Aufhebung von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung wegen Überschreitung der zulässigen Höchststrafe (§49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 844/79
- Datum
- 12.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei der Strafzumessung aus einem Milderungsgrund (§49 StGB) Gebrauch gemacht, vermindert dies die rechnerische zulässige Höchststrafe für die betroffene Tat; eine darüber hinausgehende Festsetzung der Einzelstrafe ist rechtswidrig.
Übersteigt ein verhängter Einzelstrafenanspruch die nach Anwendung eines Milderungsgrundes zulässige Höchststrafe, sind die darauf gestützte Gesamtfreiheitsstrafe und daraus abgeleitete Maßregeln (z. B. Sicherungsverwahrung) aufzuheben.
Sind einzelne Aussprüche eines Urteils aufgehoben, ist insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwalt kann im Revisionsverfahren nach §349 StPO die Aufhebung von Urteilsteilen und deren Rückverweisung beantragen, wenn Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 17. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 844/79
in der Strafsache gegen den Kfz.-Mechaniker Walter ██ aus [REDACTED], geboren █████████ 1938 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls mit Schusswaffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die im Falle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (II. 3. der Urteilsgründe) verhängte Freiheitsstrafe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, c) in der Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 10. Januar 1980 ausgeführt:
„Der Einzelstrafausspruch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung können keinen Bestand haben. Denn die von der Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren übersteigt die gesetzlich zulässige Höchststrafe. Nachdem die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten Gebrauch gemacht hat (UA S. 16 bis 17, 25), betrug die Höchststrafe für den besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur drei Jahre und neun Monate. Wegen der Aufhebung dieser Einzelstrafe, auf die sich die Anordnung der äußerst knapp begründeten (vgl. UA S. 28) – Sicherungsverwahrung stützt (UA S. 27), kann auch diese Anordnung nicht bestehenbleiben.“
II. Der Schuldspruch, die in den Diebstahlsfällen verhängten Einzelstrafen und die Einziehungsanordnung sind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision des Angeklagten sich dagegen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
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