Revision verworfen: Totschlag im durch Alkohol herbeigeführten Rausch (§330a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 839/51
- Datum
- 29.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich durch fahrlässigen Alkoholkonsum in einen Rausch versetzt, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, kann nach §330a StGB für in diesem Zustand begangene strafbare Handlungen verantwortlich gemacht werden.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; liegt ein solcher nicht vor, scheidet die Rechtsfertigung der Notwehr aus.
Eine vorübergehende Kampfpause beendet eine Notwehrlage nicht, wenn nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass der Angreifer den Angriff fortsetzen wird.
Die Feststellung eines unbedingten Tötungswillens schließt regelmäßig die Annahme aus, der Handelnde habe irrtümlich ein Vorliegen der Notwehrvoraussetzungen für gegeben gehalten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Heidelberg, 6. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Max aus ███, geboren am ██ ███ in ██, wegen Volltrunkenheit,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Antel, Bundesrichter Dr. Rod, Landrichter Glangmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heidelberg vom 6. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wuchs unter wenig günstigen Verhältnissen auf und verlebte eine freudlose Jugend, hauptsächlich weil sein Vater, ein grober und ihm feindlich gesinnter Mann, ihn und auch seine Mutter, an der er hing, lieblos behandelte und ihn wie auch gelegentlich seine Mutter schwer misshandelte. Aus diesen Jugenderlebnissen entstand eine tiefe Abneigung gegen den Vater, die auch weiter fortbestand, als der Angeklagte später das Elternhaus verließ und sich verheiratete. Sie überdauerte Krieg, Gefangenschaft und die zweite Verheiratung des Angeklagten. Am 22. Oktober 1950 fuhr der Angeklagte nach dem Mittag nach Nussloch zur Kirchweih, stellte sein Fahrrad in dem zur elterlichen Wohnung gehörenden Schuppen unter, besuchte im Laufe des Nachmittags, des Abends und der Nacht verschiedene Wirtschaften, wo er erhebliche Mengen Bier und Wein trank, kehrte nachts gegen 2 Uhr zur elterlichen Wohnung zurück.
In der Küche fand er seinen 68 Jahre alten Vater schlafend am Tisch. Er packte ihn an der Brust, riss ihn mit den Worten: „Was willst du von deinem Sohn?“ hoch, schlug mit den Fäusten auf ihn ein und würgte ihn. Im weiteren Verlauf des Streits brachte er seinen Vater mit einem Hirschfänger, den er ergriffen und mit dem er sich gegen den Angeklagten durch einen Stich in den Rücken verteidigt hatte, den ihm aber der Angeklagte entwinden konnte, mit natürlichem Tötungsvorsatz tiefe Stichverletzungen am Hals und unterhalb des linken Schulterblattes bei. Beide Stiche drangen bis in den Brustkorb ein und öffneten die Brusthöhle. Sie führten einige Wochen darauf zum Tode des Vaters. Zur Zeit der Tat war der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses zurechnungsunfähig. Der Alkoholgehalt des Blutes betrug, umgerechnet auf die Zeit der Tat, etwa 2,0 Promille. Der Angeklagte wusste, dass er nur wenig Alkohol vertragen kann und dass er im Rauschzustand zu heftigen Affektentladungen neigt. Er hätte nach der Überzeugung des Schwurgerichts erkennen können und sollen, dass infolge des erheblichen Alkoholgenusses sein Unterscheidungs- oder Hemmungsvermögen aufgehoben würde, er hätte auch voraussehen können und müssen, dass er im Rauschzustand zu heftigen Affektentladungen neigt. Er ist deshalb vom Schwurgericht gemäß § 330a StGB verurteilt worden, weil er sich fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand einen Totschlag begangen hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Als der Angeklagte seinem Vater die tödlichen Stiche versetzt habe, habe er sich nicht mehr in einem rechtswidrigen Angriff auf ihn befunden; der Vater habe vorher den Angeklagten mit dem Hirschfänger eine gefährliche Stichverletzung beigebracht, ohne dass diese Handlung unter den Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Gegen diesen rechtswidrigen Angriff habe sich der Angeklagte verteidigen dürfen. Allenfalls könne man der Auffassung sein, dass er mit den beiden Stichverletzungen über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei. Das sei dann aber in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschehen. Der Angeklagte müsste also, wenn er zurechnungsfähig gewesen wäre, nach § 53 Abs. 3 StGB straflos bleiben. Er habe somit keine mit Strafe bedrohte Handlung begangen.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Annahme der Revision, der Angeklagte habe sich in Notwehr befunden und sei dabei höchstens in verzeihlicher Weise über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.
Als der Vater dem Angeklagten einen Stich in den Rücken versetzte, war zwar gerade eine kurze Kampfpause eingetreten, aber eben nur eine Pause, die dadurch herbeigeführt worden war, dass auf die Hilferufe der Mutter, die vorher mit einem Küchenbesen auf den Angeklagten eingeschlagen und dadurch vergeblich versucht hatte, ihn von seinem Vater abzubringen, der Nachbar ██ in der Wohnung erschienen war. Dieser redete den Angeklagten zu, von seinem Vater abzulassen, und versuchte, die Streitenden zu trennen, hatte aber nur den Erfolg, dass der Angeklagte vorübergehend von seinem Vater abließ, sich aber gegen ██ wandte und mit den Worten: „Du hast hier überhaupt nichts zu suchen“, auf ihn eindrang, sodass er aus dem Schlafzimmer in die Küche zurückflüchtete, wohin ihn der Angeklagte folgte.
