Aufhebung der Beihilfe-Verurteilung bei Zweifeln am Gehilfenvorsatz; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 83/61
- Datum
- 09.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Vorsatz des Gehilfen (§ 49 StGB) gehört Wissen und Wollen, dass die geleistete Hilfe die vom Täter gewollte Tat fördert; der Gehilfe muss ernstlich den Erfolg der Tatförderung wollen.
Fehlt der Gehilfenvorsatz, wenn der Gehilfe glaubt, seine Handlungen seien kein taugliches Mittel zur Förderung der Tat und könnten allenfalls zu einem erfolglosen Versuch beitragen.
Hat der Tatrichter tatsächliche Anhaltspunkte, die auch eine entlastende Motivation des Gehilfen nahelegen, muss er diese Möglichkeiten prüfen und begründet verwerten; unterbleibt dies, sind Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht tragfähig.
Ein Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) kommt nur in Betracht, wenn der Gehilfe einer gegenwärtigen und anders nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist; frühere Drohungen genügen hierfür nicht ohne weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 11. November 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen ███████ den Maler ███████ W 19 geboren am ████████████ wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ein Justizangestellter
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten WJ wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 11. November 1960, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen versuchten Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gefängnisstrafe und den Angeklagten (Beschwerdeführer) WJ, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Jugendstrafe von acht Monaten (unter Strafaussetzung) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten █████ rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
II. Die rechtliche Nachprüfung des Urteils muss zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der frühere Mitangeklagte ███, der Rentner ███, mit dem er und der Beschwerdeführer ████ zuvor gezecht hatten, auf einem Wege unversehens niedergeschlagen, um ██ seiner Barschaft zu berauben. Da seine Tat nicht den erhofften Erfolg hatte, forderte er ██ auf, bis zum nächsten Vormittag 50 DM unter einen Stein in der Nähe des Tatortes zu legen, widrigenfalls er ██ eine erneute Tracht Prügel verabreichen werde. Auf Verlangen ██ suchte der Beschwerdeführer, der sich bis dahin nicht an dem Tun ██ beteiligt, ihn vielmehr hiervon abzuhalten versucht hatte, einen entsprechenden Stein aus, legte ihn an den Wegrand und zeigte ihn dem von ███ herbeigezogenen █████. Dieser nahm die Drohung ██ ernst, entschloss sich am nächsten Morgen aber doch, kein Geld an der betreffenden Stelle niederzulegen.
███ hat sich bei dem zweiten Tatgeschehen nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 255 in Verb. m. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, wie es im Urteil irrtümlich heißt, § 45 StGB schuldig gemacht (BGH LM Nr. 5 zu § 255 StGB). Die dabei von dem Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit hat die Strafkammer als Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung gewürdigt. Das Landgericht legt dar, das Verhalten WJs sei geeignet gewesen, ███ Hilfe zu leisten. Das habe ███ auch gewusst. Er sei sich bewusst gewesen, dass ██ sich nach dem brutalen Niederschlag in einem Zustand äußerster Furcht und Angst befand und auf dem wenig begangenen Weg zu nächtlicher Stunde auf keine Hilfe von außen hoffen konnte. Weiter sei sich WJ, wie das Landgericht ausführt, darüber klar gewesen, dass er durch das Suchen, Niederlegen und Zeigen des Steins nicht nur für ██ den rein technischen äußeren Ablauf der Tat günstiger gestaltete, sondern dass er dadurch auch gegenüber ██ den Eindruck der durch ███ ausgesprochenen Drohung verstärkte, da ██ nun annehmen musste, WJ mache mit ███ gemeinsame Sache und werde gegebenenfalls auch die von diesem ausgesprochene Drohung verwirklichen helfen. Bloße innere Missbilligung der Tat könne dem Verhalten WJs den Charakter strafbarer Beihilfe nicht nehmen. Im Übrigen zeige seine Erkundigung am nächsten Tag bei ██, dass sich WJ von der Tat nicht vollständig innerlich distanziert habe.
Diese Ausführungen sind zum äußeren Tatbestand der Beihilfe nicht zu beanstanden, werden auch insoweit von der Verteidigung nicht angegriffen. Dagegen bestehen zur inneren Tatseite rechtliche Bedenken. Bei der hier festgestellten ungewöhnlichen Sachlage reichen die Darlegungen der Strafkammer nicht aus, um bei ███████ den inneren Tatbestand der Beihilfe darzutun. ████ war von Anfang an gegen irgend eine Behelligung █████ gewesen und hatte sich denn auch mehrfach durch Wort und Tat zum Schutz des Opfers eingesetzt. Zudem erbot sich ████ nach dem Vorzeigen des Steins, ██ mit sich nach Hause zu nehmen, damit dieser sich reinigen und umziehen könne. Auf letzteren Umstand ist das Landgericht nicht eingegangen. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Andererseits konnte das Landgericht aus der Erkundigung WJs am nächsten Tag bei dem zufälligen Zusammentreffen mit ██ nicht ohne weiteres schließen, dass sich ████ von der Tat „nicht vollständig innerlich distanziert“ habe. Die Strafkammer hätte insoweit die vielleicht ebenso nahe liegende Möglichkeit prüfen müssen, ob die Frage ███ nicht auf bloßer Neugier beruhte.
