Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Geldfälschung und Einziehung des Fahrzeugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 83/87
Datum
12.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die falsche Behandlung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Geldfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Scheine. Der BGH gab der Sachrüge teilweise statt und änderte die Schuldsprüche von G und K zugunsten der Annahme einer Tateinheit. Zudem hob er den Strafausspruch auf wegen mangelnder Berücksichtigung der Einziehung bei der Strafzumessung und verwies zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten von dem für ihn günstigsten Sachverhalt auszugehen; stehen mehrere Handlungen aufgrund natürlicher Handlungseinheit in engem Zusammenhang, sind sie als Tateinheit zu behandeln (§ 52 Abs. 1 StGB).

2

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung eines Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte und die Revision die Annahme einer einheitlichen Tat erstrebt.

3

Trifft ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mehrere Mitangeklagte, kann nach § 357 StPO auch der Schuldspruch des Mitangeklagten entsprechend geändert werden.

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Bei Anordnung der Einziehung erheblicher Gegenstände nach § 74 StGB ist deren Wert in der Gesamtschau mit der Hauptstrafe zu berücksichtigen; bleibt diese Berücksichtigung ungewürdigt, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 18. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 83/87 in der Strafsache gegen Franz G(_____), geboren am ███████████ in █████ (Schweiz), wegen Geldfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO bezüglich des Angeklagten K(____) gemäß § 357 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Juli 1986

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte G(____) der Geldfälschung in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Falschgeld sowie des versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld, der Angeklagte K(____) der Geldfalschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Inverkehrbringen von Falschgeld schuldig ist;

2. in Bezug auf die vorbezeichneten Angeklagten im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.

I. 1. Der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen bleiben, als es sich um das Konkurrenzverhältnis handelt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von Falschgeld (II A 1 der Urteilsgründe) und dem Verbrechen der Geldfälschung (II A 2 der Urteilsgründe) nicht. Danach übergab der Angeklagte dem Mitangeklagten K(____) die gefälschte 100-DM-Note „gleichzeitig mit der genannten Übergabe der zwei 100-Dollar-Scheine oder kurz vor- oder nachher“ (UA S. 9). Hiernach hätte die Strafkammer bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Taten den dem Angeklagten günstigsten Sachverhalt zugrunde legen und damit von einer gleichzeitigen Übergabe der gefälschten 100-DM-Note und der beiden falschen 100-Dollar-Scheine ausgehen müssen. Bei dieser Sachlage aber stehen beide Akte auf Grund einer natürlichen Handlungseinheit im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zueinander.

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; auch die Revision erstrebt die Annahme einer einheitlichen Tat.

2. Die Verurteilung des Mitangeklagten K(____) (II B 1 und 2 der Urteilsgründe) ist von demselben Rechtsfehler bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der „Anfang September 1985“ begangenen Taten betroffen (vgl. UA S. 12/13, 22). Gemäß § 357 StPO ist deshalb auch der ihn betreffende Schuldspruch zu ändern.

II. 1. Schon die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der in den Fällen II A 1 und 2 der Urteilsgründe gegen den Revisionsführer verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge.

2. In Bezug auf den Revisionsführer begegnet der Strafausspruch aus einem weiteren Grunde durchgreifenden Bedenken, weshalb auch die im Fall II A 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe – es handelt sich um die Einsatzstrafe – keinen Bestand hat. Das Landgericht hat den zur Tatbegehung in dem zuletzt genannten Fall benutzten Pkw des Angeklagten gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogen (UA S. 27). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Tatrichter sich des Charakters dieser Einziehung als Nebenstrafe bewusst war und bedacht hat, dass eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist, um insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR 1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 5. Mai 1984 – 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58). Der Wert des eingezogenen Kraftfahrzeugs (vgl. UA S. 4) ist hier so beträchtlich, dass es sich nicht erübrigte, ihn im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen.

3. Auch in Bezug auf den Mitangeklagten K(____) muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

III. Im Übrigen hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Kuhn Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof

Foth ist beurlaubt und Dr. Granderath kann deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg
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