Treffer
BGH Beschluss

Gesamtstrafenbildung: Rechtskraft fehlerhafter Gesamtstrafe hindert Neufestsetzung nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 83/88
Datum
24.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Bildung der Gesamtstrafe; das Landgericht wertete eine frühere rechtskräftige Gesamtstrafe als Zäsur, obwohl diese fehlerhaft Einzelstrafen für nach der angeblichen Zäsur begangene Taten einbezogen hatte. Der BGH hob den Teil des Urteils zur Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Begründung: Für § 55 StGB ist die sachliche Lage maßgeblich; Rechtskraft kann eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung nicht zäsurwirksam binden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind die sachlichen Voraussetzungen (insbesondere die zeitliche Reihenfolge der Taten) maßgeblich; die bloße Rechtskraft einer früheren Entscheidung entbindet hiervon nicht.

2

Eine unter Missachtung der Zäsurwirkung frühere(n) Urteils fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe hindert nicht die Auflösung dieser Gesamtstrafe und die Neubildung von Gesamtstrafen durch den späteren Tatrichter.

3

Die Rechtskraft einer Gesamtstrafenentscheidung begründet keine Bindungswirkung für die Einbeziehung erst später bekannt gewordener oder bei der früheren Entscheidung unbekannter Taten; solche Taten sind bei der jetzigen Gesamtstrafenbildung erneut zu berücksichtigen.

4

Ist eine frühere Gesamtstrafenbildung aufgehoben oder als fehlerhaft zu betrachten, so steht der Bildung einer oder mehrerer neuer Gesamtstrafen nichts entgegen; ein zwischenzeitlicher Beschluss nach § 460 StPO entfaltet hierfür keine zäsurwirksame Bindungswirkung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 5. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 83/88 in der Strafsache gegen den Zimmermann Arwed Heinz, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1957 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Leitsatz

Die Rechtskraft eines Urteils, das unter Missachtung der Zäsurwirkung eines früheren Urteils fehlerhaft eine Gesamtstrafe gebildet hat, hindert nicht, bei späterer Aburteilung früher begangener Taten die fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Erörterung bedarf nur die Bildung der Gesamtstrafe; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die im angefochtenen Urteil geahndeten Betrügereien beging der Angeklagte zwischen dem 14. März 1986 und dem 3. April 1986. Das Landgericht hat gesehen, dass dieser Zeitraum vor dem am 21. Mai 1986 gegen den Angeklagten ergangenen Urteil des Amtsgerichts Waiblingen liegt und deshalb gemäß § 55 StGB die in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich einzubeziehen gewesen wären. An dieser Einbeziehung hat es sich aber gehindert gesehen, weil das Amtsgericht Waiblingen am 21. Mai 1986 seinerseits unter Berufung auf § 55 StGB die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Schorndorf vom 3. April 1985, des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 21. Juni 1985 und des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1985 in die von ihm gebildete Gesamtstrafe einbezogen hatte.

Diese Einbeziehung war – wie das angefochtene Urteil zutreffend wertet – fehlerhaft; denn keine der am 21. Mai 1986 abgeurteilten Taten war vor dem 3. April 1985 begangen worden.

Dennoch meint das Landgericht, durch die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Waiblingen vom 21. Mai 1986 sei es an der Einbeziehung der damals verhängten Einzelstrafen in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe gehindert. Unter Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz NStZ 1981, 392 ist es der Auffassung, die – wenn auch rechtsfehlerhafte – Prüfung und Anwendung von § 55 StGB durch das Amtsgericht Waiblingen hindere, weil in Rechtskraft erwachsen, die sonst mögliche (richtige) Gesamtstrafenbildung. § 55 StGB gestatte nicht, bewusst (wenn auch fehlerhaft) getroffene rechtskräftige Entscheidungen nachträglich zu korrigieren. Maßgebliches Datum für eine Gesamtstrafenbildung sei daher der 3. April 1985; vor diesem Tag ist keine der jetzt abgeurteilten Taten geschehen. Das Landgericht hat die mit seiner Rechtsauffassung in diesem Fall verbundene Härte durch entsprechende Berücksichtigung bei Bildung der Gesamtstrafe ausgeglichen.

