Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 84/58
Datum
13.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts nach Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall. Das Landgericht verurteilte zu vier Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; die Revision wird vom BGH verworfen. Die tatrichterlichen Feststellungen und die Gesamtwürdigung früherer Verurteilungen rechtfertigen die Annahme der Gefährlichkeit (§ 20a StGB). Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wird nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen eine Strafverurteilung ist zu verwerfen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die strafrechtliche Bewertung tragen und keine Rechtsfehler vorliegen.

2

Das Tatgericht bewertet die Glaubwürdigkeit von Einlassungen; bloße Schutzbehauptungen genügen nicht, um eine Verurteilung wegen Diebstahls zu verhindern, wenn das Gericht sie zurückweist.

3

Die Voraussetzungen des Rückfalls und die Gefährlichkeit im Sinne des § 20a StGB können sich aus der Gesamtwürdigung wiederholter und schwerer Vorverurteilungen ergeben; die rechtliche Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich auf Rechtsfehler beschränkt.

4

Die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung begründet für sich keinen Rechtsmangel, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Entscheidung erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███ aus ██████████████████, dort geboren am ████ 1929, zur Zeit in ██████████████████, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Pr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Nantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. September 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 17. September 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt. Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer dem taubstummen Nikolaus [REDACTED] in einer Gastwirtschaft in Koblenz ein Päckchen mit etwa 2.600 DM aus der äußeren rechten Rocktasche entwendete, wobei er sich wissentlich der Mitwirkung eines Zechgenossen bediente.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Diebstahls.

Die Schutzbehauptung des Angeklagten, das Päckchen sei dem Nikolaus [REDACTED] aus der inneren Brusttasche zunächst auf den Schoß gefallen und von dort auf den Boden geglitten, wo er es aufgehoben und an sich genommen habe, hat die Strafkammer nicht geglaubt. Sie hat nur darauf hingewiesen, dass, selbst wenn man die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens unterstellte, keine Fundunterschlagung, sondern Diebstahl vorliegen würde.

Auf diesen rechtlichen Hinweis braucht der Senat nicht näher einzugehen, da das Landgericht nicht von diesem Sachverhalt ausgegangen ist, sondern für erwiesen gehalten hat, dass der Angeklagte das Geldpäckchen aus der Rocktasche entwendete.

Die Rückfallvoraussetzungen hat der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt, ebenso die formalen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB.

Die Gesamtwürdigung der Vorverurteilungen ist allerdings knapp dargestellt. Sie ergibt jedoch, dass der Angeklagte, abgesehen von den Lebensmitteldiebstählen im Jahre 1947, die das Landgericht nicht als Symptomtaten angesehen hat, seit 1951, ohne in Not gewesen zu sein, eine Reihe schwerer Straftaten begangen hat und zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Er hat sich durch die Strafen nicht beeindrucken lassen, sondern ist jeweils bald nach der Entlassung wieder straffällig geworden. Am 24. März 1957 hatte der Angeklagte eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verbüßt, am 17. Mai 1957 beging er den neuen Diebstahl. Zutreffend hebt die Strafkammer die Gemeinheit dieses Diebstahls hervor. Der Angeklagte scheute sich nicht, einen taubstummen Mann zu bestehlen und sofort ein Sektgelage zu veranstalten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die Strafkammer die Gefährlichkeit im Sinne von § 20a StGB bejaht hat, weil nach ihrer Überzeugung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass der Angeklagte auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten von erheblicher Schwere den Rechtsfrieden empfindlich stören werde (BGHSt 1, 94 f.).

Durch die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist der Angeklagte nicht beschwert.

Nach alledem ist das Urteil im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

[Unterschriften]

MantelGeierMartin
Dr. PeetzDr. Hübner
Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall verworfen — Themis