Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Verantwortlichkeit bei Bestechung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 847/92
Datum
25.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil wegen Bestechung. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf, als das Landgericht annahm, der Angeklagte habe erstmals Schmiergeldzahlungen im Inland veranlasst. Feststellungen zeigen jedoch frühere Zahlungen durch die Firma, ohne klare Verantwortlichkeitszuordnung; dies macht die Zuschreibung und damit die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Sonstige Revisionsgründe blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme strafschärfender Umstände muss das Gericht festgestellte Tatsachen darlegen, aus denen sich die Zurechenbarkeit der Tat zum Angeklagten ergibt.

2

Zeigen die Urteilsfeststellungen, dass vergleichbare Bestechungszahlungen bereits zuvor von der Firma geleistet wurden, bedarf es einer eindeutigen Zuordnung der Verantwortlichkeit; fehlt diese, ist eine Zuschreibung zum Angeklagten nicht tragfähig.

3

Besteht Widerspruch zwischen den Feststellungen im Tatbestand und den Erwägungen zur Strafzumessung, der die Höhe der Strafe beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bleiben für den übrigen Teil des Urteils keine Rechtsfehler erkennbar, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, soweit es ihn betrifft,, 6. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 847/92 vom 25. März 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ █ aus █████████, geboren am Heinrich ███ 1931 in ██ wegen Bestechung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Dittrich wird das Urteil des Landgerichts München I, soweit es ihn betrifft, vom 6. März 1992, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████████ kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihm strafschärfend angelastet, er habe erstmals bei der Firma ███████ AG den Weg eröffnet, Schmiergelder auch für Inlandsaufträge zur Verfügung zu stellen (UA S. 98). Diese Erwägung ist mit anderen Feststellungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar. Den Auftrag, für den der Angeklagte ████████ die Zahlung veranlasste, hatte die Firma ███████ AG am 2. Oktober 1986 erhalten (UA S. 49); die Zahlung des Schmiergeldes wurde am 11. November 1986 veranlasst (UA S. [REDACTED]).

Schon vorher hatte die Firma jedoch zwei Aufträge durch Bestechung erhalten, nämlich am 26. November 1985 über die Errichtung der Mittelspannungskabelanlage (Fall IIT Al. 1. d) und am 24. April 1986 über Innenleuchten (Fall IIA 1. 1. g); die Zahlungen erfolgten durch nicht näher bezeichnete Verantwortliche der Firma einige Wochen nach Auftragserhalt (UA S. 24). Daraus ergibt sich, dass die Firma █████████ auch schon vor der nach den ausdrücklichen Feststellungen vom Angeklagten ██████ veranlassten Zahlung Schmiergelder im Inland gezahlt hatte. Wer für diese Zahlungen verantwortlich war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; sollte es nicht gleichfalls der Angeklagte █████████ gewesen sein – das versteht sich bei der verzweigten Organisation der Firma ██ ████ AG nicht von selbst –, wäre der gegen ihn insoweit erhobene Vorwurf nicht begründet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die danach rechtsfehlerhafte Erwägung auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulGribbohmBrüning
UlsamerFoth
Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Verantwortlichkeit bei Bestechung — Themis