Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wg. unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 84/83
- Datum
- 26.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Unterschlagung setzt feststellbar eine eigenherrliche Zueignungsabsicht oder das Streben nach wirtschaftlichem Vorteil voraus.
Zur Annahme von Mittäterschaft ist erforderlich, dass der Beteiligte die Tat mit dem Willen zur eigenen Zueignung oder zur Erlangung eines eigenen Vorteils begangen hat; fehlt dies, kommt lediglich Beihilfe in Betracht.
Ein Urteil darf nicht auf widersprüchlichen oder lückenhaften Feststellungen beruhen; das Tatgericht hat alle naheliegenden Sachverhaltsvarianten zu prüfen und die Beweiswürdigung erschöpfend darzulegen.
Das Revisionsgericht kann Lücken der Tatsachenfeststellung nicht durch eigene Erwägungen schließen; vom Tatgericht vorgebrachte Rechtfertigungs- oder Anspruchsbehauptungen des Angeklagten sind substanziiert zu prüfen und zu bescheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 4. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 84/83 Ao. 4. in der Strafsache gegen den Bautechniker Karl aus ███ geboren am ██ ███ 1929 ██ ██████████████ zur Zeit in Haft, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten – zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 26. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. November 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen (Fälle 1 und 6 der Urteilsgründe), wegen Diebstahls (Fall 3 der Urteilsgründe) sowie im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen zu diesem Tatkomplex sind widersprüchlich und lückenhaft.
Die Strafkammer stellt zwar fest, dass der Angeklagte einen Teilbetrag von 500,– DM des ihm von der Schwiegermutter seines Arbeitgebers zur Bezahlung eines Firmengläubigers ausgehändigten Geldes „für sich behalten“ hat (UA S. [REDACTED]). Andererseits behandelt sie im Rahmen der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt, er habe den genannten Betrag „nach telefonischer Übereinkunft“ mit dem Arbeitgeber „für diesen zurückbehalten und später ihm übergeben“ (UA S. [REDACTED]). Diese Darstellung des Angeklagten legt sie auch der Strafzumessung zugrunde (UA S. [REDACTED]).
Ist aber der Teilbetrag von 500,– DM dem wirtschaftlich durch die Hingabe des Geldes begünstigten Unternehmen zugeflossen, hätte die Annahme rechtswidriger Zueignung durch den Angeklagten eingehender Begründung bedurft. Vor allem konnte das Tatgericht nicht offen lassen, ob der Arbeitgeber befugt war, über das von seiner Schwiegermutter zur Verfügung gestellte Geld in einer den Angeklagten bindenden Weise zu disponieren, oder ob der Angeklagte davon ausgegangen ist. Selbst wenn das Tatgericht aber von einer – für alle Beteiligten erkennbar zweckgebundenen Zuwendung überzeugt gewesen wäre und sich der gemeinsame Verstoß gegen die erteilte Weisung als strafrechtlich relevantes Zusammenwirken zum Nachteil der Schwiegermutter darstellte, könnte in der Zweckentfremdung eine Zueignung durch den Angeklagten – und damit seine Strafbarkeit als (Mit-)Täter – nur dann bejaht werden, wenn er damit irgendwelchen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebte (BGHSt 17, 87, 92). Auch dazu fehlt es an Feststellungen.
2. Die aufgezeigten Lücken wirken sich mittelbar auch auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall 2 der Urteilsgründe aus. Der Angeklagte hat bestritten, die von dem Gläubiger über den weitergeleiteten Teilbetrag erteilte Quittung verfälscht zu haben. Die Strafkammer hält ihn für überführt, weil nach ihrer Überzeugung „keine Anhaltspunkte“ „dafür bestehen, dass ein anderer Mitarbeiter der Firma den quittierten Betrag verändert hat“ (UA S. [REDACTED]). Folgt man der Einlassung des Angeklagten zum Fall 1, so war sein Arbeitgeber Veranlasser und Nutznießer der Zweckentfremdung eines Teilbetrages. Mit der dann naheliegenden Möglichkeit, dass er die Quittung geändert hat, zur Verdeckung seines Vorgehens setzt sich das Tatgericht nicht auseinander. Das ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur erschöpfenden Würdigung der Sachrüge hin zu beachtender Beweise (vgl. Hirschthal in KK § 261 Rdn. 49).
3. Auch für die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Fall 3 der Urteilsgründe fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zueignungsabsicht des Angeklagten. Die Initiative zu dem Diebstahl ging von seinem Arbeitgeber aus, der die entwendete Richtplatte für seinen Betrieb „dringend benötigte“ (UA S. [REDACTED]). Weder die Maschine noch ihr wirtschaftlicher Wert sollte dem Vermögen des Angeklagten zugeführt werden. Als Mittäter kann er deshalb nur verurteilt werden, wenn er sich sonst einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen von der Beteiligung an der Entwendung versprach (BGHSt 17, 87, 92). Andernfalls kommt nur Beihilfe zu der Tat seines Arbeitgebers in Betracht.
4. Schließlich beruht auch die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall 6 der Urteilsgründe auf einer unzureichenden Würdigung des Beweisergebnisses. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe noch offene Lohnansprüche gegen seinen Arbeitgeber gehabt, für widerlegt (UA S. [REDACTED]). Es stützt seine Überzeugung auf die Erwägung, der Angeklagte habe im Oktober 1981 Vorschusszahlungen von insgesamt 950,– DM und im darauffolgenden Monat 2.000,– DM sowie weitere 2.500,– DM für Benzinrechnungen erhalten. Den Urteilsausführungen lässt sich nicht entnehmen, von welchem Beschäftigungszeitraum die Kammer ausgeht, welchen Lohnanspruch sie ihrer Berechnung zugrunde legt und welche Bedeutung sie in diesem Zusammenhang der Zahlung für Benzinrechnungen beimisst. Geht man davon aus, dass der Angeklagte in der zweiten Septemberhälfte 1981 (vgl. UA S. [REDACTED]) von dem geschädigten Arbeitgeber nicht nur „in gleicher Funktion“ (UA S. [REDACTED]), sondern auch zu den bisherigen Bedingungen „übernommen“ worden ist, so reichen die festgestellten Zahlungen von 2.950,– DM jedenfalls nicht aus, den sich dann ergebenden monatlichen Nettolohnanspruch für die Monate Oktober und November 1981 von 2.500,– DM (UA S. [REDACTED]) abzudecken. Es ergäbe sich vielmehr eine offene Restforderung, die den „einbehaltenen“ Betrag von 1.095,55 DM übersteigt. Da das Landgericht fehlerhaft bereits das Bestehen einer Restforderung ausgeschlossen hat, ist es auf die hier entscheidende Frage, ob der Angeklagte geglaubt hat, das für seinen Arbeitgeber kassierte Geld mit der noch offenen Lohnforderung verrechnen zu dürfen, nicht eingegangen. Dabei handelt es sich um eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung; das Revisionsgericht kann die Lücke nicht durch eigene Erwägungen schließen.
II. Der Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Andererseits lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafzumessung in diesen Fällen durch Erwägungen zu den der Aufhebung unterliegenden Komplexen beeinflusst worden ist. Auch die dafür verhängten Einzelstrafen haben daher keinen Bestand.
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