Revision: Unzulässige 'Rückerinnerung' bei Zeugenvernehmung - Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 84/56
- Datum
- 27.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erneuter Vernehmung eines bereits beeideten Zeugen genügt die bloße Rückerinnerung nicht; der Zeuge muss die Richtigkeit seiner ergänzenden Angaben ausdrücklich unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern.
Ein Verfahrensverstoß in der Zeugenvernehmung erfordert die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die betroffene Aussage das Tatgericht in seinen Feststellungen beeinflusst hat.
Die Urteilsgründe müssen die für die Verurteilung maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen und einschlägigen Fragen darstellen; das Unterlassen der Erörterung wesentlicher Tatbestandsfragen kann eine neue Verhandlung notwendig machen.
Die Wiedergabe des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung verletzt den Grundsatz der Mündlichkeit nur dann, wenn dadurch eine vorweggenommene, unzulässige Würdigung oder Unklarheit über den Tatvorwurf entsteht.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 19. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeimeister Helmut ███ aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung, ███ ███████████████████ als Justizangestellter als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer leistete der Angeklagte in einem Dienststrafverfahren als Zeuge einen Meineid. Deswegen hat das Landgericht gegen ihn eine Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesprochen und ihm die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd sowie die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Der Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Verfahrensrügen:
a) In der Hauptverhandlung wurden u.a. Frau Apollonia ██████ und der Kriminalinspektor █████ als Zeugen vernommen und auf ihre Aussagen beeidigt. Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme wurden die beiden Zeugen, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, „unter Rückerinnerung“ auf den bereits geleisteten Eid nochmals zur Sache gehört. Dieses Verfahren entspricht nicht der Vorschrift des § 67 StPO. Die Zeugen hätten vielmehr selbst die Richtigkeit ihrer weiteren Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern müssen (BGHSt 4, 140). Dass das Urteil, mindestens soweit die Aussage der Frau ██████ in Betracht kommt, auf dem festgestellten Verfahrensverstoß beruht, lässt sich nicht ausschließen. Frau ██████ ist die einzige Zeugin, die bekunden kann, ob es zwischen ihr und dem Angeklagten in der Bar zu einem Kuss gekommen ist. Auf die Aussage dieser Zeugin ist auch im Übrigen die Verurteilung wesentlich gestützt.
Da Frau ██████ einen Teil ihrer Aussage entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht beeidigt hat und da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zusätzliche Aussage im Urteil verwertet wurde, sind die Feststellungen negativ durch den Verfahrensverstoß beeinflusst. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
b) Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden.
Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.
Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO liegt nicht vor. Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung wurde durch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, dessen Inhalt der Beschwerdeführer in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht gerügt hat, den er aber nunmehr beanstandet, nicht verletzt. Im Eröffnungsbeschluss sind nicht nur die allgemeinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale anzugeben, sondern die begangene Verfehlung ist durch Hervorhebung bestimmter Tatumstände so genau zu kennzeichnen, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (BGHSt 5, 225, 227). Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in mehreren Punkten vorsätzlich eine unwahre Aussage erstattet und diese beschworen zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Eröffnungsbeschluss die beanstandete Aussage wiedergibt und ausführt, in welchen Punkten sie falsch sein soll. Im Übrigen ist die Strafkammer auf Grund der im Urteil eingehend gewürdigten Beweisaufnahme (RG JW 1929, 260 Nr. 19; BGH 2 StR 232/55 vom 21. Februar 1956) zu Feststellungen gekommen, die sich von den im Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwürfen erheblich unterscheiden. Das Landgericht hat die Unrichtigkeit der Aussage in einem Punkt nicht für erwiesen erachtet und in einem weiteren nur eine fahrlässige Eidesverletzung festgestellt. Ausführungen, die auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen oder der Einlassung des Angeklagten hinauslaufen, was zu beanstanden wäre (BGHSt 5, 261), enthält der Eröffnungsbeschluss nicht.
2.) Die Sachrüge:
Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids.
Das Landgericht erörtert in den Urteilsgründen die Frage des § 157 StGB nicht. Es wird Gelegenheit haben, hierzu (vgl. RGSt 75, 298, 301) und zu den übrigen Bedenken der Revision in dem neuen Urteil Stellung zu nehmen.
Der Senat hält es nicht für erforderlich, die Sache, wie vom Beschwerdeführer beantragt, an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.
| Dr. Peetz | Dr. Hörchner | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |