Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Indizwürdigung bei fahrlässigem Vollrausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 840/80
Datum
17.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fahrlässigen Vollrausches mit Brandstiftungen ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Maßgeblich waren erhebliche Begründungsmängel: unklare Angaben zu früheren Brandstiftungen, mangelhafte Würdigung der angeblichen "Flucht" und zeitliche Inkonsistenzen. Der neue Tatrichter muß u. a. anonyme Anrufe und Angehörigenvernehmungen prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung auf der Grundlage von Indizien setzt voraus, dass frühere Straftaten, die zur Begründung der Täterschaft herangezogen werden, im Urteil konkret, vergleichbar und nachvollziehbar dargestellt sind.

2

Die Würdigung eines Fluchtverhaltens als Indiz erfordert die Erörterung möglicher alternativer Erklärungen; liegt ein bereits bestehender Verdacht oder eine gezielte Suche durch Dritte vor, ist dies zu berücksichtigen.

3

Unklare oder widersprüchliche zeitliche Feststellungen sind vom Tatrichter in Einklang zu bringen; unaufgeklärte Inkonsistenzen können die Überzeugungsgrundlage der Kammer entkräften.

4

Der Beweiswert anonymer Hinweise (z. B. Telefonanrufe) hängt von ihrer Zuordnung zum Angeklagten ab; der Tatrichter hat die Herkunft zu prüfen und erforderlichenfalls weitere Aufklärung zu veranlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 11. August 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 840/80 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter █████████████████ aus E[REDACTED], geboren am [REDACTED] in Ke[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer, Maul, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus K[REDACTED] als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrausches hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem Urteilszusammenhang war für die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die beiden Brandstiftungen begangen hat, auch die Überlegung wesentlich, er sei schon früher als Brandstifter aufgefallen: So hätte der Angeklagte wissen müssen, dass er in einem Rauschzustand dazu neigt, strafbare Handlungen, „insbesondere Brandstiftungen“, zu begehen (UA S. 5). Die Dorfbewohner hielten den Angeklagten ohne weiteres für den Brandstifter, sie befürchteten, er könne noch weitere Brände legen (UA S. 8). „Da er im betrunkenen Zustand schon mehrfach Feuer gelegt hatte, kam ihm auch diesmal wieder der Gedanke, seine Verbitterung durch einen Brand abzureagieren“ (UA S. 11).

Aus der im Urteil mitgeteilten Strafliste ergibt sich nicht, dass der Angeklagte schon wegen Brandstiftung verurteilt worden ist; u. a. sind Verurteilungen wegen Vollrausches vermerkt, es ist aber nicht ersichtlich, welche Rauschtaten diesen Verurteilungen zugrunde lagen. Auch sonst fehlen im Urteil jegliche Angaben und Erwägungen darüber, um welche Brandstiftungen es sich gehandelt haben soll und ob sie mit den dem Angeklagten hier zur Last gelegten Brandstiftungen vergleichbar sind.

Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht seine „Flucht“ in der Brandnacht gewertet (UA S. 12). Die hierzu angestellten Erwägungen lassen außer Betracht, dass der Angeklagte aufgrund der früheren, im Urteil allerdings nicht mitgeteilten Brandstiftungen von den Dorfbewohnern und Polizeibeamten ohne weiteres als Tatverdächtiger gesucht worden ist, „obwohl ihn niemand dabei beobachtet hat“ (UA S. 8). Unter solchen Umständen durfte auch nicht unerörtert bleiben, ob der Angeklagte selbst dann einen Grund zur „Flucht“ gehabt haben könnte, wenn er nicht der Täter gewesen ist. Schon diese schwerwiegenden Begründungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.

2. Hiernach bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr über die von der Revision vorgebrachten Verfahrensbeanstandungen. Insoweit ist lediglich zu bemerken:

Der neue Tatrichter wird es nicht ohne weiteres als bedeutungslos ansehen dürfen, ob die auf Tonbänder aufgenommenen anonymen Telefonanrufe über Brandankündigungen vom Angeklagten oder von einem Dritten stammen. Soweit es weiterhin darauf ankommen sollte, ob der Angeklagte nach wie vor über seine vermeintliche oder wirkliche Benachteiligung bei der Erbverteilung erbittert gewesen ist, wird zu beachten sein, dass eine Vernehmung der Angehörigen ein geeignetes Beweismittel sein kann. Ob der Angeklagte seinen Angehörigen die Verteilung des Erbes noch oder nicht mehr nachtrug, ist kein völlig interner Vorgang, der einer Zeugenvernehmung von vornherein nicht zugänglich wäre.

3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die zeitlichen Festlegungen für die Brandstiftungen miteinander in Einklang zu bringen: Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte das Haus seiner Mutter gegen 23.45 Uhr verlassen, bereits 10 Minuten später (UA S. 6), d. h. gegen 23.55 Uhr, ist die Feuersirene betätigt worden, während der Angeklagte andererseits erst gegen 0.00 Uhr das erste Feuer gelegt und der Zeuge Josef Eichner noch geraume Zeit später, als er das Feuer bemerkt hatte, die Feuersirene betätigt haben soll (UA S. 7).

KuhnPikartUlsamer
WoesnerMaul
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