Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch wegen versuchten Mordes aufgehoben – unzureichende Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 841/83
Datum
21.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes; der BGH hebt das Urteil auf. Zentrales Problem ist die Beweiswürdigung, insbesondere die Annahme möglicher Wahrnehmungsstörungen der Zeugin ohne hinreichende fachliche Begründung. Der Senat verlangt bei ungewöhnlichen Sinnestäuschungen sachkundige Feststellungen und Darlegung von Aufklärungsmängeln. Folge: Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt das Tatgericht zu der Annahme ungewöhnlicher Wahrnehmungsstörungen einer Zeugin, bedarf diese Annahme besonderer Begründung und gegebenenfalls sachverständiger Aufklärung.

2

Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage, die auf einer vermeintlichen Inkongruenz zwischen geschilderten Wahrnehmungen und den tatsächlichen Verhältnissen beruhen, müssen substanziiert dargelegt werden; pauschale Vermutungen genügen nicht.

3

Das Fehlen des persönlichen Eindrucks von der Wahrheitsliebe einer Zeugin enthebt das Tatgericht nicht von der Pflicht, sonstige wesentliche Aufklärungsmängel konkret zu benennen.

4

Die Revision prüft nur, ob die vom Tatgericht zur Begründung seiner Zweifel angeführten Umstände rechtsfehlerfrei dargelegt sind; eine eigene Beurteilung der Beweislage durch das Revisionsgericht bleibt grundsätzlich ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 8. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Franz-Josef ████, geboren am ██ ██ 1939 in █, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt von ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichts zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes an seiner Ehefrau freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Die Strafkammer geht von folgenden Feststellungen aus:

Als die Ehefrau des Angeklagten am Morgen des 26. Januar 1983 in der von ihm bereits gefüllten Wanne ein Vollbad nahm, glaubte sie, im Fußbereich hinter der Armatur ein mit Tesafilm und einem Haushaltsgummi an dem Verbindungsstück zwischen Brauseschlauch und Armatur befestigtes dünnes weißes Kabel zu erkennen. Sie dachte sich nichts dabei. Nach wenigen Minuten empfand sie an Füßen und Unterschenkeln ein „furchtbares Kribbeln“, das sie mit panischer Angst erfüllte. Sie hatte das Gefühl, ihre Füße würden nach unten zum Wannenboden hin gezogen. Es war ihr unmöglich, in der Wanne aufzustehen. Vergeblich rief sie nach dem Angeklagten, der sich im Keller befand. Schließlich gelang es ihr, ihre Beine über den Wannenrand zu schwingen und sich so aus ihrer Lage zu befreien. Auf erneutes Rufen erschien der Angeklagte, beruhigte sie und schickte sie zum Anziehen ins Obergeschoss, während er selbst im Badezimmer blieb. Als sie angezogen wieder herunterkam und ihm von dem Kabel berichtete, suchte er mit ihr ohne Erfolg das Bad ab. Die Ehefrau des Angeklagten war sehr beunruhigt und vertraute sich am nächsten Tag ihren Nachbarn an, die ihr rieten, sich an die Polizei zu wenden. Sie befolgte diesen Rat.

Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Ihre Darstellung im Vorverfahren ist durch die Vernehmung der Ermittlungsrichter, die sie vernommen haben, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Überprüfung ihrer Schilderung des Vorfalls hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts folgendes Bild ergeben:

a) Nach eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse ist mit Sicherheit auszuschließen, dass elektrischer Strom anders als durch direkte Einleitung in das Badewasser hätte gelangen können.

b) Im Bad befand sich neben zwei normalen Steckdosen eine Nachtstromsteckdose, die tagsüber ab 6:00 Uhr stromlos ist, jedoch vom Keller aus auf Tagstrom umgeschaltet und damit auch zur Tatzeit unter Spannung gesetzt werden konnte. Von dieser Nachtstromsteckdose ließ sich ein dünnes einadriges Kabel unauffällig zu der von der Zeugin beschriebenen Armatur und von dort ins Badewasser leiten. An der Unterseite der genannten Armatur wurde anlässlich der Überprüfung ein kleines Stück Tesafilm gefunden, das nach der von der Strafkammer als unwiderlegt angesehenen Einlassung des Angeklagten allerdings vom Füllen seines Aquariums zurückgeblieben sein soll.

c) Der Angeklagte hätte während des Anziehens seiner Ehefrau genugend Zeit gehabt, eine von ihm in der geschilderten Weise verlegte Kabelverbindung zu entfernen. Er ist auch nicht unerfahren im Umgang mit elektrischen Leitungen und verfügt über drei Strommessgeräte.

d) Andere Personen als der Angeklagte kommen nach den Gesamtumständen für eine Stromeinleitung in der von der Zeugin geschilderten Weise nicht in Betracht.

e) Sämtliche von der Ehefrau des Angeklagten beschriebenen Empfindungen sind charakteristische Auswirkungen einer Einleitung von Strom in das Badewasser. Sie sind als solche dem Laien nicht ohne weiteres bekannt. Der Grad der geschilderten Symptome wird bestätigt durch praktische Versuche des Sachverständigen für Elektrotechnik an der Badewanne im Hause des Angeklagten. Danach werden 75 % des am Fußende eingeführten Stromes über die Stopfenkette abgeleitet; das dabei entstehende elektrische Feld reicht über den Unterschenkelbereich eines in der Wanne sitzenden Menschen nicht hinaus.