Als dann der Angeklagte an der rechten Brust des Vaters packte, ließ dieser sofort von ███ ab und geriet wieder mit seinem Vater ins Handgemenge. Als dabei beide wieder unter die Tür zum Schlafzimmer gerieten, hielt der Angeklagte für einen Augenblick inne, aber nur, um sich umzuschauen und sich zu vergewissern, ob von den noch in der Küche befindlichen sich wieder eine Einmischung abzeichnete. Diesen Augenblick benutzte der Vater, um den Hirschfänger zu ergreifen und den Angeklagten, der allerdings immer noch auf ███ schaute, einen Stich in den Rücken zu versetzen. Diese Lage hat das Schwurgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum dahin beurteilt, dass der rechtswidrige Angriff des Angeklagten auf seinen Vater noch fortdauerte.
Der Vater hatte vorher durch sein Verhalten, die Würgegriffe nach dem Hals des Vaters und die dabei ausgestoßenen Worte: „Heute rechnen wir miteinander ab, heute musst du verrecken“, deutlich zu erkennen gegeben, dass er seinem Vater ans Leben wollte. Wenn er vorübergehend von seinem Vater abließ, so doch nur, um die Einmischung ██s abzuwehren und sich dann ungestört wieder gegen den Vater wenden zu können. Diese Wendung gegen den Vater war auch schon eingetreten, wenn er nunmehr wieder von ihm abließ, um sich zu vergewissern, was ███ mache, so war auch damit der rechtswidrige Angriff des Angeklagten gegen den Vater noch nicht beendet. Dieser durfte und musste vielmehr nach der ganzen Lage damit rechnen, dass der Angeklagte sofort den Angriff fortsetzen werde, sobald er hoffen durfte, von ███ dabei nicht gestört zu werden. Die Notwehrlage, in der sich der Vater von Anfang an befunden hatte, war also noch nicht beendet.
Dem Schwurgericht ist auch darin beizustimmen, dass der Vater die Grenzen der Verteidigung noch nicht dadurch überschritt, dass er den Hirschfänger ergriff und damit auf den Angeklagten einstach. Der Angriff seines Sohnes richtete sich unmittelbar gegen sein Leben. In seinem Alter von 68 Jahren konnte er sich, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, auf die Dauer nicht auf seine Körperkräfte verlassen. Die Hilfe seiner Frau war vergeblich gewesen. Den Unterstützungsversuch, den sein Nachbar unternommen hatte, hatte der Angeklagte abgeschlagen. ██ war bei allem guten Willen, dem Vater gegen den Angeklagten zu helfen, ersichtlich nicht gesonnen, sich selbst ernsthaft zu gefährden. Bei dieser Sachlage muss entgegen der Ansicht der Revision verneint werden, dass der Vater des Angeklagten dadurch, dass er zum Hirschfänger griff, die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt. Dem Vater war auch nicht zuzumuten, sich den weiteren Angriffen des Angeklagten in der Weise zu entziehen, dass er, als der Angeklagte vorübergehend von ihm abließ, sich gegen ██ wandte und diesen in die Küche folgte, im Schlafzimmer blieb und die Verbindungstür zur Küche versperrte. Es war ihm kurz zuvor in bedrohlicher Lage Hilfe gekommen. Es war ihm nicht zuzumuten, dass er ihn, nur auf sein Wohl bedacht, nunmehr allein den weiteren Angriffen durch den Angeklagten ausgesetzt sein ließ. Es kann ihm deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er beiden in die Küche nachfolgte, um zu sehen, ob sein Eingreifen zum Schutz ██s erforderlich werden könnte.
Da der Vater während der ganzen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gehandelt hat, kann sich der Angeklagte für keine seiner Handlungen zur Rechtfertigung auf Notwehr berufen. Denn diese setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Auch § 53 Abs. 3 StGB kann nicht eingreifen, weil auch seine Anwendung zur Voraussetzung hat, dass eine Notwehrlage besteht.
Das Schwurgericht ist nach alledem zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte rechtswidrig handelte, als er mit natürlichem Tötungswillen seinem Vater die Stichverletzungen beibrachte, die auch dessen Tod zur Folge hatten. Nach den Feststellungen scheidet, wenn auch das Urteil dazu keine ausdrücklichen Ausführungen enthält, die Annahme aus, dass der Angeklagte irrtümlicherweise die Voraussetzungen der Notwehr als gegeben angesehen haben könnte, als er seinem Vater die Stichverletzungen beibrachte. Sein natürlicher Wille während der ganzen Auseinandersetzung war darauf gerichtet, seinen Vater zu töten. Das Schwurgericht folgert das in rechtlich nicht angreifbarer Weise aus den Worten, die der Angeklagte während des Kampfes mit seinem Vater vor und nach der Stichverletzung, die er erhielt, ausstieß („Heute verreckst du! Heute rechnen wir ab! Ich schneide dir noch den Hals ab; wir verrecken beide!“). Mit der Feststellung des unbedingten Tötungswillens schließt das Schwurgericht die Möglichkeit des Handelns zur Abwehr eines vermeintlichen rechtswidrigen Angriffs mit hinreichender Bestimmtheit aus. Deshalb braucht nicht näher erörtert zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand, der im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit handelt, sich überhaupt darauf berufen kann, dass er die Voraussetzungen der Notwehr als gegeben angesehen habe.
Das Schwurgericht hat demnach ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Unbedenklich ist auch seine Annahme, dass er sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Die Revision ist demnach im Ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
| Dr. Geier | Glangmann | ||
| Montel | Jagusch |