Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Bestätigung der Trunkenheitsfahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 84/68
- Datum
- 29.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist ein lückenloser und widerspruchsfreier Nachweis erforderlich; bleiben alternative Täterschaften denkbar, kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.
Bestehende Zweifel an der Kausalität zwischen einer dem Angeklagten zugerechneten Gewalteinwirkung und dem Tod des Opfers schließen die Verurteilung wegen Todesfolge aus.
Die Annahme und Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens (z.B. Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB) kann unabhängig von der Aufhebung einer Körperverletzungsverurteilung bestehen bleiben, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hegt der Revisionsrechtszug begründete Bedenken gegen die Beweiswürdigung oder die Einwirkung einer erhöhten Strafzumessung, kann der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 30. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 84/68
in der Strafsache gegen den Revierförster Rudolf █████████ aus █████, geboren ██████████████ 1938 in █ (Krs. ███, Oberschlesien), wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1968, auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Dr. Loesdau, Bundesrichter Bundesrichter Pikart, Pfeiffer, Bundesrichter Dr. als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 30. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
Nach den Feststellungen trat der Angeklagte am 4. November 1965, nach Besuch einer Veranstaltung, gegen ein Uhr früh mit seinem Wagen die Heimfahrt an. Sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 1,6 ‰. Unterwegs ließ er die ihm bis dahin unbekannte 33jährige Adelheid (Heidi) ██ auf deren Bitten einsteigen. An einer abgelegenen Stelle hatte er dann mit seiner Begleiterin Geschlechtsverkehr. Zuvor oder während des Verkehrs würgte er dem Urteil zufolge aus nicht geklärten Gründen Heidi ██ ██████. Sie verfiel in Agonie und starb kurz danach (Erstickungs- oder Herztod).
II. A. Prüfung von Amts wegen:
Es ist vorweg zu prüfen, ob der als Vergehen nach § 316 Abs. 1 StGB gewürdigte Vorgang von der gerichtlich zugelassenen Anklage (Bl. 250, 274 Bd. II d.A.) erfasst war. Dies ist zu bejahen. In der Anklageschrift (Bl. 231 d.A.) wird erwähnt, dass der Angeklagte vor Antritt der Fahrt Alkohol genossen hatte und dass sein Blutalkoholspiegel zwei Stunden nach Trink-Ende 1,37 ‰ betrug. Dies war, im Verhältnis zu den übrigen Ereignissen, kein selbständiger historischer Vorgang. Er gehörte vielmehr mit zu dem geschichtlichen Gesamtgeschehen dieser tragischen Stunde (vgl. auch BGHSt 16, 200, 204), auch wenn sachlichrechtlich insoweit eine selbständige Tat nach § 74 StGB angenommen wurde (S. 32 UA).
Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO ist die „Tat“ in ihrer ganzen Ausdehnung (vgl. S. 33, 34 UA). Davon sind auch Staatsanwaltschaft und Gericht ausgegangen, wie sich aus dem Einstellungsbeschluss Bl. 312 und der späteren zulässigen Wiederaufnahme Bl. 411 R ergibt (§ 154 Abs. 2, Abs. 5 StPO). Da im Einziehungsbeschluss von fahrlässiger Trunkenheitsfahrt die Rede ist (§ 316 Abs. 2 StGB), hinderte den Tatrichter verfahrensmäßig nicht, ein vorsätzliches Vergehen (§ 316 Abs. 1 StGB) anzunehmen (§ 264 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte wurde übrigens auf diese Möglichkeit hingewiesen (Bl. 536 d.A.).
B. Zu den Verfahrensrügen:
Diese greifen sämtlich nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer sie nicht hat fallen lassen – Rüge zur Nichtbeeidigung des Sachverständigen Dr. Réhm –, und soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind, wird bemerkt: Auf Grund zulässigen Freibeweises (vgl. BGHSt 17, 220 ff.) hat der Senat für erwiesen, dass der Zeuge Haberl vereidigt worden war (wegen der Frage des Beruhens vgl. BGH bei Dallinger 1953, 722; Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl., Anm. 2 zu § 67 StPO). Der Angeklagte war zunächst gemäß § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden (Bl. 411 d.A.). Schon deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte am dritten Verhandlungstag – ersichtlich, um Grundlagen für die Strafzumessung zu erhalten – noch eingehender zu seinem Lebenslauf gehört worden ist (Bl. 501 d.A.). Übrigens ist auch hier ein Beruhen nicht erkennbar (vgl. OGHSt 3, 141, 149).
