Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Verantwortlichkeit bei Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 847/92
- Datum
- 25.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme strafschärfender Umstände muss das Gericht festgestellte Tatsachen darlegen, aus denen sich die Zurechenbarkeit der Tat zum Angeklagten ergibt.
Zeigen die Urteilsfeststellungen, dass vergleichbare Bestechungszahlungen bereits zuvor von der Firma geleistet wurden, bedarf es einer eindeutigen Zuordnung der Verantwortlichkeit; fehlt diese, ist eine Zuschreibung zum Angeklagten nicht tragfähig.
Besteht Widerspruch zwischen den Feststellungen im Tatbestand und den Erwägungen zur Strafzumessung, der die Höhe der Strafe beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bleiben für den übrigen Teil des Urteils keine Rechtsfehler erkennbar, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, soweit es ihn betrifft,, 6. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 847/92 vom 25. März 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ █ aus █████████, geboren am Heinrich ███ 1931 in ██ wegen Bestechung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Dittrich wird das Urteil des Landgerichts München I, soweit es ihn betrifft, vom 6. März 1992, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████████ kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihm strafschärfend angelastet, er habe erstmals bei der Firma ███████ AG den Weg eröffnet, Schmiergelder auch für Inlandsaufträge zur Verfügung zu stellen (UA S. 98). Diese Erwägung ist mit anderen Feststellungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar. Den Auftrag, für den der Angeklagte ████████ die Zahlung veranlasste, hatte die Firma ███████ AG am 2. Oktober 1986 erhalten (UA S. 49); die Zahlung des Schmiergeldes wurde am 11. November 1986 veranlasst (UA S. [REDACTED]).
Schon vorher hatte die Firma jedoch zwei Aufträge durch Bestechung erhalten, nämlich am 26. November 1985 über die Errichtung der Mittelspannungskabelanlage (Fall IIT Al. 1. d) und am 24. April 1986 über Innenleuchten (Fall IIA 1. 1. g); die Zahlungen erfolgten durch nicht näher bezeichnete Verantwortliche der Firma einige Wochen nach Auftragserhalt (UA S. 24). Daraus ergibt sich, dass die Firma █████████ auch schon vor der nach den ausdrücklichen Feststellungen vom Angeklagten ██████ veranlassten Zahlung Schmiergelder im Inland gezahlt hatte. Wer für diese Zahlungen verantwortlich war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; sollte es nicht gleichfalls der Angeklagte █████████ gewesen sein – das versteht sich bei der verzweigten Organisation der Firma ██ ████ AG nicht von selbst –, wäre der gegen ihn insoweit erhobene Vorwurf nicht begründet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die danach rechtsfehlerhafte Erwägung auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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