Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung von vollendetem in versuchten schweren Raub, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 836/92
Datum
12.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes und Waffendelikten ein. Streitpunkt war, ob die Feststellungen eine Zueignungsabsicht für einen vollendeten Raub tragen oder nur einen Versuch begründen. Der BGH ändert den Schuldspruch zu versuchtetem schweren Raub, bestätigt die Waffendelikte und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines vollendeten Raubes ist erforderlich, dass der Täter die konkrete Zueignungsabsicht gegenüber der konkret weggenommenen Sache hat; bloßes Nehmen in der irrigen Erwartung, die Sache enthalte Geld, genügt dafür nicht ohne tragfähige Feststellungen.

2

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Zueignungsabsicht, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO selbst ändern, wenn hierdurch der Angeklagte nicht benachteiligt wird.

3

Führt die Umqualifikation eines Tatvorwurfs (z. B. von vollendet auf versucht) zu einer möglichen anderen Rechtsfolge oder Strafmilderung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Tateinheitliche Verurteilungen können für einzelne Delikte bestehen bleiben, soweit für diese Teilverurteilungen keine rechtlichen oder feststellungsbedingten Mängel ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 8. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 12. Januar 1993 in der Strafsache gegen █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am Gualtiero ██ 1952 in Roi (Italien), wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Juli 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist, b) im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der erhobenen Sachrüge zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

„Während die – tateinheitliche – Verurteilung wegen des Waffendelikts Rechtsfehler nicht erkennen lässt, kann die Verurteilung wegen des schweren Raubes nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung wegen eines vollendeten schweren Raubes nicht.

Nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 5–7) entschloss sich der Angeklagte wegen finanzieller Probleme zu einem Überfall auf den Kaufmann Ra[REDACTED], nachdem er einen Tipp dahingehend erhalten hatte, dieser transportiere regelmäßig 20.000 bis 30.000 DM. Bei dem Überfall entwendete der Angeklagte zwei Koffer, in denen sich jedoch „ausnahmsweise kein Geld befand“ (UA S. 6).

Der Angeklagte konnte seinem Opfer entgegen seinem Tatplan kein Geld wegnehmen. Unter diesen Umständen kann ein vollendeter Raub nur angenommen werden, wenn sich der Angeklagte auch die Koffer gewaltsam zueignen wollte (vgl. BGH Beschluss vom 31. Oktober 1986, 3 StR 470/86 = BGHR § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH StV 1990, 407). Dies nimmt die Kammer offensichtlich an (UA S. 10), ohne allerdings hierfür eine nähere Begründung zu geben. Angesichts des Tatplans – der Angeklagte wollte wegen seiner Schulden Geld erbeuten – versteht sich aber keinesfalls von selbst, dass sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten auch auf die Koffer – sei es auch nur als Transportmittel (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1989 – 3 StR 336/89 = BGHR § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4; StV 1990, 205) – bezog. Hierzu hätte es näherer Feststellungen bedurft. Zwar heißt es in dem angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe von dem Zeugen „den Autoschlüssel sowie alles Geld und die Koffer“ (UA S. 6) gefordert. Hier handelt es sich jedoch offensichtlich lediglich um eine missverständliche Formulierung der Kammer. Die wenige Sätze später getroffene Feststellung, der Angeklagte habe die Koffer genommen, „in denen sich ausnahmsweise kein Geld befand“, zeigt deutlich, dass er die Koffer lediglich nahm, weil er darin das Geld vermutete.

Da nicht zu erwarten ist, dass noch weitere zur Annahme eines vollendeten Raubes führende Feststellungen getroffen werden können, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Verurteilung wegen des Waffendelikts weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann deshalb den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts der nunmehr möglichen Strafmilderung nach den §§ 22, 49 StGB ist nicht sicher auszuschließen, dass auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.“

Dem tritt der Senat bei.

MaulGribbohmGranderath
UlsamerWahl
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