Revision: Aufhebung von Freiheitsstrafen und Einziehung wegen Rechtfertigungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 844/92
- Datum
- 22.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unvermeidbarkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 StGB setzt eine rechtsfehlerfrei belegte Abwägung voraus, die konkrete Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen und zur Ungeeignetheit milderer Sanktionen enthält; pauschale gesellschaftliche Erwägungen genügen nicht.
Bei der Strafzumessung sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, insbesondere Vorstrafenfreiheit und soziale Eingliederung, in die Abwägung einzubeziehen und können die Verhängung einer Freiheitsstrafe entbehrlich machen.
Bei der Prüfung, ob eine Person unbefugt tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausübt, ist zu berücksichtigen, ob eine behördliche Erlaubnis besteht; für Altfälle sind seit 1976 erteilte Erlaubnisse unbefristet zu beachten.
Die Anordnung der Einziehung erfordert eine Auseinandersetzung mit Alternativen (z. B. Veräußerung an Berechtigte) und mit den Erwägungen des § 74b Abs. 2 StGB bzw. § 56 Abs. 4 WaffG; Einziehungsgegenstände sind in der Urteilsformel möglichst genau zu bezeichnen.
Eine auf Tatsachen gestützte Minderung des Schuldumfangs kann die Strafe zwar reduzieren, steht der Bestätigung einer verhängten Strafe jedoch nicht entgegen, wenn die verhängte Dauer die gesetzliche Mindeststrafe nicht unterschreitet und weitere erhebliche Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 8. Mai 1992
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 844/92 vom 22. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, dort geboren am 27. März 1957, wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. Mai 1992 im Ausspruch über
1. die Einzelstrafen in den Fällen II 1a und b der Urteilsgründe; 2. die Gesamtstrafe; 3. die Einziehung
mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
In den Fällen II 1a und b der Urteilsgründe ist die Unvermeidlichkeit der Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Das Landgericht begründet seine Auffassung im Wesentlichen mit der allgemeinen Erwägung, „Hehler sind in der Regel finanziell gut gebettet und durch Geldstrafen nicht zu beeindrucken“, sodass die „Rechtsordnung mit der schärfsten ihr zur Verfügung stehenden Sanktion, der Freiheitsstrafe, reagieren müsse“. Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Arguments, „gerade von der Sammelleidenschaft besessene Hehler wie der Angeklagte [...] erleichtern Diebesbanden und Zwischenhändlern entscheidend den Absatz von Diebesgut“, reicht das nicht aus, die Notwendigkeit zu belegen, Freiheitsstrafen von vier und fünf Monaten zu verhängen. So waren etwa die persönlichen Verhältnisse des nicht vorbestraften, sozial eingegliederten Angeklagten in die Abwägung miteinzubeziehen.
Mit dem Wegfall dieser beiden Strafen entfällt die Gesamtstrafe.
Dagegen kann die wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängte Einzelstrafe von sieben Monaten bestehen bleiben. Sie ist ohne Rechtsfehler zugemessen, auch soweit das Landgericht es ablehnte, den Fall als minder schwer im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG einzustufen. Zwar ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, über das im Urteil näher bezeichnete Unterhebelrepetiergewehr habe der Angeklagte unbefugt die tatsächliche Gewalt ausgeübt. Seit 1976 wird die hierfür notwendige behördliche Erlaubnis unbefristet erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WaffG); das gilt auch für Altfälle (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ÄndG WaffG vom 4. März 1976 – BGBl. I S. 417).
Der insoweit geminderte Schuldumfang stellt aber im Hinblick auf die Mindeststrafe von sechs Monaten und die neben der halbautomatischen Pistole Mauser im Besitz des Angeklagten befindlichen weiteren drei Schusswaffen die verhängte Strafe von sieben Monaten nicht in Frage.
Die Waffen, über die der Angeklagte unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausübte, „waren gemäß § 56 Abs. 1 WaffG einzuziehen“; auf diese Erwägung beschränken sich die Ausführungen des Landgerichts zur Einziehung. Überlegungen im Sinne von § 74b Abs. 2 StGB oder § 56 Abs. 4 WaffG fehlen. Sie waren aber erforderlich gewesen, weil – etwa die Veräußerung dieser älteren Waffen an einen Berechtigten – nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint und dadurch der Gefahr, die von ihnen in der Hand des nicht berechtigten Angeklagten ausgeht, gesteuert werden könnte.
Das neu entscheidende Gericht wird – wie immer seine Entscheidung ausfällt – zu beachten haben, dass Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel so genau wie möglich zu bezeichnen sind (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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