BGH: Verlesung kommissarischer Vernehmungen bei anonymen Gewährsleuten zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 846/82
- Datum
- 22.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Vernehmungsniederschrift darf nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden, wenn der Zeuge aufgrund anhaltender Erkrankung nicht in der Hauptverhandlung erscheinen kann und das Gericht sich hiervon im Freibeweis überzeugt.
Die Benachrichtigung über einen Termin zur richterlichen Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung kann nach § 145a Abs. 1 StPO wirksam gegenüber dem Verteidiger erfolgen; eine rechtzeitige Verständigung des Verteidigers genügt auch dann, wenn der Angeklagte die Mitteilung erst später erhält.
Bei Anordnung der Verlesung nach § 251 StPO muss das Gericht gemäß § 251 Abs. 4 S. 2 StPO den Grund der Verlesung bekanntgeben; eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Gründe eines zuvor bekanntgegebenen Beschlusses kann hierfür ausreichen.
Verfahrensrügen, die die Zulässigkeit einer kommissarischen Vernehmung und die Verwertung anonym erhobener Aussagen betreffen, sind nur zulässig, wenn die maßgeblichen Verfahrensumstände und Entscheidungsinhalte so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht den behaupteten Verfahrensfehler allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Vereidigungsfrage im Zusammenhang mit einer nach § 251 StPO verlesenen Aussage führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf dem Fehler beruhen kann; maßgeblich ist, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. August 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 846/82
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Mehmet Ali Ç_____— Sos aus ███, geboren am ██ 1947 in Beç-TO (Türkei),
2. den Arbeiter Mehmet BO) Sch_____, geboren ████ ██ 19███████████ (Türkei),
beide zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten █████,
Rechtsanwältin ██ aus ████████████ als Verteidigerin des Angeklagten BO,
Justizangestellte █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 1982 werden verworfen.
Gründe
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht Stuttgart hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt und bestimmte Gegenstände eingezogen; der Angeklagte Altundemir wurde im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
A. Revision des Angeklagten Ali Ç_____
I. Verfahrensrügen
1. Rügen im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin HC
Die Zeugin Marie █ erklärte mit Schreiben vom 3.6.1982, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, der Ladung zum Termin vom 16.6.1982 Folge zu leisten (Bl. 176 d.A.). Sie legte eine Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. Ernst Pf vom 2.6.1982 vor, wonach sie an schweren Herzrhythmusstörungen und Herzinsuffizienz leide und zu depressiven Verstimmungszuständen neige; eine Teilnahme an der Hauptverhandlung lasse sehr unvorteilhafte Auswirkungen befürchten (Bl. 477 ad.A.). Auf telefonische Anfrage erklärte Dr. Pf dem Berichterstatter ergänzend, dass er eine kommissarische Vernehmung in der Wohnung der Zeugin aus ärztlicher Sicht für vertretbar halte (Bl. 179 d.A.). Diese wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 8.6.1982 angeordnet, weil die Zeugin ausweislich des ärztlichen Attests vom 2.6.1982 aus gesundheitlichen Gründen zur Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin für ungewisse Zeit nicht in der Lage sei (Bl. 181 d.A.). Noch am gleichen Tag wurden die Kanzleien der Verteidiger telefonisch von dem auf den 11.6.1982 festgesetzten Vernehmungstermin verständigt (Bl. 180 d.A.); Ausfertigungen des Beschlusses und schriftliche Mitteilungen des Termins wurden am 9.6.1982 an die Angeklagten und ihre Verteidiger abgesandt (Bl. 181/182 d.A.). Frau ██ wurde am 11.6.1982 in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten ██ vernommen und über ihre Vernehmung ein richterliches Protokoll gefertigt (Bl. 183/186 d.A.). Diese Niederschrift wurde gemäß Beschluss vom 16.6.1982 in der Hauptverhandlung verlesen (Bl. 195, 199 d.A.), die Hauptverhandlung sodann wegen neuer Beweisanträge auf unbestimmte Zeit vertagt und am 16.8.1982 neu begonnen. Dr. med. ██████████ teilte dem Berichterstatter auf telefonische Anfrage mit, dass die Zeugin █████ „nach wie vor an der Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin durch die im Attest vom 2.6.1982 angeführten Umstände, die fortbestünden, gehindert sei“ (Aktennotiz vom 18.8.1982, Bl. 317 d.A.). In der Sitzung vom 18.8.1982 gab der Vorsitzende bekannt, „dass die Zeugin ███ aus gesundheitlichen Gründen kommissarisch vernommen wurde, und dass der Arzt die gesundheitlichen Zustände auch heute noch bestätige“. Die Kammer beschloss sodann, das Protokoll über die kommissarische Vernehmung der Zeugin ██ zu verlesen, „weil die Gründe, die zur Anordnung der kommissarischen Vernehmung geführt haben, fortbestehen“. Der Verteidiger des Angeklagten ███████ trat der Verlesung entgegen. Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 11.6.1982 wurde verlesen (Protokoll vom 18.8.1982, S. 2 = Bl. 310 d.A.), die Aussage der Zeugin im Urteil verwertet.
Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
a) Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 11.6.1982 durfte gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden, weil die Zeugin wegen ihrer anhaltenden schweren Erkrankung nicht in der Hauptverhandlung erscheinen konnte. Hierüber hatte sich die Strafkammer noch am 18.8.1982 im Wege des Freibeweises vergewissert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft des Hausarztes nicht der Wahrheit entsprach. Ob er gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen hat, ist ohne Bedeutung (vgl. Pelchen in Karlsruher Kommentar, § 53 Rdn. 7, 9, 55 m.w.N.); davon abgesehen hatte sich Frau ████ selbst auf das Zeugnis des Arztes berufen, war also nach Lage der Dinge mit ergänzenden Auskünften einverstanden.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die schriftliche Terminsmitteilung dem Angeklagten ███████████ – wie er vorträgt – erst am 14. oder 15.6.1982 und damit nach dem Vernehmungstermin vom 11.6.1982 zugegangen ist. Die von § 224 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung kann nach § 145a Abs. 1 StPO auch dem Verteidiger mitgeteilt werden (Treier in Karlsruher Kommentar, § 224 Rdn. 7). Dies ist geschehen. Der Verteidiger wurde rechtzeitig verständigt und hat am Vernehmungstermin teilgenommen.
c) Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin ██ ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht ersichtlich.
2. Rügen im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Altuntaş
Der Zeuge █████████ wurde von der Verteidigung des Angeklagten ██ benannt (Protokoll vom 16.6.1982, S. 196, 201 d.A.). Der Vorsitzende ersuchte die Kriminalpolizei ████████ um beschleunigte Vernehmung, gegebenenfalls Aufenthaltsermittlung (Bl. 230 d.A.). Die Landespolizeidirektion Stuttgart gab daraufhin mit Schreiben vom 16.7.1982 bekannt, dass es sich bei „Altuntaş“ um eine Gewährsperson der Polizei handele, deren Identität gewahrt werden müsse und die nur unter bestimmten Voraussetzungen für eine Vernehmung zur Verfügung stehe: die Vernehmung müsse außerhalb der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten durch einen ersuchten oder beauftragten Richter erfolgen und dürfe keine Befragung zur Person enthalten (Bl. 244/245 d.A.). Mit Fernschreiben vom 22.7.1982 ersuchte der Vorsitzende das Innenministerium von Baden-Württemberg, die Landespolizeidirektion █████████ anzuweisen, die ladungsfähige Anschrift des ███ mitzuteilen, zumindest die unbeschränkte kommissarische Vernehmung zu gestatten (Bl. 249 d.A.). Mit Beschluss vom gleichen Tage ordnete die Strafkammer die kommissarische Vernehmung des Zeugen an unter den „einschränkenden Bedingungen“, dass dieser keine Angaben zur Person zu machen brauche und die Angeklagten seiner Vernehmung nicht beiwohnen dürften; nur unter diesen Voraussetzungen sei das Beweismittel für die Strafkammer erreichbar gewesen, die hierfür von den Polizeibehörden geltend gemachten Gründe seien stichhaltig (Bl. 251/252 d.A.). Der Vernehmungstermin wurde auf den 27.7.1982 festgesetzt, Angeklagte und Verteidiger hiervon verständigt (Bl. 250 d.A.). Mit Fernschreiben vom 26.7.1982 billigte das Innenministerium die von der Landespolizeidirektion Stuttgart eingenommene Haltung und gab hierfür eine umfangreiche Begründung (Bl. 262 d.A.). ████ wurde am 27.7.1982 in Anwesenheit der Verteidiger im Gebäude der Polizeidirektion ██████ durch den beauftragten Richter vernommen (Bl. 255/260 d.A.); er blieb gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt, „da er hinsichtlich der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, der Beteiligung verdächtig ist“ (Bl. 260 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 18.8.1982 wurde das Schreiben der Landespolizeidirektion Stuttgart vom 16.7.1982 verlesen; das Fernschreiben des Innenministeriums vom 26.7.1982 wurde auszugsweise verlesen. Der Vorsitzende gab den Inhalt des Beschlusses vom 22.7.1982 bekannt. Die Kammer beschloss, das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Altuntaş zu verlesen, „weil die Gründe, die zur Anordnung der kommissarischen Vernehmung geführt haben, fortbestehen (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO)“. Sodann wurde die richterliche Niederschrift vom 27.7.1982 verlesen und Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben (Protokoll vom 18.8.1982, S. 3 = Bl. 311 d.A.).