Der Senat vermag der Rechtsmeinung des Landgerichts nicht zu folgen. § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefasst werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. BGHSt 9, 5, 8; 7, 180, 181; BGH GA 1955, 244; 1963, 374). Es ist kein Grund ersichtlich, anders zu verfahren, wenn die frühere Gesamtstrafenbildung deshalb fehlerhaft ist, weil das Gericht Einzelstrafen für Taten einbezogen hat, die erst nach der für die Zäsurwirkung maßgebenden früheren Verurteilung begangen worden sind. Die Rechtskraft der früheren Gesamtstrafenentscheidung ändert nichts an den sachlichen Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung und kann insbesondere nicht (mit Bindungswirkung für spätere Entscheidungen) einer Verurteilung Zäsurwirkung beimessen, die ihr nach den allgemeinen Grundsätzen nicht zukommt. Für die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB gibt die sachliche, nicht die verfahrensrechtliche Lage den Ausschlag (vgl. BGHSt 32, 190, 193; LG Ulm NStZ 1984, 361 m. Anm. Sick; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe S. 180 ff.).

Das für die Bindungswirkung der fehlerhaften Gesamtstrafenentscheidung angeführte Argument, es sei in solchem Fall die Vorschrift des § 55 StGB nicht unberücksichtigt geblieben, vielmehr geprüft und – wenn auch rechtsfehlerhaft – angewendet worden, verfängt umso weniger, als es allenfalls im Hinblick auf die Verurteilungen gelten könnte, die der Richter zur Zeit seiner Entscheidung kannte. Straftaten, die ihm unbekannt waren, konnte er in seine Willensbildung nicht einbeziehen. Seiner Entscheidung dennoch Rechtskraftwirkung auch in Bezug auf solche erst später bekannt gewordene Taten beizumessen, würde der Bestimmung des § 55 StGB unmittelbar zuwiderlaufen und auch der Rechtskraft eine Wirkung beimessen, die ihr nicht zukommt.

Der Hinweis des Landgerichts Koblenz aaO auf § 460 StPO besagt nichts. Wenn zu dieser Vorschrift im Hinblick auf den Wortlaut („außer Betracht geblieben“) die Meinung vertreten wird, bewusstes – wenn auch fehlerhaftes – Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung im Urteil hindere ein zum Zwecke der Korrektur stattfindendes Beschlussverfahren (OLG Koblenz MDR 1975, 73 m. w. Nachw.), so hat das ganz andere Bedeutung und führt jedenfalls nicht dazu, einer Verurteilung mit bindender Wirkung für spätere Entscheidungen eine ihr nicht zukommende Zäsurwirkung beizumessen. Abgesehen von der ganz anderen Funktion des in § 460 StPO vorgesehenen Beschlussverfahrens (vgl. BGHSt 12, 1, 5) geht es im vorliegenden Fall nicht darum, allein zum Zwecke der Korrektur über denselben Sachverhalt erneut zu entscheiden, sondern darum, die jetzt neu verhängten Einzelstrafen in den durch § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtstrafenzusammenhang einzuordnen.

Über die Gesamtstrafe ist daher unter Einbeziehung aller noch nicht erledigten Strafurteile neu zu befinden, gegebenenfalls unter Bildung mehrerer Gesamtstrafen. Der am 4. November 1985 nach § 460 StPO ergangene, vom Amtsgericht Waiblingen am 21. Mai 1986 aufgehobene Beschluss entfaltet als solcher keine Wirkung mehr. Sollte sich ergeben, dass die in diesem Beschluss erfolgte Gesamtstrafenbildung richtig war, so besteht kein Hinderungsgrund, wiederum eine solche Gesamtstrafe zu bilden.

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