C. Zur Sachrüge:
1. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge:
a) Vorweg ist zu bemerken: Der Fall lag sehr eigenartig und gab in mancher Hinsicht Rätsel auf. Adelheid ██████████ starb. Zeugen waren nicht vorhanden. Der Angeklagte war bisher unbestraft, wurde gut beurteilt und war beliebt (S. 2, 36 UA). Woran die Frau eigentlich gestorben ist, hat sich ebensowenig klären lassen (S. 28 unten UA) wie die Frage, weshalb der Angeklagte seine Begleiterin wissentlich gewürgt haben soll (S. 29–32 UA). Der Angeklagte pflegte zwar beim Geschlechtsverkehr ziemlich stürmisch zu sein, war gegenüber seiner Freundin Karolina [REDACTED] jedoch noch nie körperlich gewalttätig geworden (S. 3 UA).
b) Entscheidend ist folgendes:
Das Schwurgericht hat bisher nicht lückenlos und widerspruchsfrei nachgewiesen, dass der Angeklagte Frau ███████ gewürgt und dadurch zu Tode gebracht hat. Nach S. 24 UA ließ sich nicht ausschließen, dass Frau ███████ die Verletzungen am Kopf und im Gesicht, insbesondere am Kinn, schon vor der Begegnung mit dem Angeklagten durch andere erlitten hatte. Nach S. 21, 23 UA können die Unterblutungen am Kinn von Würgegriffen herrühren. Demnach ist es möglich, dass Frau ███████ von einem anderen als dem Angeklagten gewürgt worden ist. Diese Möglichkeit hat das Schwurgericht nicht erörtert.
Nach S. 22 UA ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Unterblutungen in der Kapsel der rechten Schilddrüse, am Kopfnickermuskel und im Muskel zwischen Brustbein und Zungenbein sogenannte Stauungslösungen waren. Wahrscheinlich handelte es sich um Verletzungen als Folge von Würgegriffen. Kann aber – wie schon ausgeführt – ein anderer als der Angeklagte die Frau gewürgt haben, so rühren möglicherweise nicht nur diese Verletzungen davon und nicht vom Angeklagten her, sondern auch der in der Nähe befindliche Bruch des rechten Schildknorpelhorns.
Kann Frau ███████ diese Verletzungen ein oder zwei Stunden vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erlitten haben (S. 23 UA), so verfängt der Beweisgrund des Schwurgerichts nicht, die Frau hätte „einen Arzt aufsuchen müssen, wenn sie nicht an den Folgen des Bruchs zugrunde gehen wollte“ (S. 19 UA). Ohnehin übergeht der Tatrichter mit diesem Beweisgrund den Umstand, dass Frau ███████ sich körperlich vernachlässigte und sich auch in anderer Hinsicht nötiger ärztlicher Behandlung nicht unterzog (vgl. S. 30 UA).
Die Möglichkeit, dass Frau ██ deshalb in Atemnot geriet und schließlich erstickte, weil der Angeklagte mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihr lag, sucht das Schwurgericht mit der Erwägung auszuräumen, die Frau hätte den Angeklagten wegdrücken oder sich zur Seite drehen können (S. 27 UA). Dabei ist außer Acht gelassen, dass die kreislaufgefährdete Frau (S. 26 UA) möglicherweise kurz zuvor von anderen beträchtliche Misshandlungen erlitten hatte, sie also in der Enge des Wagens vielleicht nicht mehr die Kräfte besaß, den Angeklagten fortzuschieben oder sich zur Seite zu drehen. Ihre Lage war offenbar wesentlich ungünstiger als die Karolina [REDACTED]s (S. 2, 27 UA). Hierauf hat auch der Bundesanwalt hingewiesen.
Das Schwurgericht ist der Ansicht, bei einem Stoß mit dem Ellenbogen gegen den Hals hätte sich ein entsprechender äußerer Befund feststellen lassen müssen (S. 21 oben UA). Damit ist die Meinung des Tatrichters nicht ohne weiteres vereinbar, das Fehlen eines solchen Befundes besage nichts dagegen, dass Frau ████ durch einen oder mehrere, minutenlang dauernde Würgegriffe zu Tode gekommen sei (S. 21 Mitte UA).
Nach alledem kann die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht bestehen bleiben. Dies hat auch die Aufhebung im gesamten Strafausspruch zur Folge. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung aus § 226 StGB die Bemessung der Einzelstrafe aus § 316 StGB zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.
2. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 316 Abs. 1 StGB und die Annahme von Tatmehrheit sind dagegen rechtlich unbedenklich. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
III. Angesichts der Besonderheit des Falls erschien die Zurückverweisung an das Schwurgericht beim Landgericht München I angezeigt. Der Bundesgerichtshof ist im Rahmen des § 354 Abs. 2 StPO an den Oberlandesgerichtsbezirk nicht gebunden.
| Loesdau | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer |