Revision: Kuppelei-Verurteilung bestätigt; Freispruch mit Auslagenfrage zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 83/59
- Datum
- 14.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kuppelei (§ 180 StGB) umfasst auch das bewusste Verschaffen von Gelegenheiten oder das Beseitigen von Hemmnissen zur Ausübung von Unzucht sowie das Fördern durch Zureden oder Zusicherung fehlender Nachteile.
In einem Betrieb begründet das bewusste Gestatten oder Fördern sexueller Kontakte durch den Betriebsleiter eine Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung und kann damit tatbestandsmäßig Kuppelei fördern.
Hat ein Gericht im Freispruchs- oder Verfahrensurteil nicht über die Erstattung notwendiger Verteidigungsauslagen entschieden, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Liegt die einzige belastende Aussage offensichtlich nur von geringem Gewicht oder fehlen verlässliche Anhaltspunkte für eine Anwesenheit der Angeklagten am Tatort, entfällt ein begründeter Tatverdacht und rechtfertigt dies den Freispruch sowie ggf. die Erstattung der notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 20. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Geschäftsführer Otto Wilhelm ███ jun., geboren am ██████ 1920 in ███████, 2. die Hausfrau ████, geboren am ████████ in █████████,
wegen Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. März 1957 wird verworfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten ████ wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen dieser Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Zur Revision des Angeklagten ███
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe und wegen Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt und beide Strafen als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Kuppelei; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte betrieb in dem von seinem Vater geleiteten Hotel in eigener Regie eine Bar, von der aus auch ein Zugang zu den Hotelräumen bestand. In 4 bis 5 Fällen erklärte er der bei ihm beschäftigten Bardame Pia K., sie könne ruhig mit einem Gast des Hotels in dessen Zimmer gehen, sie möge nur aufpassen, dass seine Mutter nichts merke. Er handelte dabei in dem Bestreben, seinen Barbesuchern etwas zu bieten, und versprach sich davon eine Umsatzsteigerung für seinen Betrieb. Die K. folgte in jedem Falle seiner Anregung und hatte mit den jeweiligen Hotelgästen auf deren Zimmer Geschlechtsverkehr.
Die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 180 StGB.
Der Angeklagte hatte die Pflicht, in seinem Betrieb Zucht und Ordnung aufrechtzuerhalten (vgl. RG HRR 29 Nr. 201). In Verletzung dieser Pflicht leistete er der Unzuchtsausübung der K. schon damit durch Verschaffung von Gelegenheit Vorschub, dass er dieser durch sein bewusstes Zureden, Hotelgästen den Beischlaf zu gestatten, zu erkennen gab, es würden daraus für ihr Anstellungsverhältnis als Bardame keine nachteiligen Folgen entstehen. Er machte sie dadurch innerlich bereit, der Ausübung der Unzucht nachzugehen, und beseitigte ein Hindernis, das der Unzuchtsausübung entgegenstand (vgl. BGHSt 9, 71, 75 f.). Außerdem ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass die Eltern des Angeklagten einen geschlechtlichen Verkehr von Bardamen mit Gästen des Hotels nicht wünschten und dass es insbesondere gegen ihren Willen geschah, wenn zu diesem Zwecke der besondere Zugang von der Bar zu den Räumlichkeiten des Hotels benutzt wurde. Wenn der Angeklagte es der K. ausdrücklich gestattete, auf diesem Wege mit Hotelgästen in deren Zimmer zu gelangen, verkehrte er dieses Verbot in sein Gegenteil und beseitigte auch damit ein Hindernis, das ohne seine Einwirkung dem Beginnen der K. im Wege gestanden hätte.
II. Zur Revision der ████
Die Angeklagte ████ ist vom Landgericht mangels Beweises freigesprochen worden. Mit ihrer Revision wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht die Staatskasse nicht mit den notwendigen Auslagen ihrer Verteidigung belastet hat. Das Urteil des Landgerichts äußert sich zu dieser Frage überhaupt nicht.
Die Revision beanstandet das und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verteidiger in seinem Schlussvortrag gerade auf die Erstattung der Auslagen durch die Staatskasse Wert gelegt habe; nach der Sitzungsniederschrift hat er ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Vorbringen der Revision könnte deshalb als eine auf § 267 StPO in Verbindung mit § 34 StPO gestützte Verfahrensrüge auszulegen sein. Ob dies anzunehmen ist und ob nicht schon diese Verfahrensrüge Erfolg haben müsste, kann jedoch unentschieden bleiben. Denn auf jeden Fall hatte das Landgericht auch ohne einen besonderen Antrag des Verteidigers Anlass gehabt, auf die Frage der Auslagenerstattung einzugehen, weil in den beiden vom Eröffnungsbeschluss erfassten Fällen das Gewicht der einzigen belastenden Aussage offensichtlich sehr gering war und im dritten von der Strafkammer in unzulässiger Weise ohne Anklage und Eröffnungsbeschluss verhandelten Fall (der belgischen Richter) nicht einmal verlässliche Anhaltspunkte für eine Anwesenheit der Angeklagten am Tatort bestanden. Unter diesen Umständen lag es nahe, das Fortbestehen eines begründeten Tatverdachts für alle der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten zu verneinen. Die Revision greift deshalb mit der Sachrüge durch.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird vorsorglich auf die Ausführungen bei Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 6 b zu § 467 StPO und die Entscheidung BGH NJW 1958, 452 Nr. 20 hingewiesen.
| Dr. Geier | Martin | Willms | |||
| Mantel | Hübner |