Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen fehlender Feststellungen zur Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 845/93
Datum
01.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; der Bundesgerichtshof bestätigt Schuld- und Strafausspruch als unbegründet beanstandet nur in Teilen nicht. Der Maßregelausspruch nach § 69 StGB wurde aufgehoben, weil das Urteil keine Feststellungen zum Besitz einer Fahrerlaubnis enthält und damit die Voraussetzungen für Entziehung oder Sperrfrist ungeklärt sind. Die Sache wird zur neuerlichen Prüfung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte im Besitz einer Fahrerlaubnis ist; liegt kein Besitz vor, kommt allenfalls eine Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht.

2

Ein Maßregelausspruch nach § 69 StGB bedarf in den Urteilsgründen ausdrücklicher tatsächlicher Feststellungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregel und einer nachvollziehbaren Begründung.

3

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Maßregel rechtfertigen die Aufhebung des Maßregelausspruchs und die Zurückverweisung an einen anderen Tatrichter zur erneuten Prüfung.

4

Tatsachenbefunde, wonach Fahrzeuge zum Begehen von Straftaten missbraucht wurden, können die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, ersetzen aber nicht die Feststellung des Vorhandenseins einer Fahrerlaubnis.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 26. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 845/93 vom 1. Februar 1994 in der Strafsache gegen ████ aus ████████████, geboren am ███ Eduard 1953 wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. August 1993, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch gilt, offensichtlich unbegründet. Doch hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In Nr. 2 der Urteilsformel wird dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

In den Urteilsgründen wird dieser Maßregelausspruch indes an keiner Stelle erwähnt; es fehlt jegliche Begründung. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Urteilsfeststellungen ohne Weiteres die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 StGB) belegen; denn der Angeklagte hat Kraftfahrzeuge dazu missbraucht, die Einbruchsgelegenheiten auszukundschaften, zu den Einbrüchen an den Tatort zu fahren und die Beute abzutransportieren. Jedoch enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein innehat; die mitgeteilten Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis deuten eher darauf hin, dass dem nicht so ist, sodass nur eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt. Unter diesen Umständen bedarf die Maßregelfrage der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

GribbohmFothBeyer
UlsamerGranderath
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