Revision verworfen: Beihilfe zur Freiheitsberaubung und Nötigung trotz Dienstpflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 837/51
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Freiheitsberaubung setzt voraus, dass der Gehilfe wissentlich und willentlich einen Beitrag leistet, durch den die Freiheitsberaubung ermöglicht oder gefördert wird.
Wer einen Unschuldigen festnimmt und an Dritte ausliefert, obwohl er dessen Unschuld kennt, macht sich der Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie gegebenenfalls der Beihilfe zur Nötigung strafbar.
Die Erfüllung dienstlicher Pflichten enthebt nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn der Handelnde die Rechtswidrigkeit oder die Gefahr der Misshandlung kennt und vorsätzlich Hilfe leistet.
Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; tragfähige Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Schwurgericht, 20. März 1952
Landgericht [REDACTED::<2>] – Schwurgericht, 20. März 1952
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts vom 20. März 1952 wird verworfen.
Tatbestand
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.
Die Angeklagte war während des Krieges als Unteroffizierin bei einer Fliegerhorteinheit eingesetzt. Sie hat in dieser Eigenschaft im Jahre 1944 einen Studtrucker namens [REDACTED::<1>] festgenommen und an die Feldpolizei ausgeliefert. Das Kriegsgericht hat ihn wegen Fahnenflucht zum Tode verurteilt und das Urteil vollstreckt. Die Angeklagte hat den Studtrucker auf der Fahrt zur Feldpolizei mißhandelt.
Die Angeklagte hat Revision eingelegt mit der Begründung, das Schwurgericht habe ihre Verurteilung zu Unrecht auf § 239 Abs. 2 StGB gestützt. Sie habe nicht gewußt, daß der Studtrucker unschuldig sei. Sie habe auch nicht gewußt, daß er mißhandelt werden solle. Sie habe nur ihre Pflicht als Unteroffizierin erfüllt.
Gründe
I. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte den Studtrucker [REDACTED::<1>] im Jahre 1944 festgenommen und an die Feldpolizei ausgeliefert hat. Es hat weiter festgestellt, daß sie ihn auf der Fahrt zur Feldpolizei mißhandelt hat. Es hat angenommen, daß die Angeklagte gewußt hat, daß der Studtrucker unschuldig war und daß sie ihn der Gefahr der Mißhandlung durch die Feldpolizei ausgesetzt hat. Es hat die Angeklagte deshalb wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung verurteilt.
II. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.
1. Das Schwurgericht hat die Angeklagte zu Recht wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung verurteilt. Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Angeklagte hat den Studtrucker [REDACTED::<1>] festgenommen und an die Feldpolizei ausgeliefert, obwohl sie wußte, daß er unschuldig war. Sie hat ihn auch auf der Fahrt zur Feldpolizei mißhandelt. Sie hat damit wissentlich und willentlich dazu beigetragen, daß der Studtrucker seiner Freiheit beraubt und genötigt wurde. Sie hat sich damit der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung schuldig gemacht.
2. Die Revision rügt, das Schwurgericht habe ihre Verurteilung zu Unrecht auf § 239 Abs. 2 StGB gestützt. Sie habe nicht gewußt, daß der Studtrucker unschuldig sei. Sie habe auch nicht gewußt, daß er mißhandelt werden solle. Sie habe nur ihre Pflicht als Unteroffizierin erfüllt.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte gewußt hat, daß der Studtrucker unschuldig war und daß sie ihn der Gefahr der Mißhandlung durch die Feldpolizei ausgesetzt hat. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagte hat sich daher wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung strafbar gemacht.
3. Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe ihre Verurteilung zu Unrecht auf § 239 Abs. 2 StGB gestützt, weil sie nur ihre Pflicht als Unteroffizierin erfüllt habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Angeklagte hat den Studtrucker [REDACTED::<1>] festgenommen und an die Feldpolizei ausgeliefert, obwohl sie wußte, daß er unschuldig war. Sie hat ihn auch auf der Fahrt zur Feldpolizei mißhandelt. Sie hat damit wissentlich und willentlich dazu beigetragen, daß der Studtrucker seiner Freiheit beraubt und genötigt wurde. Sie hat sich damit der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung schuldig gemacht. Daß sie dabei ihre Pflicht als Unteroffizierin erfüllt hat, ändert nichts an ihrer Strafbarkeit.
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte zu Recht wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung verurteilt. Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Angeklagte hat den Studtrucker [REDACTED::<1>] festgenommen und an die Feldpolizei ausgeliefert, obwohl sie wußte, daß er unschuldig war. Sie hat ihn auch auf der Fahrt zur Feldpolizei mißhandelt. Sie hat damit wissentlich und willentlich dazu beigetragen, daß der Studtrucker seiner Freiheit beraubt und genötigt wurde. Sie hat sich damit der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung schuldig gemacht.
Die Rüge der Revision, das Schwurgericht habe ihre Verurteilung zu Unrecht auf § 239 Abs. 2 StGB gestützt, weil sie nicht gewußt habe, daß der Studtrucker unschuldig sei und daß er mißhandelt werden solle, ist unbegründet. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte gewußt hat, daß der Studtrucker unschuldig war und daß sie ihn der Gefahr der Mißhandlung durch die Feldpolizei ausgesetzt hat. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die weitere Rüge der Revision, das Schwurgericht habe ihre Verurteilung zu Unrecht auf § 239 Abs. 2 StGB gestützt, weil sie nur ihre Pflicht als Unteroffizierin erfüllt habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Angeklagte hat den Studtrucker [REDACTED::<1>] festgenommen und an die Feldpolizei ausgeliefert, obwohl sie wußte, daß er unschuldig war. Sie hat ihn auch auf der Fahrt zur Feldpolizei mißhandelt. Sie hat damit wissentlich und willentlich dazu beigetragen, daß der Studtrucker seiner Freiheit beraubt und genötigt wurde. Sie hat sich damit der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung schuldig gemacht. Daß sie dabei ihre Pflicht als Unteroffizierin erfüllt hat, ändert nichts an ihrer Strafbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht [REDACTED::<2>] – Schwurgericht – Urteil vom 20. März 1952 – [REDACTED::<3>]