Treffer
BGH Beschluss

Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur psychiatrischen Behandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 835/81
Datum
28.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten richtet sich gegen die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Art, Intensität und Wirksamkeit bisheriger ambulanter psychiatrischer Behandlung getroffen hat. Ohne solche Feststellungen lasse sich nicht beurteilen, ob künftige Behandlung erneute Straffälligkeit verhindern kann. Die Aufhebung beschränkt sich auf die Bewährungsentscheidung; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung hat das Gericht Feststellungen zur bisherigen fachärztlichen (insbesondere psychiatrischen) Behandlung zu treffen, deren Art, Intensität und Erfolg für die Prognose entscheidungserheblich sind.

2

Bloße Angaben über eine frühere ambulante Behandlung reichen nicht aus; das Gericht muss die frühere Behandlung konkret in Beziehung zur Rückfallprognose setzen, um die Geeignetheit künftiger Maßnahmen zuverlässig zu beurteilen.

3

Das Gericht hat darzulegen, ob und in welcher Form eine künftige (ggf. intensivierte) fachärztliche Behandlung geeignet ist, erneute Straffälligkeit zu verhindern; bleiben hierzu Feststellungen lückenhaft, ist die Entscheidung zur Bewährungsfrage aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Kann durch die Nachprüfung ausgeschlossen werden, dass eine neue Verhandlung zu Fragen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder zu einer Änderung des Strafmaßes führt, so kann die Aufhebung auf die Bewährungsentscheidung beschränkt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 7. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 835/81 vom 28. Januar 1982

in der Strafsache gegen Ernestine █████ geborene ██, (C——, dort geboren am [REDACTED])

1933, wegen Diebstahls

Straffälligkeit vermeiden könne. Das Landgericht verneint das, weil die Angeklagte seit 1970 „in ständiger ambulanter Behandlung des Gynäkologen Dr. ██████ und zeitweise auch in ambulanter Behandlung bei Regensburger Nervenfachärzten“ gewesen, gleichwohl aber erneut straffällig geworden sei (UA S. 16). Diese Erwägung reicht nicht aus, weil Feststellungen über Art und Intensität der bisher erfolgten ambulanten psychiatrischen Behandlung fehlen. Der Sachverständige Dr. L[REDACTED] vertrat in der Hauptverhandlung die Auffassung – das Landgericht schloss sich seiner Beurteilung an –, in Bezug auf die geistig-seelischen Besonderheiten des Krankheitsbildes sei psychiatrische Behandlung erforderlich (UA S. 11/12). In welcher Form und Intensität solche Behandlung geboten und wie die Erfolgsaussicht sei, wird im Urteil nicht erwogen. Aufgabe der Strafkammer wäre hier aber gewesen, diese Fragen zu klären und dazu die seit 1970 tatsächlich geschehene psychiatrische Behandlung der Angeklagten in Beziehung zu setzen. Erst dann konnte das Gericht zuverlässig beurteilen, ob eine künftige – möglicherweise erheblich intensivere – psychiatrische Behandlung geeignet sein könnte, erneute Straffälligkeit zu verhindern. Deshalb kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten und – zu Nr. 3 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Bei der Prüfung, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert das Landgericht die Frage, ob eine gerichtliche Weisung, sich in fachärztliche (gynäkologische und psychiatrische) Behandlung zu begeben, künftige

Im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Da nach Lage der Dinge auszuschließen ist, die neue Verhandlung werde Schuldunfähigkeit der Angeklagten (§ 20 StGB) ergeben oder auch nur das Strafmaß beeinflussen, kann sich die Aufhebung auf die Frage der Strafaussetzung beschränken.

UlsamerMaulFoth
PikartSchikora
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