II. Trotz „erheblichen Tatverdachts“ hat das Landgericht dennoch begründete Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden können. Allerdings sind nach seiner Auffassung Anhaltspunkte für die Annahme, die Ehefrau des Angeklagten könne bei ihren Vernehmungen im Vorverfahren bewusst die Unwahrheit gesagt haben, „nicht im entferntesten ersichtlich“. Es hat auch die Einlassung des Angeklagten, seine Frau leide an Dämmerzuständen, als widerlegt angesehen und nach dem Ergebnis der psychiatrischen Exploration der Zeugin seelische oder geistige Erkrankungen – insbesondere „Halluzinationen im Hinblick auf die Erscheinungen in der Badewanne“ – ausgeschlossen. Andererseits glaubte die Strafkammer, nicht ausschließen zu können, dass die Zeugin auf Grund eines „möglicherweise doch sehr schweren Erschöpfungszustandes“ sich die von ihr geschilderten Eindrücke infolge einer Wahrnehmungsstörung nur eingebildet hat.

III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Schwurgericht geht davon aus, dass die Ehefrau des Angeklagten bei ihren belastenden Aussagen im Vorverfahren subjektiv die Wahrheit gesagt hat. Es stützt seine Zweifel auch nicht etwa auf eine nachträgliche Verfälschung des Erinnerungsbildes der Zeugin. Seine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der gegebenen Schilderung beruhen ausschließlich auf einer für möglich gehaltenen Inkongruenz der wahrheitsgetreu beschriebenen Eindrücke mit der Wirklichkeit.

Eine Sinnestäuschung des hier in Betracht zu ziehenden Umfangs ist jedoch für einen normalen Menschen so ungewöhnlich, dass die Annahme ihrer Möglichkeit im konkreten Fall besonders eingehender Begründung bedurft hätte. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die dabei auftauchenden Fragen ohne Hinzuziehung auf diesem Gebiet erfahrener Sachverständiger überhaupt befriedigend zu beantworten sind. Jedenfalls stützt sich das Schwurgericht bei seinem Hinweis auf eine mögliche Wahrnehmungsstörung nicht auf den von ihm zugezogenen psychiatrischen Sachverständigen und legt auch seine eigene Sachkunde nicht dar. Seine knappen Ausführungen zu diesem Punkt sind im Übrigen kaum mit seiner Überzeugung vereinbar, Halluzinationen der Zeugin seien ausgeschlossen, weil sie in drei Bereichen „im optischen (Kabel), im taktiven (Kribbeln) und im Tiefensinnbereich (Füße nach unten gezogen)“ gleichzeitig hätten auftreten müssen. Den Urteilsausführungen lässt sich nicht entnehmen, warum dieses Argument für eine Sinnestäuschung nicht gelten soll.

Die Urteilsgründe gehen aber vor allem nicht auf die sich aufdrängende Frage ein, ob eine Wahrnehmungsstörung – falls sie in diesem Umfang überhaupt möglich sein sollte – zu einer so auffallenden Übereinstimmung mit den komplexen Empfindungen führen kann, die bei Vorliegen der „wahrgenommenen“ Situation zu erwarten waren. Zu einer solchen Auseinandersetzung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich dabei um Symptome handelt, deren kausale Verknüpfung mit der Ausgangssituation dem Laien nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ohne weiteres bekannt ist, die sogar in Teilbereichen – was die Reichweite des im konkreten Einzelfall entstehenden elektrischen Feldes angeht – selbst für den Fachmann nicht ohne genaue Kenntnis aller Details berechenbar sind.

2. Die Erwägung des Tatgerichts, dass es keinen eigenen Eindruck von der Ehefrau des Angeklagten habe gewinnen können und dass dieser Umstand einen wesentlichen Mangel an Aufklärungsmöglichkeiten darstelle (UA S. 20), ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Freispruch zu begründen. Da die Strafkammer auch ohne den persönlichen Eindruck von der Wahrheitsliebe der Zeugin überzeugt war, hätte sie darlegen müssen, worin die für die Sachentscheidung sonst noch wesentlichen Aufklärungsmängel bestanden.

3. Die Prüfung des Senats hatte sich auf die Frage zu beschränken, ob die vom Landgericht für seine Zweifel angeführten Gründe rechtsfehlerfrei dargelegt sind. Das negative Ergebnis dieser Prüfung umfasst deshalb keine Entscheidung darüber, ob die bisherigen Feststellungen zu einer Verurteilung des Angeklagten ausgereicht hätten.

IV. Da das Urteil keinen Bestand hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensrügen.

MaulHerdegenFoth
UlsamerSchimansky
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