Zum Vorsatz des Gehilfen (§ 49 Abs. 1 StGB) gehört sein Wissen und Wollen, dass die von ihm unterstützte Tat mit seiner Hilfe begangen wird. Er muss daher die Hilfe mit dem Vorsatz leisten, die Vollendung der von dem Täter gewollten Tat zu fördern, und insoweit muss auch sein Wille auf diesen Erfolg gerichtet sein (RGSt 60, 23, 24 mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es, wenn der Gehilfe von seinem Tun glaubt, dass es kein taugliches Mittel zur Förderung der Vollendung der Tat sei, sondern höchstens dazu beitragen könne, dem Täter zu einem erfolglosen Versuch der Ausführung seines Vorhabens Hilfe zu leisten (BGH 3 StR 240/53 v. 21. Januar 1954 bei Dallinger MDR 1954, 335). Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt spricht vieles dafür, dass ██ bei seinen ohnehin recht geringfügigen Handreichungen von diesen Vorstellungen geleitet war. Er war ja bestrebt, ██ dem gewalttätigen Zugriff ███s zu entziehen und den Überfallenen nach Hause entkommen zu lassen. ███s Drohung sollte allerdings nach dessen Vorstellung bis zum nächsten Tag weiterwirken. ██ mag aber erwogen haben, dass ██ nun zunächst einmal frei kam und in der Lage war, etwa durch Anzeige des Vorfalls, die Drohung unwirksam zu machen. Das Landgericht führt zwar aus, WJ sei sich bewusst gewesen, dass sich ██ nach dem brutalen Niederschlag in einem Zustand äußerster Furcht und Angst befand. Diese Annahme des Tatrichters verträgt sich aber nicht ohne weiteres mit den übrigen Feststellungen. Denn ██ hatte immerhin nach dem Überfall durch ███ auf diesen mit seinem Schlüsselbund eingeschlagen und hatte sogar noch zuletzt beiden Angeklagten Vorhaltungen gemacht.
Nach alledem besteht die Möglichkeit, dass ██ bei dem Erpressungsunternehmen ███s nicht mit dem nach § 49 StGB vorausgesetzten ernstlichen Hilfeleistungswillen, sondern nur zum Schein mitgemacht hat, um dadurch praktisch dem Opfer ██ zu helfen. Wäre das so gewesen, dann wäre eine strafbare Beihilfe ██████ zu verneinen. Der Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (RGSt 61, 242 ff; BGH NJW 1951, 769 Nr. 15) bedurfte nach Sachlage keiner Erörterung. Im Übrigen wäre die Erwägung, die Förderung des Erpressungsversuchs sei nicht der letzte Ausweg gewesen, rechtlich nicht angreifbar.
Auch ein wirklicher oder vermeintlicher Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) kam hier nach dem Sachverhalt nicht in Betracht. Denn nach den Feststellungen spricht nichts dafür, dass ████ zu seinen Handreichungen durch eine Drohung ██s mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben genötigt worden ist. ███s Androhung, ████ zu schlagen, lag zeitlich zurück. Diese Drohung hatte zudem auf ██ keinen Eindruck gemacht. Denn statt sich an dem Raubüberfall zu beteiligen, stellte er sich schützend vor ██, ohne dass ███ deshalb gegen ihn tätlich wurde. Außerdem versuchte ██ auch nach dem Raubversuch auf ███ einzuwirken, ██ doch fortgehen zu lassen. Als ███ dann ████ anwies, einen Stein zu zeigen, sprach er keine Drohungen gegen ████ aus. Schließlich sind beide nachher anscheinend ganz einträchtig zusammen nach Hause gegangen.
III. Der Tatrichter hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten erneut zu prüfen.
Sollte die Strafkammer dennoch wieder zu einem Schuldspruch gelangen, so wird die Frage der Ahndung nach Maßgabe des § 105 in Verb. m. §§ 4, 13 JGG sorgfältig zu prüfen sein. ██ hat sich, trotz seiner Angetrunkenheit und seiner labilen Wesensart, vor und nach dem Erpressungsmanöver ███s doch immerhin erheblich für das Opfer eingesetzt und diesem gegenüber menschliche Gefühle gezeigt.
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