Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Verurteilung nach §81a GmbH‑Gesetz wegen unklarer Feststellungen zur Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 841/51
Datum
04.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Heilbronn ein, das mehrere Vergehen nach §81a GmbH‑Gesetz sowie Urkundenfälschung, Betrugsversuche, Untreue und Bankerott verurteilte. Er rügte u. a. Ablehnung eines Beweisantrags und Verletzung der Aufklärungspflicht. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch einen Fall wegen ungenügender Feststellungen zur Unterschlagung und die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags ist nicht ohne Weiteres revisionsfähig, wenn das Gericht hinreichend darlegt, dass die beantragten Beweise für die Entscheidung unbeachtlich sind.

2

Die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung ist nicht verletzt, wenn der Angeklagte oder dessen Verteidiger von dem nach § 240 Abs. 2 StPO zustehenden Fragerecht keinen Gebrauch macht und dadurch auf weitergehende Aufklärung verzichtet.

3

Ein gesamter Vermögenszuwachs der Gesellschaft bei Konkurseröffnung schließt nicht aus, dass einzelne Verfügungen des Beschuldigten vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft erfolgt sind; maßgeblich ist die individuelle Tatbestandsverwirklichung.

4

Für die Verurteilung wegen Unterschlagung müssen die Feststellungen ergeben, dass der Beschuldigte Besitz oder Gewahrsam über den angeklagten Auszahlungsbetrag hatte; fehlt dies, bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung.

5

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 StPO die für erwiesen gehaltenen Tatsachen so angeben, dass die Tatbestandsmerkmale erkennbar sind; die Erörterung mildernder Umstände ist nur erforderlich, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Relevante Normen

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 11. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Karl S. aus ██, geboren am ██ in ███, wegen Vergehens gegen das GmbH-Gesetz u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter bom als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Feetz, Bundesrichter Nantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 11. Mai 1951 im Falle Reck – 4 a der Urteilsgründe nebst den Feststellungen hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Vergehen nach § 81a GmbH-Gesetzes, davon drei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und zwei in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Untreue und wegen einfachen Bankerotts zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhoben. Er hatte hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, welche und wie viel Gelder durch das Architekturbüro in die Gesellschaft hineingeflossen seien. Er rügt, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Abs. 4 StPO verstoßen, dass es den Hilfsantrag abgelehnt habe. Der Antrag war ein Beweisermittlungsantrag. Auf seine Ablehnung kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 64, 432). Das Urteil führt außerdem aus, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, welche Gelder und wie viel durch das Architekturbüro in die Gesellschaft hineingeflossen seien. Mit dieser Begründung durfte auch ein echter Beweisantrag abgelehnt werden.

Unbegründet ist auch die Rüge, die Zeugin Sch. habe vom Gericht auch noch zu anderen Beweistatsachen gehört werden müssen. Sie ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vernommen worden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten nach § 240 Abs. 2 StPO das Recht, Fragen an sie zu stellen. Wenn sie das unterließen und dadurch zu erkennen gaben, dass sie selbst von ihr keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erwarteten, so ist nicht ersichtlich, inwiefern hier das Gericht durch die Unterlassung weiterer Fragen seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll (BGH, Urteil 1 StR 719/51 vom 19. Februar 1952).

Die Revision bringt vor, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht ferner dadurch verletzt, dass es die Beweisaufnahme nicht auf die vom Konkursverwalter vorgelegte Inventarerrichtung und seinen Bericht vom Februar 1949 erstreckt habe. Aus ihnen ergebe sich, dass das Vermögen der Gesellschaft bei Konkurseröffnung größer gewesen sei als das Anfangskapital. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Angabe zutrifft. Denn ein Vermögenszuwachs im Ganzen schließe entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, dass der Angeklagte in den ihm zur Last gelegten Fällen vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt hat. Das Landgericht hat überdies den Konkursverwalter als Zeugen gehört. Dass die Geschäftsbücher und die Belege hierzu Gegenstand der Hauptverhandlung waren, ergeben die Urteilsgründe. Es wurde ein Buchprüfer vernommen. An ihn und an den Konkursverwalter konnten der Angeklagte und sein Verteidiger weitere von ihnen für erforderlich gehaltene Fragen richten.

Mit Ausnahme des Falles ███ – Urteilsgründe Ziffer a – gibt das Urteil in ausreichender Weise die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden werden. § 267 Abs. 1 StPO ist daher insoweit nicht verletzt. Im Falle ███ ließ der Angeklagte „aus Mitteln der Gesellschaft 6.000 RM ausbezahlen“. Die Gesellschaft schuldete ███ nur 3.000 RM; die weiteren 3.000 RM wurden für eine persönliche Schuld des Angeklagten gezahlt. Das Landgericht hat diese Handlung als ein Vergehen nach § 81a GmbH-Gesetz in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt.

Die Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das GmbH-Gesetz, nicht aber die wegen Unterschlagung. Sie lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte an dem „ausgezahlten Betrag“ Besitz oder Gewahrsam hatte, was z. B. nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Auszahlung durch eine Bank unmittelbar an ███ erfolgt wäre. Hierzu bedarf daher der Sachverhalt einer besseren Aufklärung.

Im Übrigen enthält der Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum.

Für das Landgericht bestand entgegen der Auffassung der Revision keine zwingende Verpflichtung, in den Urteilsgründen zu erörtern, warum es für das Bankerottvergehen mildernde Umstände verneint hat; denn es war kein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt. § 267 Abs. 3 StPO ist daher nicht verletzt. Im Übrigen zeigt die erkannte Gefängnisstrafe von vier Monaten deutlich, dass das Landgericht eine Geldstrafe nicht als ausreichend angesehen hat.

Die Strafzumessungsgründe lassen auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wegen der Aufhebung des Urteils im Falle ███ muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Mantel Ur. Feetz

RichterJagusch
Glanzmann
Teilaufhebung der Verurteilung nach §81a GmbH‑Gesetz wegen unklarer Feststellungen zur Unterschlagung — Themis