Revisionen verworfen; Vernichtung von Akten als Beginn des Versuchs der Strafvereitelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 847/92
- Datum
- 25.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Beschwerde nach § 268a StPO ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Anordnung nicht gesetzwidrig ist (§ 305a Abs. 1 StPO).
Die Vernichtung von Akten durch einen Beteiligten stellt einen unmittelbaren Eingriff in die Beweislage dar und begründet den Beginn des Versuchs der Strafvereitelung.
Bei bloßer Aushändigung einer inhaltlich falschen schriftlichen Erklärung an einen Zeugen beginnt der Eingriff in die Tat erst, wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung von dem Schriftstück Gebrauch macht; damit unterscheidet sich der Versuchsbeginn von Fällen der unmittelbaren Vernichtung von Beweismitteln.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 847/92 vom 25. März 1993 in der Strafsache gegen
██████ ████████ Eduard aus ████████ geboren ███ 1925 in ████ am ██ █ aus ████ █████ Karl ████████ ███████ 2. 1935 in ██ ██ geboren am ███ ████ Ernst ██████ 3. ██ geboren am █████████ ████ ██ █████████████ aus ████████ dort geboren am ████████ W ███ Dr. ██████ █████ Kr 5. 1948 in M[REDACTED] ren am ███ ████████████ geboren am 6. █████ ██ ████ ██ █████ aus ████████ geboren ███ 7. ██████████ ███ 1932 in ███ - 6. wegen Bestechung zu 1. wegen versuchter Strafvereitelung zu 7.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 1993 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerden der Angeklagten ████████ [REDACTED] und Dr. ████████ gegen die jeweiligen Beschlüsse gemäß § 268a StPO werden verworfen, weil die getroffenen Anordnungen nicht gesetzwidrig sind (§ 305a Abs. 1 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zur Verurteilung des Angeklagten 2. wegen versuchter Strafvereitelung zu bemerken:
Durch die Vernichtung der Akten hat dieser Angeklagte unmittelbar in die Beweislage eingegriffen. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt von den Fällen, in denen zunächst nur eine inhaltlich falsche schriftliche Erklärung einem Zeugen ausgehändigt wird (u.a. BGHR StGB § 258 Abs. 4 Versuchsbeginn 2);
in einem solchen Fall erfolgt der Eingriff in der Tat erst, wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung von dem Schriftstück Gebrauch macht.
| Gribbohm | Maul | Foth | |||
| Ulsamer | Brüning |