Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur 'nicht geringen Menge'

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 83/85
Datum
26.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten als begründet angesehen und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Das Gericht bemängelte unzureichende Feststellungen zur Bestimmung der "nicht geringen Menge" (insbesondere fehlende Angaben zum angenommenen THC‑Mindestgehalt) sowie zur Zulässigkeit der Zusammenrechnung von Einzelmengen und zum Gesamtvorsatz. Ferner wurde die strafschärfende Berücksichtigung von Gewinn als problematisch im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot erachtet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung der "nicht geringen Menge" i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG muss das Gericht darlegen, von welchem Mindestgehalt an THC es ausgeht; pauschale Qualitätsangaben genügen nicht.

2

Preisangaben oder Farbe des Haschischs sind für sich allein nicht geeignet, verlässlich auf den THC‑Gehalt oder die für die Einstufung maßgebliche Qualität zu schließen.

3

Ein Zusammenrechnen einzelner Mengen zur Bestimmung einer nicht geringen Gesamtmenge ist nur zulässig, wenn aus den Feststellungen ein Gesamtvorsatz hervorgeht; der bloße allgemeine Entschluss zu wiederholten Straftaten oder zur dauerhaften Einnahmequelle reicht hierfür nicht aus.

4

Die strafschärfende Würdigung eines aus der Straftat erzielten Gewinns kann gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, soweit dieselben Umstände bereits Tatgehalt oder gesetzliche Zwecksetzung der Strafnorm konstituieren.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 83/85 in der Strafsache gegen den Hotelkaufmann Rudolf Sch███████ aus ██████, dort geboren am █ 1955, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 1984, auch soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ██████████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: *"Die auf die Sachrüge gestützte Revision dringt durch. Die bisherigen Feststellungen lassen den von der Strafkammer angenommenen Schuldumfang nicht ausreichend erkennen. Sowohl bei der Annahme des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“ in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als auch bei der Bejahung desselben Rechtsbegriffs in der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG hätte die Strafkammer erkennen lassen müssen, von welchem Mindestgehalt an THC sie ausgegangen ist

(vgl. BGH NStZ 1984, 556). Was sie unter ihren allgemeinen Qualitätsangaben versteht, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Aus den jeweiligen Preisangaben lassen sich insoweit keine Rückschlüsse ziehen, da Haschisch von „mittlerer“ Qualität zum Grammpreis von 15,– DM (UA S. 9/10), solches von „guter“ Qualität für 11,– bis 12,– DM (UA S. 13) verkauft wurde. Auch die die Herkunft bezeichnende Farbe reicht zur Qualifizierung hier nicht aus, da schwarzes Haschisch einmal zum Grammpreis von 20,– DM, ein zweites Mal für 11,– bis 12,– DM verkauft wurde (UA S. 15). Es erscheint auch zweifelhaft, ob die Strafkammer die jeweils gehandelten bzw. eingeführten Einzelmengen zur Bestimmung der nicht geringen Menge zusammenzählen durfte. Die Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz lassen sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, reicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser liegt nur vor, wenn der spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasste Tatentschluss

sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefähren Ausführungsart umfasst. Dazu ist zwar nicht erforderlich, dass für den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (BGH bei Holtz MDR 1983, 622). Der den Schuldumfang betreffende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung bereits des Schuldspruchs. Gemäß § 357 StPO erfasst die Aufhebung auch die Verurteilung des Mitangeklagten P████████, der seine ursprünglich eingelegte Revision zurückgenommen hat.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einen Gewinn aus rechtswidrigen Geschäften gezogen hat, die in hohem Maße die Volksgesundheit gefährden (UA S. 21). Diese Erwägungen decken sich

mit Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen."*

Dem tritt der Senat bei.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur 'nicht geringen Menge' — Themis