Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Beteiligung der Jugendgerichtshilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 842/81
- Datum
- 09.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe ist nach den einschlägigen Vorschriften des JGG erforderlich, wenn der Beschuldigte in den Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts fällt; das Gericht hat sie rechtzeitig zur Erforschung der Persönlichkeit und zu Ermittlungen hinzuzuziehen.
Eine erst am Tag der Hauptverhandlung erfolgte telefonische Verständigung der Jugendgerichtshilfe ersetzt nicht deren vorherige Befassung und die gebotenen Ermittlungen im Sinne des § 38 JGG.
Die Verletzung der Beteiligungspflicht der Jugendgerichtshilfe begründet einen Verfahrensmangel, der mit der Revision geltend gemacht werden kann.
Ist nicht auszuschließen, dass die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Einfluss auf die Strafzumessung gehabt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 14. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 842/81
in der Strafsache gegen den Arbeiter Enver ███████, geboren am ███████████ in ██████████████ (██, Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu Ziffer 3 – auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO am 9. März 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. August 1981 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ███████ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte beanstandet mit Recht, dass das Landgericht die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen hat.
Der Angeklagte ███████ war zur Tatzeit 20 Jahre und sieben Monate alt. Das Landgericht hatte daher gemäß §§ 107, 38 und §§ 109 Abs. 1, 50 Abs. 3 JGG die Jugendgerichtshilfe beteiligen müssen. Es genügt für sich allein nicht, dass der Vorsitzende der Strafkammer am Hauptverhandlungstage vor Beginn der Hauptverhandlung die Jugendgerichtshilfe hat telefonisch vom Termin verständigen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Jugendgerichtshilfe schon vor diesem Telefonanruf mit der Sache befasst worden ist, insbesondere Gelegenheit zu Erforschungen im Sinne des § 38 Abs. 2 JGG erhalten hatte.
Dieser Verfahrensverstoß kann mit der Revision geltend gemacht werden (BGH, Beschl. vom 17.2.1982 – 3 StR 484/81 – mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte lebt seit 1973 mit seinen Eltern und fünf jüngeren Geschwistern in der Bundesrepublik Deutschland, so dass Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen der deutschen Jugendgerichtshilfe möglich erscheinen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Einfluss auf die Strafbemessung gehabt hätte.
| Herdegen | Maul | Foth | |||
| Ulsamer | Schikora |