Die Beanstandungen der Revision greifen nicht durch.
a) Ordnet das Gericht die Verlesung richterlicher Protokolle an, so hat es gemäß § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO den Grund der Verlesung bekanntzugeben. Diese Voraussetzung ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Gründe, die der Anordnung der kommissarischen Vernehmung mit Beschluss vom 22.7.1982 zugrunde lagen, erfüllt. Der Inhalt dieses Beschlusses wurde unmittelbar zuvor vom Vorsitzenden noch einmal bekanntgegeben und somit den Verfahrensbeteiligten in Erinnerung gerufen, so dass über die Bedeutung der Bezugnahme keinerlei Zweifel bestanden. Damit war der von der Vorschrift angestrebte Zweck erreicht und den Anforderungen des Gesetzes Genüge getan.
b) Die Rüge, ████████ hätte in der Hauptverhandlung und in Anwesenheit der Angeklagten als Zeuge vernommen werden müssen, ist nicht in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig.
In der neueren Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der Kriminalität den Einsatz anonymer Gewährsleute erfordert und die Gerichte sich unter bestimmten Umständen damit abfinden müssen, solche Gewährsleute nicht in öffentlicher Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen zu können. Anerkannt ist aber auch, dass die Gerichte in solchen Fällen alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte unternehmen müssen, um dennoch zu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage zu gelangen. Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres jedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der Entlastung des Angeklagten dient und andernfalls der Verlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 57, 250; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770; BGH NStZ 1982, 40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 – 2 StR 250/82, zur Veröffentlichung bestimmt). Um die Zulässigkeit einer solchen Beweiserhebung prüfen zu können, ist zumindest die Kenntnis der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen einschließlich der in Bezug genommenen Begründungselemente (vgl. oben a) erforderlich. Sie werden jedoch vom Beschwerdeführer nicht so genau und so vollständig mitgeteilt, dass der Senat allein auf Grund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. zu den formalen Anforderungen an Verfahrensrügen Gribbohm NStZ 1983, 97, 101 m.w.N.). Die Rüge wäre auch unbegründet, weil der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben (BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333).
c) Zwar trifft zu, dass das erkennende Gericht von Amts wegen und ohne Bindung an die Vorentscheidung des vernehmenden Richters darüber entscheiden muss, ob die Vereidigung nachgeholt werden soll (§ 251 Abs. 4 Satz 1 StPO). Für diese Entscheidung gelten dieselben Grundsätze wie für die Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (BGHSt 4, 269), so dass ein V-Mann nicht ohne weiteres aus den Gründen des § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleiben darf (BGH NStZ 1982, 127). Auf dem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung des Angeklagten ███████ jedoch nicht beruhen. Für das Beruhen ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis geführt haben würde (RGSt 61, 353, 354). Dies kann hier bejaht werden. Der Angeklagte BC hat die Angaben des Zeugen im Wesentlichen bestätigt.
