Teilaufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue bei Tateinheit mit Betrug und Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 847/92
- Datum
- 25.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 i.V.m. § 349 Abs. 2 und 4 StPO ist mit Zustimmung des Generalbundesanwalts möglich und kann die Verfolgung auf bestimmte Tatbestände begrenzen.
Die Streichung einer Nebenverurteilung berührt den Strafausspruch nur dann, wenn die verbleibenden Verurteilungen diesen nicht mehr tragen.
Bei Tateinheit mehrerer Straftatbestände kann die Beseitigung einzelner Verurteilungen unschädlich bleiben, wenn die Strafzumessung und Verantwortlichkeit durch andere in Tateinheit verwirklichte Delikte gewahrt bleiben.
Eine Revision hat nur dann weitergehenden Erfolg, wenn im Urteil Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden, die den Schuldspruch oder das Strafmaß beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 847/92 vom 25. März 1993 in der Strafsache gegen Manfred ██, geboren am ████████ 1947 in ████████, wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1993 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung im Falle II A 2 auf die Tatbestände des Betruges in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Verwahrungsbruch, im Falle II A 4 auf die Tatbestände des Betrugs in Tateinheit mit Bestechlichkeit beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten Obendorfer wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1992, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II A 2 und 4 die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Beschränkung des Schuldspruchs in den Fällen II A 2 und 4 der Urteilsgründe bleibt ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Neben den Tatbeständen des Betrugs und der Bestechlichkeit, die der Angeklagte in diesen Fällen erfüllt hat, fällt die Anstiftung zur Untreue nicht ins Gewicht; es bleibt auch dabei, dass der Angeklagte in den Fällen II A 2 und 4 jeweils mehrere Straftatbestände begangen hat.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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