Revision gegen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung - Werturteil vs. Tatsachenbehauptung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 84/59
- Datum
- 05.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung nach §164 StGB setzt voraus, dass der Täter konkrete Tatsachen behauptet, die, wenn sie zutreffen, objektiv den Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Amtspflichtverletzung begründen.
Reine Werturteile und pauschale Meinungsäußerungen rechtfertigen für sich genommen keine Verurteilung wegen §164 StGB; erforderlich sind darstellbare Tatsachenbehauptungen.
Sind die vom Anzeigenden angeführten Tatsachen für den erhobenen Vorwurf objektiv ungeeignet, fehlt die äußere Tatseite des §164 StGB; es kommt allenfalls ein strafloser Versuch in Betracht.
Behauptungen des Beschuldigten, er habe sich auf vermeintlich verlässliche Informationen gestützt, können im Revisionszug regelmäßig nicht durch persönliche Anhörung geklärt werden; dies kann in einer neuen Verhandlung durch Beweisanträge aufgeklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 3. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hotelier Otto ████ sen., geb. am █████████ 1890 in ████████ (n.O.), wegen falscher Anschuldigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
den Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Beamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Sohn des Angeklagten, der die Bar in dem vom Angeklagten geleiteten Hotel betrieb, kam es im Jahr 1955 zu einem Ermittlungsverfahren wegen Kuppelei u. a.
Unter dem 12. August 1956 wandte sich darauf der Angeklagte mit einem Beschwerdebrief an den Regierungspräsidenten von Koblenz, in dem er sich über die Form der Ermittlungen beklagte, die sein Geschäft schädige. Abschriften dieses Briefes sandte er an den Oberlandesgerichtspräsidenten und an den Oberstaatsanwalt in Koblenz sowie an den Leiter des Polizeidezernates im Innenministerium des Landes Rheinland-Pfalz.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe verurteilt; es hat die Verurteilung auf die in dem Briefe enthaltenen ungerechtfertigten Vorwürfe gestützt, die Polizeibeamten hätten ihre Ermittlungen „in einer geradezu unglaublich gesetzwidrigen Weise“ durchgeführt, durch die „die Tatbestandsmerkmale des § 136a StPO mehr als erfüllt sein dürften“.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Das Landgericht verkennt, dass es sich bei den angeführten Wendungen des Briefes um Werturteile handelt, die für sich allein noch keine Handhabe zu seiner Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bieten können; denn die Anwendung des § 164 StGB setzt ebenso wie die des Abs. 2 dieser Vorschrift, der das auch im gesetzlichen Wortlaut zum Ausdruck bringt, ein Vorbringen von Tatsachen voraus. Es genügt nicht, dass in allgemeiner Form und sei es auch unter Bezugnahme auf bestimmte Vorgänge und Personen, Vorwürfe dieser Art erhoben werden, es sei denn, dass durch diese Bezugnahme ein in einem bestimmten Geschehen wurzelnder sachlicher Vorwurf erkennbar wird. Entscheidend ist nämlich, ob die von dem Täter seiner Anzeige zugrunde gelegten konkreten Tatsachen, wenn sie zutreffen, die Annahme einer strafbaren Handlung oder einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung objektiv nahelegen. Knüpft der Täter mit seinem Vorwurf an Tatsachen an, die den Vorwurf sachlich nicht stützen könnten, denen also bloß der Täter irrtümlich und leichtfertig ein solches Gewicht beilegt, so fehlt es an der äußeren Tatseite des § 164 StGB (vgl. RG GA 44, 59; BayObLG JW 30, 36, 41), und es kann nur ein straf loser (§ 43 Abs. 2 StGB) Versuch gegeben sein.
Im gegebenen Falle legt es der vom Landgericht nicht näher gewürdigte Inhalt des vom Angeklagten abgesandten Schreibens nahe, dass sein Vorwurf, die Polizeibeamten hätten gegen § 136a StPO verstoßen, in der Tat nichts weiter als ein von irrtümlichen Voraussetzungen ausgehendes, leichtfertig hingeworfenes Werturteil gewesen ist; denn keine der in diesem Zusammenhang in dem Briefe angeführten Tatsachen könnte die vom Angeklagten ausgesprochene Behauptung einer Verletzung des § 136a StPO begründen.
Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung zu diesem Ergebnis kommen, so würde – da Strafantrag wegen Beleidigung nicht gestellt ist – eine Verurteilung des Angeklagten (aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 164 StGB) nur noch wegen der weiteren, im angefochtenen Urteil unbeachtet gebliebenen Behauptung des Angeklagten in Betracht kommen, die Polizeibeamten hätten Angestellte seines Hauses bei Androhung von Haft davon abgehalten, ihren Dienst weiter zu verrichten; dann wird mit dieser Tatsachenbehauptung den Polizeibeamten unmissverständlich und schlüssig sowohl eine strafbare Handlung (§ 240 StGB) wie auch eine Verletzung ihrer Amtspflicht vorgeworfen.
Soweit der Angeklagte behauptet, sich bei seinen Äußerungen in dem Brief auf Informationen gestützt zu haben, die er für verlässlich hielt, kann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Er wird jedoch in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Martin Mantel Dr. Geier Hübner Wilms