3. Rügen im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen A und B
Die Zeugen A und B wurden von der Verteidigung des Angeklagten █████████ benannt (Protokoll vom 16.6.1982, S. 7 = Bl. 197, 202 d.A.). Mit Schreiben vom 6.7.1982 bat der Vorsitzende das Landeskriminalamt Baden-Württemberg um Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften (Bl. 231/232 d.A.). Dieses erwiderte mit Schreiben vom 12.7.1982, dass es sich bei A und B um Beamte des Landeskriminalamts handele, die in der verdeckten Verbrechensbekämpfung tätig seien und deren Identität aus triftigen Gründen nicht preisgegeben werden könne (Bl. 237/238 d.A.). Mit Schreiben vom 16.7.1982 ersuchte der Vorsitzende nunmehr das Innenministerium von Baden-Württemberg, Namen und Anschriften der Beamten mitzuteilen oder wenigstens einer kommissarischen Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit der Angeklagten zuzustimmen (Bl. 239/240 d.A.). Das Innenministerium erläuterte mit Fernschreiben vom 4.8.1982, warum die Identität der Beamten nicht bekannt werden dürfe; die Vernehmung in nichtöffentlicher Verhandlung und unter Geheimhaltung der Personalien reiche nicht aus; in Betracht komme die kommissarische Vernehmung in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Der Anwesenheit der Verteidiger könne deshalb nicht zugestimmt werden, weil nicht auszuschließen sei, dass sie sich im Interesse ihrer Mandanten später verpflichtet fühlten, diesen Umstände mitzuteilen, die zu einer Identifizierung führen könnten (Bl. 276a d.A.). Mit Beschluss vom 6.8.1982 ordnete das Landgericht die kommissarische Vernehmung der beiden Beamten „unter Ausschluss der Teilnahme der beiden Angeklagten und ihrer Verteidiger und ohne Vernehmung zur Person“ an, da „die vom Innenministerium angeführten Gründe überzeugen und die beiden Zeugen nur unter den angeführten Einschränkungen für das Strafverfahren überhaupt zur Verfügung stehen“; die Gründe wurden näher dargelegt (Bl. 277/278 d.A.). Vom Vernehmungstermin wurden weder die Angeklagten noch ihre Verteidiger verständigt. Die Beamten wurden am 12.8.1982 im Gebäude des Landeskriminalamts in Stuttgart als Zeugen vernommen und sodann vereidigt (Bl. 285/292 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 18.8.1982 wurden das Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 12.7.1982 und das Fernschreiben des Innenministeriums vom 4.8.1982 auszugsweise verlesen. Sodann wurde der Beschluss vom 6.8.1982 verlesen. Die Strafkammer beschloss, die Protokolle über die kommissarische Vernehmung der beiden Beamten zu verlesen, „weil die Gründe, die zur Anordnung der kommissarischen Vernehmung geführt haben, fortbestehen“. Die Verteidiger der Angeklagten traten der Verlesung entgegen. Die Niederschrift über die richterlichen Vernehmungen vom 12.8.1982 wurde verlesen (Protokoll vom 18.8.1982, S. 3/4 = Bl. 311/312 d.A.).
Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
a) Die Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO hat aus den zu Abschnitt 2 a) dargelegten Gründen keinen Erfolg.
b) Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen §§ 223, 224, 250, 251, 338 Nr. 5 und Nr. 8 StPO geltend macht und meint, die Zeugen A und B hätten in der Hauptverhandlung und in Anwesenheit der Verteidiger vernommen werden müssen, entspricht die Rüge nicht der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. In der Revisionsbegründung werden selbst wesentliche Entscheidungsinhalte nicht oder nur unvollständig wiedergegeben. Auf die Ausführungen zu Abschnitt 2 b) wird Bezug genommen.
4. Rüge der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags
Der Verteidiger hatte vorsorglich beantragt, zum Beweis dafür, dass sich an der in dem präparierten Tank eingesetzten Hülse keine Fingerabdrücke des Angeklagten ████, sondern lediglich Fingerabdrücke des Angeklagten ███ █████████ befinden, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (Protokoll vom 18.8.1982, S. 5 = Bl. 313 d.A.). Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag im Urteil abgelehnt (UA S. 26). Der Begründung kann zwanglos entnommen werden, dass die Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dies wird vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Tatschuld des Angeklagten █████████ einerseits und unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit des Angeklagten BC andererseits näher dargelegt und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
II. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████████ aufgedeckt.
B. Revision des Angeklagten Bayar
Die Verfahrensrügen, die sich sämtlich auf die Art und Weise der Vernehmung der Zeugen █████████ A und B und deren Verwertung bei der Beweiswürdigung beziehen, entsprechen insgesamt nicht der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form und sind damit unzulässig. Auf die Ausführungen zu Abschnitt A I 2 b) wird Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken, dass auch die eine Verletzung des § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO begründenden Umstände von der Revision nicht mitgeteilt werden; auf eine fehlerhafte Vorentscheidung des beauftragten Richters in der Vereidigungsfrage kann die Revision nicht gestützt werden.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten BC aufgedeckt.
| Maul | Herdegen | Schikora | |||
| Ulsamer | Granderath |