm billigerweise Zuzumutende damit erfüllt, dass er bei den Arbeiten einen erfahrenen und verlässlichen Polier eingesetzt habe. Das Urteil macht dem Angeklagten aber nicht mangelnde Beaufsichtigung der Arbeiten zum Vorwurf, sondern die Anordnung, dass gleich auf die volle Tiefe von 3,25 m auszuschachten sei.

Allerdings erörtert das Urteil zwei Verfahren, die auch bei der Verwendung des Baggers und bei Aushebung der Grube auf die volle Tiefe allenfalls eine gefährlose Verspreißung von oben nach unten ermöglicht hätten. Was die Revision hiergegen ausführt, ist rein tatsächlicher Art; dazu kann das Revisionsgericht nicht Stellung nehmen. Zu bemerken ist jedoch, dass der Angeklagte durch jene Erörterungen des Urteils sich nicht beschwert fühlen kann. Er hat jene Verfahren nicht ins Auge gefasst, bezeichnet sie vielmehr auch noch in der Revision als ungeeignet und nicht zumutbar. Er ging also davon aus, musste mindestens damit rechnen, dass die Verspreißung so vorgenommen werden würde, wie es denn tatsächlich geschehen ist. Dass dieses Verfahren gegen die Sorgfaltspflicht verstieß, hat die Strafkammer in erster Linie und, wie schon dargelegt, ohne Rechtsirrtum angenommen.

Die Ausführungen der Revision zur Bodenbeschaffenheit bewegen sich ebenfalls auf dem Gebiet des Tatsächlichen.

b) Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt weiter voraus, dass der Angeklagte den eintretenden Erfolg seines pflichtwidrigen Handelns hätte voraussehen können. Auch das hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus tatsächlichen Erwägungen, nicht etwa nur auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften, bejaht. Seinen persönlichen Verhältnissen hat sie dabei Rechnung getragen. Der Einwand des Angeklagten, er habe auf Grund seiner Erfahrungen an ähnlicher Stelle nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Graben einstürze, hat die Strafkammer gewürdigt, aber nicht für durchschlagend erachtet. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten HC erkennen lässt, kann seine Revision keinen Erfolg haben.

Zur Revision des Angeklagten ███ (Architekt HC):

II.

Nach den Feststellungen hat ███ mit HC vereinbart, dass der Graben sogleich bis zu seiner vollen Tiefe von 3,25 m mit dem Tieflöffelbagger auszuschachten sei. Dasselbe hat er schon in der Woche vor dem Unfall dem Polier des HC gesagt. Dadurch ist auch sein Handeln für den Tod des Arbeiters ursächlich gewesen. Dieses Handeln war, wie die Strafkammer richtig darlegt, fahrlässig. Der Angeklagte wusste oder musste zumindest damit rechnen, dass die Verspreißung in der lebensgefährlichen Weise vorgenommen werden würde, wie sie tatsächlich geschehen ist. Das hätte er von vornherein verhindern, mindestens aber darauf bestehen müssen, dass ein Verfahren gewählt wurde, das auch bei dieser für die Arbeiter besonders gefährlichen Art der Ausschachtung noch eine gefährlose Verspreißung ermöglicht hätte.

Spätestens hätte er eingreifen müssen, als er einige Stunden vor dem Unfall an Ort und Stelle war; das erste Teilstück des Grabens war zu dieser Zeit schon ausgehoben, und die Arbeiter waren gerade damit beschäftigt, die Spreißen herzurichten. Auch den Angeklagten ███ traf auf Grund des Art. 32 der Bauordnung und der §§ 2, 3 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverfügung eine selbständige Verantwortung dafür, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Bauarbeiter getroffen wurden; als bauleitender Architekt war er Baumeister im Sinne des § 2 der Bauarbeiterschutzverfügung (vgl. zu § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB BayObLG in HRR 1929, 1626 und OLG Dresden JW 1932, 3459). Was hierzu nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung der Strafkammer im einzelnen erforderlich gewesen wäre, ist schon oben zur Revision des Angeklagten HC dargelegt. Die Folgerung, dass auch ███ eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist demnach frei von Rechtsirrtum.

Auch er hätte, wie die Strafkammer weiter feststellt, die Folgen seines Verhaltens voraussehen können. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die Strafkammer berücksichtigt.

Danach begegnet seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Ausführungen der Revision können dieses Ergebnis nicht entkräften. Hierzu kann im Allgemeinen auf die Darlegungen zu der Revision des Angeklagten HC verwiesen werden.

Das Urteil hat das Verschulden ███████ keineswegs allein aus dem Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften hergeleitet. Es schließt auch die mangelnde Standfestigkeit des Bodens nicht schon aus der Tatsache, dass die verantwortlichen Personen überhaupt die Notwendigkeit einer Abspreißung erkannt hatten; es macht ihnen vielmehr zum Vorwurf, dass sie nicht für eine sachgerechte Abspreißung gesorgt haben. Dass der Angeklagte einen sonst zuverlässigen Unternehmer beauftragt und einen tüchtigen Polier bestellt hat, entlastet ihn nicht von seiner selbständigen Verantwortung, zumal die Art der Ausschachtung unter seiner persönlichen Mitwirkung bestimmt wurde. Soweit die Revision gegen die tatsächliche Würdigung der Strafkammer geht, hat das Revisionsgericht keine Möglichkeit, sich mit ihr auseinanderzusetzen.

Auch die Revision des Angeklagten ███ muss daher verworfen werden.

GeierDr. RichterGlanzmann
HantelJagusch
Fahrlässige Tötung auf Baustelle: Sorgfaltspflichten bei 3,25 m Graben­aushub — Themis