Revision verworfen: Keine dirigistische Zuhälterei bei Strichlisten und Pauschalabgaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 835/84
- Datum
- 12.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für dirigistische Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) ist erforderlich, dass das Täterverhalten geeignet ist, die Prostituierte in wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit zu halten und ihre Selbstbestimmung nachhaltig zu beeinträchtigen.
Die Führung von Abrechnungs- oder Strichlisten zur Sicherstellung der Abführung von Stichgeld oder Tagespauschalen allein begründet nicht das Merkmal des Überwachens im Sinne des §181a Abs.1 Nr.2 StGB.
Die Erhebung von Stichgeld oder pauschalen Abgaben führt nicht automatisch zu einer zur Prostitutionsausübung nötigen wirtschaftlichen Abhängigkeit; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Einflussnahme und Kontrollmöglichkeiten des Täters.
Tatrichterliche Feststellungen sind für die rechtliche Würdigung erheblich; ein revisionsrechtlicher Vorwurf der unzutreffenden rechtlichen Qualifikation kann nicht auf bloßen Spekulationen beruhen, die den Urteilsfeststellungen widersprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 17. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █ wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ ███████████ des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ███ als Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Vertreter des Angeklagten, Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Förderung der Prostitution verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, dass die Angeklagten nicht wegen dirigierender Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft worden sind. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen boten die Angeklagten in ihrem unter der Bezeichnung „Freizeit-Center“ geführten, als Sauna-Club getarnten bordellartigen Betrieb 16 Dirnen die Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution und zu einem Nebenverdienst durch Animieren der Gäste zum Sekttrinken. Sie erhielten 50 % des vermittelten Sektumsatzes. Den Preis für den Geschlechtsverkehr setzten die Angeklagten nach Absprache mit den Prostituierten in Übereinstinmung mit den in anderen derartigen Clubs üblichen Preisen auf zunächst 150,-- DM, später auf 100,-- DM fest; in der Preisgestaltung für sexuelle Sonderleistungen waren die Dirnen frei. Die Angeklagten kontrollierten die Höhe der Prostitutionserlöse sowenig wie die Einhaltung der Mindestpreise. Die Öffnungszeit von täglich 12 Stunden war in zwei Arbeitsschichten von jeweils sechs Stunden eingeteilt; in welcher Schicht sie anwesend waren, regelten die Prostituierten selbst; sie konnten nach Belieben tageweise fernbleiben oder ganz ausscheiden. Vom Prostitutionserlös hatten die Dirnen zunächst DM 50,-- pro Freier als sogenanntes Stichgeld, später eine Tagespauschale zwischen DM 100,-- und DM 200,-- unabhängig von der Anzahl der Freier abzuführen. Für die Vornahme der sexuellen Handlungen hielten die Angeklagten von den Clubräumen durch eine Zugangstür räumlich getrennte Zimmer bereit. Die Zugangstür war grundsätzlich verschlossen. Zur Benutzung der Zimmer mussten die Dirnen sich jeweils den Schlüssel von den Angeklagten aushändigen lassen, die hierüber eine Strichliste führten, nach der abends abgerechnet wurde. Die Listen wurden auch nach der Umstellung auf einen Pauschalsatz weitergeführt. Konnte oder wollte eine Dirne ihre Zahlungen nicht täglich leisten, so notierten die Angeklagten die rückständigen Beträge und verrechneten diese am Monatsende mit den Sektprovisionen.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme dirigistischer Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht trägt.
Das Führen der Strichlisten durch die Angeklagten kann hier nicht als typische Überwachungsmaßnahme im Sinne des Tatbestandes angesehen werden: Es bezweckte nicht die Kontrolle der Prostitutionsausübung und des Prostitutionserlöses (vgl. BGH NStZ 1982, 379; Dreher/ Tröndle StGB, 42. Aufl. § 181a Rdnr. 6; Horn in SK, § 181a Rdnr. 11), sondern war eine Maßnahme, die lediglich zur Sicherstellung der Abführung des „Stichgeldes“ oder der Tagespauschalen diente.
Wie der Senat schon früher dargelegt hat, will § 181a StGB die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Menschen im Prostitutionsmilieu schützen. Rechtsgut ist die Selbstbestimmung der Prostituierten (BGH NStZ 1982, 507). Daher erfordert auch das Merkmal des Überwachens im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Handeln des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen liegen nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht vor. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, mit der Führung der Strichliste hätten sich die Angeklagten einen möglichst vollständigen Überblick über die Prostitutionseinnahmen verschaffen wollen und die Notierung der nicht bezahlten Entgelte habe die Dirnen in wirtschaftliche, zur Prostitutionsausübung nötigende Abhängigkeit gebracht, widerspricht den Urteilsfeststellungen.
| Herdegen | Schikora | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |